Rechtsprechung / Landgericht Zweibrücken
Landgericht Zweibrücken Beschluss vom 10.09.2004 – 4 T 154/04
ECLI:DE:LGZWEIB:2004:0910.4T154.04.0A
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 06.08.2004 gegen die Anordnung der Forderungsübertragung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - vom 28.07.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldner aus der notariellen Urkunde des Notars vom 03.08.1998, Urkundenrollen Nr. die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz der Schuldner, eingetragen im Grundbuch von Bl. Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im zweiten Obergeschoß und dem Keller im Kellergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 3.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ordnete die Zwangsversteigerung an. Im Versteigerungstermin vom 10.02.2004 blieb die Gläubigerin selbst Meistbietende mit einem Bargebot von 17.800,00 Euro. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bestimmte daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag auf den 25.02.2004.
In diesem Termin erschienen ein Vertreter der Gläubigerin sowie die Ersteherin. Der Gläubigervertreter erklärte in dem Termin, dass er der Ansprüche der Gläubigerin aus dem Bargebot vom 10.02.2004 in Höhe von 17.800,00 Euro mit allen Rechten und Pflichten an die Ersteherin abtrete und beantrage, dieser den Zuschlag zu erteilen.
Gleichzeitig erklärte er sich für die Gläubigerin in Höhe eines Teilbetrages von 4.800,00 Euro für befriedigt.
Die Ersteherin erklärte, dass sie die Abtretung annehme und sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Meistgebot und den Versteigerungsbedingungen übernehme. Insbesondere übernehme sie die Verpflichtung zur Zahlung des Restbargebotes in Höhe von 13.000,00 Euro. Weiterhin erklärte sie, dass sie einen Teilbetrag von 2.000,00 Euro unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen werde.
Das Amtsgericht erließ sodann unter dem 25.02.2004 einen Zuschlagsbeschluss, in dem der versteigerte Grundbesitz der Ersteherin für den durch Barzahlung zu berichtigenden Betrag von 17.800,00 Euro entsprechend den Versteigerungsbedingungen zugeschlagen wurde. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Zuschlagsbeschluss vom 25.02.2004 (Bl. 119 ff d.A.) Bezug genommen.
Desweiteren bestimmte das Amtsgericht gleichzeitig Termin zur Verteilung des Erlöses auf den 15.04.2004.
Die Ersteherin hinterlegte beim Amtsgericht den von ihr angekündigten Betrag von 2.000,00 Euro. Im Übrigen beglich sie das Bargebot im Verteilungstermin nicht.
Der Verteilungstermin wurde dann am 28.07.2004 durchgeführt. In dem Termin wurde durch das Amtsgericht der Teilungsplan beschlossen und gleichzeitig angeordnet, dass bezüglich des nicht bezahlten Teils des Bargebotes der Teilungsplan durch Forderungsübertragung § 118 ZVG ausgeführt wird und insoweit der Anspruch auf Bezahlung des restlichen Bargebotes gegen die Ersteherin in Höhe von 11.185,78 Euro zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit 28.07.2004 auf die Gläubigerin übertragen werde.
Dieser Beschluss ist der Gläubigerin am 04.08.2004 zugegangen.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2004, eingegangen beim Amtsgericht am 11.08.2004, hat die Gläubigerin "Erinnerung" gegen den Beschluss eingelegt und insoweit gerügt, dass die Verzinsung nicht nur mit 4 % sondern vielmehr ab dem Verteilungstermin mit dem für Verzugszinsen geltenden Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sei.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.
II.
Die Erinnerung der Gläubigerin stellt sich als sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ZPO dar. Eine Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit durch §§ 95, bzw. 96 ZVG ist hier nicht gegeben, da es sich nicht um eine Entscheidung über den Zuschlag bzw. um eine Entscheidung, die der Beschlussfassung über den Zuschlag vorausgeht, handelt.
In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht angeordnet, dass die der Gläubigerin übertragene Forderung aus dem Meistgebot gegen die Ersteherin nur mit 4 % seit dem 28.07.2004 zu verzinsen ist. Denn die Verzinsung dieser Forderung richtet sich allein nach § 49 Abs. 2 ZVG. Nach dieser Vorschrift ist das Bargebot für den Zeitpunkt von der Zuschlagserteilung an zu verzinsen. Gemäß § 246 BGB beträgt der gesetzliche Zinssatz aber 4 %.
Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist ein Anspruch auf den höheren Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben. Es kann letztlich im Ergebnis dahinstehen, ob die Verzugsvorschriften des § 286 BGB - bei der von der Gläubigerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 06.08.2004 zitierten Vorschrift des § 284 BGB handelt es sich um die Vorschrift der alten Fassung des BGB vor dem 01.01.2002, die den Verzug regelte - überhaupt auf die Verpflichtung des Erstehers zur Berichtigung des Bargebotes anwendbar sind, weil diese Verpflichtung zur Berichtigung des Bargebotes durch den Hoheitsakt des Zuschlages und nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird (so Stöber, ZVG, 17. Aufl. 2002, § 118 Anm. 5.1), da jedenfalls die Voraussetzungen des § 286 BGB bei der bloßen Nichtzahlung des Bargebotes im Verteilungstermin nicht gegeben sind. Denn bis zur Anordnung der Forderungsübertragung im Verteilungstermin steht der Anspruch auf Berichtigung des Bargebotes grundsätzlich dem Schuldner als Ersatz für den durch den Zuschlagsbeschluss eingetretenen Eigentumsverlust an dem Grundstück zu, vgl. Stöber a.a.O. Anm. 2.1. Dieses Recht des Schuldners ist insoweit belastet mit dem Pfändungspfandrecht der Gläubiger, das durch die Anordnung der Zwangsversteigerung begründet wurde und sich insoweit ebenfalls an dem Anspruch auf Bezahlung des Bargebotes als Surrogat für das Grundstückseigentum fortsetzt.
Die Übersendung des Zuschlagsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht an den Ersteher mit dem Hinweis darauf, dass das Bargebot im Verteilungstermin zu berichtigen ist, stellt weder eine Mahnung des Gläubigers nach § 286 Abs. 1 BGB noch eine Rechnung im Sinne von § 286 Abs. 3 BGB dar, (vgl. Streuer, Rechtspfleger 2001, 401, 402). Entgegen der Ansicht des Landgerichts Augsburg und des Landgerichts Cottbus (LG Augsburg, Rechtspfleger 2002, 374; LG Cottbus, Rechtspfleger 2003, 256) ist auch ein Verzugseintritt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Mahnung entbehrlich wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass es sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Diese Voraussetzungen liegen aber bei der Bestimmung des Verteilungstermins durch das Vollstreckungsgericht nicht vor. Selbst wenn man nämlich die Bestimmung des Verteilungstermins als Ereignis, das der Leistung vorauszugehen hat im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ansehen würde, so fehlt es doch an der weiteren Voraussetzung, dass die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass es sich "von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt". Denn die Bestimmung des Verteilungstermins erfolgt nicht dergestalt, dass dieser von der Terminsbestimmung an mit einer bestimmten Frist berechnet wird, sondern es wird kalendermäßig der Verteilungstermin bestimmt. Dies ist aber gerade kein Fall von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Insoweit liegt aber auch keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, wie dies in den Entscheidungen des Landgerichts Kempten und des Landgerichts Berlin (LG Kempten, Rechtspfleger 2001, 192; LG Berlin ebenda; beide zu § 284 Abs. 2 BGB a.F.) angenommen wurde.
Denn dies würde voraussetzen, dass für die Leistung ein Zeitpunkt durch das Gesetz oder durch Rechtsgeschäft nach dem Kalender bestimmt ist. Dies ist hier aber nicht gegeben. Denn das Gesetz bestimmt lediglich, dass das Bargebot in dem Verteilungstermin zu berichtigen ist. Der Verteilungstermin lässt sich aber als solcher zunächst nicht dem Kalender entnehmen, sondern bedarf einer Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht.
Die Bestimmung des Verteilungstermins durch das Vollstreckungsgericht stellt aber auch kein Rechtsgeschäft dar, sondern vielmehr eine hoheitliche Handlung des Gerichts.
Da somit jedenfalls ein verzugsbegründeter Umstand nicht eingetreten ist hat das Amtsgericht bei der angeordneten Forderungsübertragung zu Recht nur einen Zinssatz von 4 % ab dem Verteilungstermin angesetzt. Die in der Zeit von der Erteilung des Zuschlages bis zu dem durchgeführten Verteilungstermin angefallenen gesetzlichen Zinsen nach § 49 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht zutreffend im Rahmen des Teilungsplanes bei der zu berücksichtigenden Höhe des Bargebotes berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Im vorliegenden Falle ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 u. 3 ZPO zu zulassen, da die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Forderungsübertragung gemäß § 118 ZVG nur der gesetzliche Zinssatz des § 246 BGB oder aber der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB für die Verzinsung der übertragenen Forderung anzusetzen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage, die zur Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen können, bisher nicht ersichtlich sind.