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Landgericht Wuppertal Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23
10. Zivilkammer · ECLI:DE:LGW:2025:1218.10O282.23.00
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 00.00.0000 einen Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug der Marke B. Elektro zu einem Kaufpreis von 39.000,00 Euro, dessen zu erwartende Gesamtlaufleistung mindestens 300.000 km beträgt. Auf den Inhalt der verbindlichen Bestellung vom 00.00.0000 (Anlage K1) wird Bezug genommen.
Auf der Website der Beklagten (Anlage K8) sowie der Internetpräsenz und dem Fahrzeugkatalog des Herstellers wird eine Reichweite des Modells nach WLTP in Höhe von 332 - 341 km angegeben (Anlage K9-K11).
Der Kläger, der das Fahrzeug zu 90 % innerorts fährt, rügte gegenüber der Beklagten, dass das Fahrzeug diese Reichweite nicht erreiche. Die Beklagte teilte nach einer durchgeführten Probefahrt mit, dass kein Mangel feststellbar sei und eine Veranlassung zur Nachbesserung nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 14.03.2023 (Anlage K5) rügte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut den behaupteten Mangel und forderte zur Nachbesserung des Fahrzeugs bis zum 03.04.2023 auf.
Die Beklagte überprüfte das Fahrzeug in ihrer Werkstatt und teilte mit, dass ein Fehler nicht festzustellen sei.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2023 (Anlage K7) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 31.05.2023 auf.
Der Kläger ist mit dem Fahrzeug Stand Juni 2023 10.847 km und Stand 24.11.2025 40.385 km gefahren.
Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug erreiche bei Anwendung des WLTP-Verfahrens eine elektrische Reichweite von 341 km nicht, insbesondere betrage die Reichweite des Fahrzeugs unabhängig von Fahrweise und Fahrsituation maximal 160 km.
Er fahre das Fahrzeug ausschließlich im Eco-Modus bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 bis 36 km/h.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 hat die Beklagte der B. T. GmbH den Streit verkündet, die mit Schriftsatz vom 09.05.2025 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 37.589,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs B. Elektro mit der Fahrgestellnummer N01;
für den Fall, dass der Antrag zu 1. Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei A. & Partner, D.-straße in C., in Höhe von 1.751,80 Euro zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Angaben zur Reichweite des Fahrzeugs stellten keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Ein Mangel würde nur dann vorliegen, wenn die mit einer Batterieladung erzielbare Reichweite unter Laborbedingungen (WLTP-Prüfverfahren) erheblich von der im Vertrag und der Produktwerbung angegebenen Reichweite abweichen würde. Bei WLTP-Angaben handele es sich ausweislich des Sternchenhinweises auf der Seite 3 der verbindlichen Bestellung jedoch um Durchschnittsangaben und nicht um eine Mindestreichweite. Außerdem sei die Reichweite von einer Vielzahl an Faktoren abhängig und der Test beziehe sich nur auf die ersten 100 Kilometer einer vollen Batterie.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2024 (Bl. 261 ff. GA) Bezug genommen. Das Gericht hat zudem schriftliches Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 16.12.2024 (Bl. 266 f. GA) und vom 12.03.2025 (Bl. 399 GA) eingeholt. Es wird insoweit auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen G. vom 14.07.2025 (Bl. 511 ff. GA, im Folgenden: Erstgutachten) und vom 16.10.2025 (Bl. 631 ff. GA, im Folgenden: Ergänzungsgutachten) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Der Kläger hat Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB.
a)
Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da das vom Kläger gekaufte Fahrzeug einen erheblichen Sachmangel aufweist.
aa)
Das vom Kläger erworbene Fahrzeug weist einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB auf.
Es kann offen bleiben, ob die Parteien die Angaben des Herstellerprospekts zum Fahrzeugverbrauch als Beschaffenheit des erworbenen Fahrzeuges im Sinne von § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vereinbart haben. Die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu der elektrischen Reichweite des Neufahrzeugs sind zumindest öffentliche Äußerungen i. S. d. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB mit der Folge, dass die übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit des Wagens durch diese Angaben bestimmt wird.
(1)
Das Gericht ist mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass das vom Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung geschilderte Fahr- und Ladeverhalten zutreffend ist.
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Parteianhörung nach § 141 ZPO kein Beweismittel darstellt. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, Beschluss vom 27.9.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249).
In Anlehnung an den im Rahmen der Beweiswürdigung anzulegenden Maßstab, wonach für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend ist, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71), ist das Gericht von dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers überzeugt.
