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Landgericht Wuppertal Urteil vom 06.09.2024 – 14 O 91/24

ECLI:DE:LGW:2024:0906.14O91.24.00

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 16.01.2024 -Az: 23-1252187-0-4- wird mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung aus diesem nur gegen Erbringung der unten genannten Sicherheit fortgesetzt werden darf, aufrechterhalten soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten seiner Säumnis trägt der Beklagte. Die übrigen bis zum 02.05.2024 entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 85 % und dem Beklagten zu 15 % auferlegt, die danach entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags; der Kläger kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beabsichtigte, einen Traktor zu kaufen. Er überwies an den (angeblichen) Verkäufer 16.000,00 EUR. Dem Beklagten, der bei diesem Geschäft als (angeblicher) Vermittler in Erscheinung trat, übergab er weitere 3.000,00 EUR in bar. Tatsächlich erhielt der Kläger kein Fahrzeug.

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Mit einem am 28.12.2023 zugestellten Mahnbescheid hat der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 19.000 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.214,99 EUR gefordert. Gegen den entsprechenden Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit am 02.05.2024 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Klage in Höhe von 16.000,00 EUR zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Vollstreckungsbescheid unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme gem. Schriftsatz vom 02.05.2024 aufrecht zu erhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe die Anzahlung i.H.v. 3.000,00 EUR " weitergeleitet".

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im jetzt noch vom Kläger weiter verfolgten Umfang überwiegend begründet.

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Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§§ 342, 700 Abs. 1 ZPO). Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 EUR aus § 812 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu.

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Nachdem es nicht zu dem beabsichtigten Ankauf eines Traktors gekommen ist, bei dem der Beklagte als Vermittler auftrat, ist davon auszugehen, dass Letzterer durch den Erhalt des Geldes ungerechtfertigt bereichert ist. Dem steht seine Behauptung, er habe das Geld "weitergeleitet", nicht entgegen. Insoweit ist sein Vortrag pauschal und nahezu nichtssagend, und zwar trotz des Hinweises des Gerichts, dass insoweit konkreter Vortrag fehlt. Genau genommen ist noch nicht einmal klar, an wen der Beklagte den Betrag "weitergeleitet" haben will. Er ist damit seiner gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehenden sekundären Darlegungslast (vgl. zur st. Rechtspr. etwa: BGH NJW-RR 2004, 556, m.N.) nicht nachgekommen, was zu seinen Lasten geht.

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Mit der Rückzahlung in Verzug befindet sich der Beklagte erst mit Zugang des Rückzahlungsverlangens des Klägers durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte vom 01.08.2023. Mangels abweichenden Vortrags war insoweit der 03.08.2023 als Zugangsdatum anzunehmen, so dass der ab dem 10.08.2024 geltend gemachte Zinsanspruch besteht.

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Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für dieses den Verzug erst auslösende Schriftstück und die vorherige Beauftragung seiner Anwältin hat der Kläger nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344, 700 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 700, 709 S. 2 u. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 19.000,00 EUR bis zum 02.05.2024 und auf 3.000,00 EUR ab dem 03.05.2024 festgesetzt.