Rechtsprechung / Landgericht Zweibrücken
Landgericht Zweibrücken Beschluss vom 16.01.2004 – 4 StVK 3/04
ECLI:DE:LGZWEIB:2004:0116.4STVK3.04.0A
Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2004 nachträglich gem. § 67 Abs. 2 und 3 anzuordnen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts wegen der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Eine besondere Bestimmung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, wurde nicht getroffen.
Der Verurteilte blieb auch nach Rechtskraft des Urteils in der JVA Zweibrücken. Mit Schreiben vom 27.11.2003 bat die Staatsanwaltschaft die Fachklinik schnellstmöglich den frühest möglichen Aufnahmetermin mitzuteilen. Die Fachklinik teilte mit Schreiben vom 11.12.2003 mit, dass eine Aufnahme des Verurteilten erst am 16.03.2004 möglich sei. Das Klinikum weigerte sich mit Schreiben vom 01.12.2003, die Maßregel zu vollziehen, weil sie nach dem Vollstreckungsplan für die Unterbringung des drogenabhängigen Verurteilten nicht zuständig sei. Zwar erklärte der Chefarzt der Klinik sich in einem Telefonat mit dem Vollstreckungsdezernenten der Staatsanwaltschaft bereit, einen anderen - lediglich alkoholabhängigen Verurteilten von der Fachklinik im Austausch mit dem Verurteilten zu übernehmen. Diese Möglichkeit scheiterte allerdings, weil die Fachklinik am 11.12.2003 erklärte, sie verfüge nicht über einen geeigneten Tauschpartner. Des Weiteren fragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11.12.2003 bei dem Ministerium der Justiz an, ob im Bundesland oder notfalls in anderen Bundesländern zeitnah eine Unterbringung ermöglicht werden könne. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bat mit Schreiben vom 17.12.2003 die Klinik für forensische Psychiatrie dafür Sorge zu tragen, dass der Verurteilte spätestens zum 29.01.2004 in dieser Klinik aufgenommen werden kann. Aufgrund einer beträchtlichen Überbelegung, konnte die Klinik für forensische Psychiatrie dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Schreiben vom 05.01.2004 erst einen Aufnahmetermin zum 05.02.2004 zusichern. Daraufhin setzte sich das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nochmals mit Schreiben vom 09.01.2004 mit der Klinik für forensische Psychiatrie in Verbindung. In diesem Schreiben wurde die Klinik wiederum gebeten, eine Aufnahme des Verurteilten vor dem 29.01.2004 durchzuführen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 14.01.2004 (BI. 52 ff d.A.) den Antrag gestellt, nachträglich gem. § 67 Abs. 2 und 3 anzuordnen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft unabhängig von dem gestellten Antrag der Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammer aufgrund ihrer Befassung mit der Sache über die Freilassung des Verurteilten zu entscheiden habe, sofern sie der Ansicht sei, dass die Fortdauer der Organisationshaft unzulässig ist.
Nach § 67 Abs. 3 StGB kann die Strafvollstreckungskammer eine Anordnung nach Abs. 2 treffen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten vorliegen, welche die Abweichung angezeigt erscheinen lassen. Eine nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 3 StGB ist nur möglich, wenn dadurch der Maßregelzweck leichter erreichbar wird (vgl. OLG Hamburg MDR 93, S. 1100 m.w.N.). Zwar ergibt sich dieses Erfordernis nicht aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 StGB; doch zeigen der systematische Zusammenhang mit der Regelung des § 67 Abs. 2 StGB und der in der Grundregel des § 67 Abs. 1 StGB ausgedruckte Normzweck, dem Maßregelvollzug möglichst den Vorrang zukommen zu lassen, auch, dass. auch das Vollstreckungsgericht nach Abs. 3 die regelmäßige Reihenfolge nur im Interesse einer erleichterten Erreichung des Maßregelziels ändern darf (OLG Hamburg, MDR 93, S. 1100).
