Rechtsprechung / Niedersächsischer Staatsgerichtshof
Niedersächsischer Staatsgerichtshof Beschluss vom 01.07.2011 – 2/10
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Auszug des Protokolls
Öffentliche Sitzung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs
Bückeburg, den 01. Juli 2011
StGH 2/10
Gegenwärtig:
Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs Professor Dr. Ipsen -als Vorsitzender –
Vizepräsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs Dr. van Nieuwland
Universitätsprofessorin Dr.Wendeling-Schröder
Präsident des Finanzgerichts Pust
Präsidentin des Landgerichts Dr. Menk
Präsident des Oberlandesgerichts a.D. Isermann
Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Götz von Olenhusen
Präsident des Landesarbeitsgerichts Professor Dr. Lipke
Rechtsanwältin und Notarin Dr. Rüping
-als Mitglieder
Justizamtsinspektorin Liese als Urkundsbeamtin des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs
Verfahren über die uneingeschränkte Zulässigkeit des Volksbegehrens "Für gute Schulen in Niedersachsen"
Vertreterinnen und Vertreter:
1. Frau B.
2. Herr B.
3. Herr H.
4. Frau J.
5. Herr K.
6. Herr M.
7. Herr U.
Antragstellerinnen und Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Professor Dr. Klaus Rosenzweig, 30175 Hannover,
beteiligt:
Niedersächsische Landesregierung
I. pp.
II.
Es wurde folgender Vergleich geschlossen.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erklärt hat, das Volksbegehren habe nicht das Ziel verfolgt, zwischen dem 1. August 2002 und dem 31. Juli 2010 aufgelöste oder zusammengelegte Schulen als Volle Halbtagsschulen wiederherzustellen, schließen die Beteiligten den folgenden
Vergleich:
1. Die streitigen Beschlüsse der Landesregierung vom 21.09.2010 und vom 30.11.2010 werden aufgehoben.
2. § 3 des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Volksbegehrens für gute Schulen in Niedersachsen vom 13.11.2009 erhält folgenden Wortlaut:
„1Zum 31. Juli 2010 bestehende Volle Halbtagsschulen werden wieder als solche geführt, soweit die betroffenen Schulen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen.2Ihre pädagogische Arbeit dauert in der Regel fünf Zeitstunden an fünf Vormittagen in der Woche.“
3. Die Unterschriftenbögen sind unverzüglich mit dem geänderten Wortlaut bekannt zu machen.
4. Die bis zur Bekanntmachung eingereichten Eintragungen werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 NVAbstG auf die nach § 22 Abs. 2 NVAbstG erforderliche Zahl der Unterschriften angerechnet.
5. Die Frist zur Einreichung der Unterschriftenbögen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 NVAbstG endet am 14. Januar 2012.
vorgelesen und genehmigt
Der Vorsitzende verkündete folgenden Beschluss:
Im Namen des Volkes
Das Verfahren wird eingestellt
III. pp.
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