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Landgericht Wuppertal Beschluss vom 25.02.2025 – 2 O 246/24
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGW:2025:0225.2O246.24.00
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezog in der Vergangenheit über die Antragsgegnerin als zuständige Behörde Leistungen nach dem SGB II.
Zunächst lebte der Antragsteller mit seiner pflegebedürftigen Mutter zusammen.
Diese verstarb am 00.00.0000. Wegen von der Antragsgegnerin vorgenommener Leistungskürzungen betreibt der Antragsteller ein gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht in Düsseldorf.
Der Antragsteller trägt vor, dass die Antragsgegnerin die ihm nach dem SGB II zustehenden Leistungen in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis Anfang Januar 2023 zu Unrecht gekürzt worden seien. Die Kürzung habe monatlich einen Betrag in Höhe von 301,00 € umfasst. Für den Zeitraum Januar 2016 bis Januar 2023, den er der beabsichtigten Klage zugrunde lege, ergebe sich so ein Kürzungsbetrag in Höhe von 25.284,00 €. Hiervon sei eine von der Antragsgegnerin geleistete Nachzahlung in
Höhe von 7.329,00 € in Abzug zu bringen, sodass sich eine ihm zustehende Forderung in Höhe von 18.557,00 € ergebe.
Der Antragsteller hat sinngemäß angekündigt, mit der Klage, die er unter der Bedingung erhebt, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird, beantragen zu wollen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.557,00 € zu zahlen und daneben Zinsen in Höhe von 5%, deren Zeitraum er nicht näher konkretisiert hat, geltend machen zu wollen.
Der Antragsteller beantragt,
ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Antragsteller es pflichtwidrig unterlassen habe, sie über den Tod seiner bis zum 00.00.0000 mit ihm in einem Haushalt lebende Mutter zu informieren. Vielmehr habe er auch in den nachfolgenden Jahren eine zweite im Haushalt lebende Person in verschiedenen Unterlagen angegeben und noch im Jahr 2019 behauptet, er würde seine Mutter auch weiterhin pflegen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von 18.557,00 € ausdrücklich als Schadensersatzforderung geltend macht, ist die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für eine solche Schadenersatzforderung, die in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts fällt, die des § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Ein solcher Anspruch scheitert aber, auch den Vortrag des Antragstellers insoweit als zutreffend unterstellt, als dass die Antragsgegnerin unberechtigte Leistungskürzungen vorgenommen habe, daran, dass dem Antragsteller entweder noch kein nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ersatzfähiger Schaden entstanden ist, oder die Geltendmachung eines solchen Anspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Denn nach § 839 Abs. 3 BGB ist bei einer behördlichen Entscheidung, die den Anknüpfungspunkt für die von dem Betroffenen geltend gemachte Amtspflichtverletzung darstellt, von diesem zunächst der ihm zustehende Primärrechtsschutz wahrzunehmen. Im konkreten Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass die aus Sicht des Antragstellers zu Unrecht erfolgten Leistungskürzungen zunächst durch Einlegung eines Widerspruchs, und bei fehlender Abhilfe durch Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht, einer Prüfung hätten zugeführt werden müssen.
Sind die entsprechenden Widerrufsfristen oder Klageerhebungsfristen bereits abgelaufen, ohne dass der Antragsteller von der Einlegung eines Rechtsbehelfs Gebrauch gemacht hat, kann eine Schadensersatzforderung auf die behauptete Fehlentscheidung nicht gestützt werden, da ansonsten die Möglichkeit der Erhebung einer Amtshaftungsklage zur Umgehung der Rechtsbehelfsfristen und der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte im Hinblick auf den Primäranspruch (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG) führen würde. Dass der Antragsteller Widerrufs- und Klageerhebungsfristen allein aufgrund fehlenden Verschuldens versäumt hätte, ist nicht ersichtlich.
Soweit dem Antragsteller die Prüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin durch die Einlegung der statthaften Rechtsbehelfe noch möglich ist, insbesondere, weil die erfolgte Klageerhebung vor dem Sozialgericht fristgerecht gewesen wäre, ist dem Antragsteller im Hinblick auf den streitgegenständlichen Kürzungsbetrag noch kein Schaden entstanden, der bereits gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ersatzfähig wäre. Denn dann wäre eine gerichtliche Abhilfe im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens noch möglich.
Dass dem Antragsteller neben dem streitgegenständlichen Kürzungsbetrag bereits ein weitergehender Schaden entstanden wäre, der auch bei einer Entscheidung des Sozialgerichts zu seinen Gunsten nicht entfallen würde, ist auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Wuppertal oder dem
Oberlandesgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
(Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, oder dem
Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.