Der Kläger gab an, immer im Eco-Modus und zu 90 % innerorts zu fahren, wobei er die Batterie jeden zweiten Tag auf 80 % auflade. Die Schilderung ist glaubhaft und schlüssig. Dem Kläger war es erkennbar wichtig, das Fahrzeug möglichst batterieschonend zu fahren, sodass die dauerhafte Wahl des Eco-Modus und die Einhaltung der ihm empfohlenen Batterieladung nachvollziehbar ist. Im Übrigen räumte der Kläger auch ein, dass der Mangel im Sommer nicht so extrem bestehe wie im Winter und ihm klar sei, dass die Reichweite des Fahrzeugs im Winter geringer sei. Die Angabe zu der Durchschnittsgeschwindigkeit gab der Kläger mit 33 bis 37 km/h zu seinen Lasten etwas höher als schriftsätzlich vorgetragen (30 - 36 km/h) an, ohne dass es hierfür einen erkennbaren Anlass gab. Vielmehr wurden seine schriftsätzlichen Angaben durch Vorlage der Bilder 17 und 11 in Anlage K13 gestützt. Das Gericht erkennt darin ein besonderes Bemühen des Klägers, wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Dies entspricht auch dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Einzelrichterin von dem Kläger in der Anhörung erlangt hat. Die angegebene Durchschnittsgeschwindigkeit steht auch im Einklang mit der unstreitigen Angabe des Klägers, zu 90 % innerorts zu fahren, was er ebenfalls nachvollziehbar damit erklärte, dass er in F. arbeite und in E. wohne.
Im Übrigen wurden die Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung von der Beklagten auch nicht weiter bestritten. Auch wurde zu seinem Fahr- und Ladeverhalten kein Gegenbeweis angeboten, dem nachzugehen gewesen wäre.
(2)
Nach den Feststellungen des Sachverständigen G. erreicht das streitgegenständliche Fahrzeug unter Anwendung des WLTP-Verfahrens lediglich eine gewichtete WLTC-Reichweite von 282 km in Abweichung zu der herstellseitig zugesicherten WLTC-Reichweite von 332 km und verfehle diese mithin um rund 18 %. Die auf dem Prüfstand ermittelte City-Reichweite betrage 403 km in Abweichung zu der vom Hersteller angegebenen Reichweite von 459 km (S. 11 f. Erstgutachten, Bl. 522 GA). Die ermittelte Reichweite sei nicht auf eine Fahrweise im Eco-Modus sowie durch die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu 90 % innerorts bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 33 bis 37 km/h und einer regelmäßigen Batterieladung von 80 % zurückzuführen. Vielmehr zeigten die erhobenen Zelldaten der HV-Traktionsbatterie des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits eine fortgeschrittene Degradation der Batteriezellen in dem Fahrakku (S. 14 Erstgutachten, Bl. 479 GA). Zu Letzterem hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt, dass zwar die elektrische Kapazität der Antriebsbatterie bei dem streitgegenständlichen Batterietyp aufgrund kalendarischer und zyklischer Alterung grundsätzlich mit fortschreitender Lebensdauer abnehmen würde. Typisch sei bei dem Fahr- und Ladeverhalten des Klägers jedoch nur eine Alterung um 2,5 % pro Jahr und nicht von 3,75 %, wie die Beklagte meint. Letzterer Wert stelle nicht den typischen Alterungsgradienten dar (S. 5 ff. Ergänzungsgutachten, Bl. 635 ff. GA). Unter Berücksichtigung einer üblichen Degradation von 2,5 % pro Lebensalterjahr und entsprechender Laufleistung, entspräche dies einer Gesamtdegradation in drei Jahren von 7,5 %. Würde unter den gennannten Bedingungen eine gemittelte Reichweite von 341 km in Bezug zu den im WLTC erreichten 282 km gesetzt werden, würde dies einer Degradation in drei Betriebsjahren von 5,7 % pro Jahr, mithin 17 % in drei Jahren entsprechen.
Soweit die letzte Zulassung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs im Erstgutachten mit dem 00.00.0000 angegeben worden war, hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten klargestellt, dass es sich um einen Tippfehler gehandelt hat und das Fahrzeug durchgängig zugelassen war (S. 4 Ergänzungsgutachten).
Soweit der im Rahmen des Gutachtens erstellte Testbericht vom 23.06.2023 einen sog. State of Health (SOH) der Batterie von 90 % ausweise, seien diese Daten zur Beweissicherung erhoben worden, hätten jedoch keinen Einfluss auf die späteren Labormessungen auf dem Rollenprüfstand (S. 10 des Erstgutachtens, Bl. 521 GA). Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Eingangstests hätten dem Sachverständigen nicht primär zur Beantwortung der Beweisfragen, sondern im Rahmen der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung vorab zur Prüfung potenzieller kritischer Parameter des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei Übernahme und Rückgabe gedient. Weder die Generierung der Testberichte noch die Ergebnisse der Test- und Diagnoseberichte selbst hätten einen Einfluss auf die im Labor gemessene Reichweite des in Rede stehenden Fahrzeugs gehabt (S. 4 Ergänzungsgutachten, Bl. 634 GA).
Das Gericht schließt sich diesen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung umfänglich an. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass der SOH keinen Einfluss auf die Ermittlung der Werte im Rahmen des WLTP-Testverfahrens hat, da es sich um ein Testverfahren unter standardisierten Laborbedingungen handelt (vgl. auch S. 6 Erstgutachten, Bl. 471 GA).
Die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen sind von der Beklagten auch nicht mehr angegriffen worden.