Das gegenwärtige Fehlen eines Platzes in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB begründet nicht die Annahme, der Zweck dieser Maßregel werde leichter dadurch erreicht, dass der Verurteilte vorläufige Strafe teilweise vorweg verbüßt. Das Versäumnis des Landes, einen entsprechenden Therapieplatz in oder außerhalb des Landes zu schaffen, kann nicht dazu führen, dass stattdessen das größere Übel der Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten vollstreckt wird. So wie das Fehlen eines Therapieplatzes nicht zum Absehen von der Maßregelanordnung nach § 64 StGB bzw. zur Bestimmung einer abweichenden Reihenfolge der Vollstreckung durch das erkennende Gericht nach § 67 Abs. 2 StGB führen darf (vgl. OLG Hamburg, MDR 93, S. 1100 m.w.N), darf durch Platzmangel auch nicht die nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB bestimmt werden.
Bei Fehlen eines Platzes in einer Anstalt erlaubt weder der Sicherungszweck der Maßregel den (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe, noch begründet das Fehlen eines Platzes die Annahme, dass der Zweck der Maßnahme durch den Vorwegvollzug leichter erreicht werden. Denn Bedürfnisse des Vollzuges scheiden für eine Entscheidung nach Abs. 3 aus (Tröndle-Fischer StGB, § 67 Rn 10).
Im Hinblick darauf, dass es sich bei § 67 Abs. 3 StGB um eine Ausnahmevorschrift im Verhältnis zu § 67 Abs. 1 StGB handelt, ist zu fordern, dass Abs. 3 eng ausgelegt wird. Allein die von der Staatsanwaltschaft angeführte Fluchtgefahr (vgl. Bl. 54 d.A.) rechtfertigt nicht diese als Umstände in der Person des Verurteilten liegend anzusehen. Denn allein die Fluchtgefahr führt nicht dazu, dass der Maßregelzweck leichter erreicht wird, was aber für eine nachträgliche Änderung unabdingbar ist. Denn die Umkehrung der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge muss nicht nur zweckmäßig, sondern notwendig, sein, um den Verurteilten dem Ziel der Maßregel näher zu bringen. Allein eine hypothetische Fluchtgefahr rechtfertigt nicht die Überleitung in den Strafvollzug.
Soweit die Staatsanwaltschaft unabhängig von dem gestellten Antrag die Auffassung vertritt, dass die Strafvollstreckungskammer aufgrund ihrer Befassung mit der Sache über die Freilassung des Verurteilten zu entscheiden hat, sofern sie der Ansicht ist, dass die Fortdauer der Organisationshaft unzulässig ist, weist die Kammer explizit darauf hin, dass sie weder für die Entscheidung über die Fortdauer der Organisationshaft noch für die Entscheidung über die Freilassung des Verurteilten vorliegend zuständig ist. Der Wortlaut des § 67 Abs. 3 StGB beschränkt sich allein darauf, dass die Strafvollstreckungskammer eine Anordnung nach Abs. 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben kann. Eine weitere Zuständigkeit auch nicht auf Grund Sachzusammenhangs weist diese Vorschrift der Strafvollstreckungskammer nicht zu. Im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Organisationshaft und ggf. Freilassung des Verurteilten kann die Strafvollstreckungskammer nur auf Grund § 458 StPO zu einer Entscheidung berufen werden. Allerdings sind Einwendungsberechtigte im Sinne von § 458 StPO lediglich der Verurteilte, sein Verteidiger und Bevollmächtigter, auch der gesetzliche Vertreter (vgl. Kleinknecht-Meyer-Goßner, 45. Aufl. § 458 Rn. 5). Erhebt der Betroffene - wie bislang - keine Einwendungen gegen die Strafvollstreckung, so kann die Vollstreckungsbehörde ihre eigenen Zweifel an der Zulässigkeit der Strafvollstreckung nicht gerichtlich klären lassen. Sie muss stets selbst entscheiden und es dem Betroffenen überlassen, sich mit Einwendungen an das Gericht zu wenden. Insoweit kann es allerdings angebracht sein, dass die Strafvollstreckungsbehörde den Verurteilten auf die Möglichkeit von Einwendungen hinweist. Einwendungen zugunsten des Verurteilten sind der StA auch als Strafvollstreckungsbehörde verwehrt (vgl. Kleinknecht-Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 458, Rn 7 m.w.N.).