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Landgericht Wuppertal Urteil vom 04.03.2026 – 2 O 141/24
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGW:2026:0304.2O141.24.00
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt gewerblich das Instandhaltungs- sowie Objektmanagement. Die Beklagte ist unter anderem als Wirtschaftsauskunftei sowie als Inkassodienstleisterin tätig. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung bestimmter Bonitätsauskünfte sowie Schadensersatz.
Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs stellt die Beklagte ihren Kunden Bonitätsauskünfte über Unternehmen zur Verfügung. Diese beinhalten insbesondere einen Bonitätsindex (oder „Score“), der sich - an Schulnoten orientiert - zwischen 100 und 600 bewegt. Korrespondierend mit dem Bonitätsindex stellt die Beklagte zudem eine als „Probability of Default“ beschriebene Kennziffer zur Verfügung, welche die Wahrscheinlichkeit einer unpünktlichen Zahlung oder eines Zahlungsausfalls hinsichtlich des bewerteten Unternehmens wiedergeben soll. Ferner gibt die Beklagte für bewertete Unternehmen ein (empfohlenes) Kreditlimit sowie eine Risikoklasse an.
Die Beklagte bewertete und bewertet auch das Unternehmen der Klägerin kontinuierlich. Ab 2024 verschlechterten sich der von der Beklagten für die Klägerin vergebene Bonitätsindex sowie die sonstigen hiermit verbundenen Kennzahlen. In der Folgezeit - auch nach Klageerhebung - passte die Beklagten die Kennzahlen mehrfach in beide Richtungen an.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten vorprozessual Auskunft über die Hintergründe der Verschlechterung der Kennzahlen. Die Beklagte gab der Klägerin gegenüber durch E-Mail vom 00.00.0000 an, die Verschlechterung hänge mit gegen die Klägerin geführten Inkassoverfahren zusammen. Durch Schreiben vom 00.00.0000 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Liste von insgesamt 15 teilweise abgeschlossenen und teilweise laufenden Inkassoverfahren. Diese sind inzwischen sämtlich abgeschlossen und erledigt. Auch zwei weitere, nach Klageerhebung entstandene Inkassoverfahren, die die Beklagte bei ihrer Bewertung berücksichtigt, sind inzwischen abgeschlossen. Bei der Berücksichtigung sämtlicher Inkassoverfahren prüfte und prüft die Beklagte die Berechtigung der zu Grunde liegenden Forderungen nicht.
Die Klägerin steht mit der N. in Vertragsbeziehung. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 unter konkreter Bezugnahme auf die Bewertung der Beklagten mit, sie könne bereits zugesagte Konditionen für die Bürgschaftslinie 2024 nicht weiter aufrechterhalten; die Ausstellung von weiteren Bürgschaften sei unter den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr möglich. Dies führt zu einer Behinderung des Markterfolgs der Klägerin, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs gegenüber ihren Kunden Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften vorlegen muss. Diese muss sie nunmehr über andere Anbieter und zu höheren Kosten als bei der N. beschaffen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte lege ihrer Bonitätsbewertung hinsichtlich der Inkassoverfahren unzutreffende Tatsachen zu Grunde, indem sie nicht berücksichtige, dass diese abgeschlossen seien. Dass sich die Bewertung trotz Abschluss der Inkassoverfahren nicht ändere zeige entweder, dass die Beklagte bewusst von unzutreffenden Tatsachen ausgehe, oder dass die Bewertung nicht ausschließlich auf den Inkassoverfahren beruhe. Zudem zeige die mitunter eingetretene Besserung der Bewertung trotz Berücksichtigung der Inkassoverfahren, dass das Bewertungssystem der Beklagten widersprüchlich sei. Da die Beklagte nicht dazu vortrage, welche Tatsachen sie insgesamt in ihre Bewertung einbeziehe, verwehre sie der Klägerin eine Stellungnahme. Die Klägerin meint, die in der Vergangenheit liegenden Inkassoverfahren würden ihre Kreditwürdigkeit nicht berühren. Zudem würden in Ansehung der Gesamtwirtschaftsleistung der Klägerin die Inkassoverfahren betragsmäßig nicht ins Gewicht fallen. Die von der Beklagten festgesetzten Kennzahlen seien daher zu niedrig.
Die Klägerin hat die Klageanträge zweimal an zwischenzeitige Änderungen der Bonitätsbewertung angepasst und beantragt nunmehr, wie folgt zu erkennen:
1.
Die Beklagte hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufzustellen und/oder verbreiten zu lassen:
Der Bonitätsindex der Klägerin beträgt XXX, die Probability of Default (PD) beträgt X,XX, das Kreditlimit steht bei XXX Euro, die Risikoklasse wird mit II angesetzt;
2.