Soweit die Streithelferin in ihrem Schriftsatz vom 03.12.2025 Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten erhebt, ist sie mit ihrem Vortrag ausgeschlossen, da dieser gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO verspätet ist.
Mit Beschluss vom 20.10.2025 (Bl. 665 GA) wurde den Parteien und der Streithelferin das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen G. mit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung übermittelt und auf die Präklusionswirkung bei Nichtbeachtung der Frist hingewiesen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Streithelferin ist der Beschluss nebst Gutachten dieser am 23.10.2025 zugegangen (Gl. 674 GA). Binnen der Ausschlussfrist, die für die Streithelferin am 06.11.2025 endete, erhob die Streithelferin keine Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten.
Die Zulassung des Vortrags der Streithelferin würde den Rechtsstreit verzögern, da bei Berücksichtigung ihres Vorbringens in dem andernfalls entscheidungsreifen Rechtsstreit die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müsste und der Sachverständige angehört bzw. ein neues Gutachten eingeholt werden müsste.
Die Streithelferin hat die Verspätung ihres Vorbringens nicht entschuldigt.
Aus den zuvor genannten Gründen war die mündliche Verhandlung auch nicht auf Antrag der Streithelferin gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.
bb)
Die vorgenannten Abweichungen stellen nach Auffassung des Gerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu Fahrzeugen mit Verbrennermotoren, wonach bei einem neuen Pkw ein zum Rücktritt berechtigender Mangel lediglich bei einem Mehrverbrauch von unter 10 % zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111), einen im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB erheblichen und zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar.
Der auf dem Prüfstand ermittelte Wert tatsächliche Wert für die gemittelte Reichweite entspricht 281 km und verfehlt damit die herstellseitig zugesicherten Vergleichsreichweite von 332 km um rund 18 %. Auch unter Berücksichtigung einer üblichen Degradation von 2,5 % pro Lebensalter liegt die tatsächliche Degradation von 17 % (genau sogar 17,1 %) 27,5 % über der nach drei Jahren zu erwartenden Degradation von 7,5 %. In beiden Fällen ist die Erheblichkeitsschwelle von 10 % überschritten.
Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass es sich bei den herstellerseitig angegebenen Verbrauchsangaben nur um Durchschnittsangaben handelt. Die tatsächliche Reichweite des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde sachverständigenseits im Rahmen des standardisierten WLTP-Verfahrens ermittelt und ist deshalb mit den herstellseitig beworbenen Durchschnittsangaben, die ebenfalls auf dem WLTP-Verfahren beruhen, vergleichbar.
cc)
Der Mangel zeigte sich im ersten Jahr, sodass das Vorliegen des Mangels bei Übergabe vermutet wird, § 477 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger hat den Mangel unter anderem mit Schreiben vom 14.03.2023 gerügt und unstreitig auch zu einem früheren Zeitpunkt der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte hat zwar das Vorliegen eines Mangels bestritten, sie hat jedoch weder dargelegt noch behauptet, dass die sachverständigenseits ermittelten Werte auf Umständen beruhen, die - abgesehen von Nutzungs- und Ladeverhalten - nach Übergabe aufgetreten sind. Wie zuvor dargestellt, liegt eine erhebliche Abweichung aber auch unter Berücksichtigung der bei dem Nutzungs- und Ladeverhalten des Klägers zu erwartenden Degradation vor.
b)
Der seitens des Klägers erklärte Rücktritt führt gemäß § 346 BGB zur Rückgewähr der ausgetauschten Leistungen, dem Wagen und dem Kaufpreis.
Hinsichtlich des von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreises von 39.000,00 Euro ist gem. § 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ein Abzug vorzunehmen, indem der Kläger eine Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten hat.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem linearen Wertschwund, der im Streitfall durch die Formel
39.000 Euro x 40.385 km
300.000 km
zu kalkulieren ist und damit einen Abzug von 5.250,05 Euro ausmacht. Die Nutzungsentschädigung war dabei nicht aufgrund der bereits Anfang 2023 erhobenen Mängelrüge zugunsten des Klägers herabzusetzen. Denn dem Kläger ist durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs unabhängig vom Verhalten der Beklagten ein entsprechender Vorteil zugekommen, den es zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung auszugleichen gilt.
2.
Der Klageantrag zu 2) ist begründet.
Die Beklagte befindet sich seit Ablauf der im Schreiben vom 12.05.2025 bis zum 31.05.2025 zur Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw gesetzten Frist in Annahmeverzug, §§ 293, 295 BGB.
3.
a)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der im Schreiben vom 12.05.2025 gesetzten Frist ab dem 01.06.2023 in Zahlungsverzug.
b)
Der Kläger kann schließlich von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 Euro aus einem zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens berechtigten Streitwert in Höhe von jedenfalls 37.589,89 Euro verlangen. Das vorgerichtliche Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2025 war jedenfalls zur Begründung des Annahmeverzugs geboten.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 Var. 2, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 37.589,89 Euro festgesetzt. Dem Antrag zu 2) war kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beizumessen, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbstständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (stRspr; s. nur BGH, Beschluss vom 18.1.2018 - III ZR 537/16, BeckRS 2018, 620 Rn. 11).