Es wird der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro und Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall angedroht;
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Verbreitung der folgenden Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird, einschließlich aus der Weiterverbreitung durch Dritte:
3.1 Der Bonitätsindex der Klägerin beträgt XXX, die Probability of Default (PD) beträgt X,XX;
3.2 Der Bonitätsindex der Klägerin beträgt XXX, die Probability of Default (PD) beträgt X,XX, das Kreditlimit liegt bei XXX Euro, die Risikoklasse wird mit IV angesetzt,
3.3. Der Bonitätsindex der Klägerin beträgt XXX, die Probability of Default (PD) beträgt X,XX, das Kreditlimit liegt bei XXX Euro, die Risikoklasse wird mit II angesetzt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ihr Scoring erfolge unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens, das von den Datenschutzaufsichtsbehörden geprüft und anerkannt worden sei. In die Bewertung flössen zahlreiche Kriterien ein, darunter die Rechtsform, das Gründungsjahr und die wirtschaftliche Entwicklung. Dies erkläre, warum trotz der berücksichtigten Inkassoverfahren auch eine Besserung der Bewertung eintreten könne.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Verbreitung bestimmter Bonitätseinstufungen noch auf Schadensersatz.
1.
Solche Ansprüche folgen zunächst nicht aus §§ 824, 1004 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin angegriffenen Kennzahlen der Bonitätsbewertung unterfallen dem sachlichen Anwendungsbereich des § 824 BGB nicht. Dieser ist auf die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen beschränkt. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB hingegen keinen Schutz. Die von der Klägerin angegriffenen Kennzahlen stellen allerdings eine Bewertung dar, die zwar auf Tatsachen beruht, dadurch aber nicht selbst zu einer Tatsachenbehauptung wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10)
2.
Auch Ansprüche aus §§ 826, 1004 Abs. 1 BGB scheiden aus. Eine vorsätzliche Schädigung der Klägerin durch die Beklagte ist ebensowenig vorgetragen, wie Umstände, die eine Sittenwidrigkeit der Handlungen der Beklagten begründen könnten.
3.
Schließlich folgen Ansprüche der Klägerin auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Abgabe von Bonitätsbewertungen stellt wegen der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen die Ausnahme dar; auch vermeintlich negative Bonitätsbewertungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes gilt dann, wenn diese Beurteilungen auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen (vgl. dazu BGH, a.a.O.). Dies hat die Klägerin allerdings nicht nachgewiesen. Die Existenz der gegen die Klägerin geführten Inkassoverfahren, die die Beklagte im Rahmen ihrer Bewertung berücksichtigt hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit, sodass die Beklagte insoweit keine unrichtigen Tatsachen zu Grunde gelegt hat. Hinsichtlich des zwischenzeitigen Abschlusses sämtlicher Inkassoverfahren läge eine unrichtige Tatsachengrundlage allenfalls dann vor, wenn die Beklagte tatsächlich abgeschlossene Verfahren als noch laufende Verfahren berücksichtigt hätte. Dies hat die Klägerin allerdings nicht nachgewiesen. Dabei war die Beklagte - wie die Klägerin offenbar meint - auch prozessual nicht gehalten, sämtliche ihrer Bewertung zu Grunde liegenden Einzeltatsachen offenzulegen. Eine so weitgehende Verpflichtung, die sich etwa als sekundäre Darlegungslast begründen lassen könnte, wäre mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zu vereinbaren. Dieses Recht umfasst es auch, den Prozess der eigenen Meinungsbildung nicht offenlegen zu müssen. Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich der Tatsachengrundlage der Bewertung durch die Beklagte hat die Klägerin hinzunehmen.
Sämtliche weiteren Angriffspunkte der Klägerin betreffen nicht die Tatsachengrundlage der Bonitätsbewertungen, sondern die Bewertung an sich, sodass sie der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen sind. Es kann dabei offenbleiben, ob es in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, den gerichtlichen Prüfungsumfang über die Tatsachengrundlage hinaus auch auf den Bewertungsmechanismus als solchen zu erstrecken. Dies könnte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dieser für sich genommen ein erforderliches Mindestmaß an sachlichem Bezug vermissen lässt und deshalb - spiegelbildlich zur ebenfalls unzulässigen Schmähkritik, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92 - nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Denn dieser Bereich ist hier offensichtlich nicht berührt. So stellt insbesondere die Berücksichtigung auch abgeschlossener Inkassoverfahren einen sachlich nachvollziehbaren Aspekt einer Bonitätsbewertung dar. Auch die Nichtberücksichtigung der Frage, ob den berücksichtigten Inkassoverfahren berechtigte Forderungen zu Grunde lagen, ist schon aus praktischen Gründen jedenfalls nachvollziehbar. Es erscheint auch nicht zwingend, das Verhältnis des Betrags der Inkassoforderungen zur Wirtschaftsleistung der Beklagten insgesamt in die Bewertung mit einzubeziehen. Die Frage, ob das Verfahren der Beklagten datenschutzkonform ist, spielt bei der Klägerin als juristischer Person schon keine Rolle; konkrete Rechtsverstöße hat die Klägerin ohnehin nicht dargelegt.
II.