Rechtsprechung / Niedersächsisches Finanzgericht

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 12.11.2003 – 7 K 663/96

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger in den Jahren 1990 bis 1992 durch einen Hähnchenmastbetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

2

Bis 1988 mästete der Kläger Hähnchen nur in einem Stall. Dann, im September 1988, wurde ein weiterer Stall fertiggestellt und somit der Mastbetrieb erweitert. Auch der erweiterte Mastbetrieb wurde zunächst als landwirtschaftliche Tätigkeit behandelt. Der Kläger verpachtete in den Wirtschaftsjahren 1988/89 bis 1991/92 einzelne Mastdurchgänge an seinen Sohn und zwar:

3

nach dem Pachtvertrag vom 30. April 1989

4

·

Durchgang 5, Wirtschaftsjahr 1988/89  Stall 2

5

·

Durchgang 1, Wirtschaftsjahr 1989/90  Stall 2

6

(entfallen auf das Jahr 1989)

7

nach dem Pachtvertrag vom 30. April 1991

8

·

Durchgang 7, Wirtschaftsjahr 1990/91  Stall 2

9

·

Durchgang 1, Wirtschaftsjahr 1991/92  Stall 2

10

·

Durchgang 8, Wirtschaftsjahr 1990/91  Stall 1

11

·

Durchgang 1, Wirtschaftsjahr 1991/92  Stall 1

12

(entfallen auf das Jahr 1991)

13

Der Kläger verpachtete ab Dezember 1992 einen komplette Hähnchenstall (Baujahr 1988) mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 19,5 ha an seinen Sohn, so dass ab diesem Zeitpunkt unstreitig zwei landwirtschaftliche Betriebe, einer für den Kläger und einer für den Sohn, vorlagen.

14

In 1994 fanden in den Betrieben des Klägers und seines Sohnes Außenprüfungen statt. Der Außenprüfer erkannte die Verpachtung der einzelnen Mastdurchgänge an den Sohn nicht an und behandelte die Einkünfte des Klägers ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des zweiten Stalles (September 1988) wegen Überschreitens der zulässigen Vieheinheiten (VE) als gewerblich. Das ertragsteuerliche Ergebnis in Höhe von 21.636 DM nach der Einnahmen/Überschussrechnung des Sohnes für 1991 wurde dem Kläger zugeschlagen. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Einschätzung und gab am 13. März 1995 entsprechende Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 1990 bis 1992 (Meßbeträge: 2120 DM; 1095 DM; 820 DM) heraus und änderte beim Sohn entsprechend die ertragsteuerlichen Feststellungen.

15

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhebt der Kläger Klage und trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

16

Die Verpachtung einzelner Mastdurchgänge an den Sohn sei anzuerkennen, da eine solche auch unter fremden Dritten üblich sei. Im Durchschnitt der drei Jahre (1988/89, 1989/90, 1990/91) seien 6,33 Durchgänge pro Jahr gemästet worden, so dass nach Abschnitt 124 a Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) leichte Tiere erzeugt wurden, die mit 0,0013 Vieheinheiten pro Tier anzusetzen seien. Von einem Strukturwandel zum Gewerbebetrieb könne nicht ausgegangen werden. Im Übrigen bestehe grundsätzlicher Klärungsbedarf, ob die Vieheinheitenregelung im Bereich der Geflügelhaltung so richtig sei.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1990 bis 1992 vom 18. April 1995 aufzuheben,

19

hilfsweise,

20

die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

21

Das beklagte Finanzamt beantragt,

22

die Klage abzuweisen,

23

hilfsweise,

24

die Revision zuzulassen.

25

Es stützt sich zwar auf einen für den Kläger günstigen Umrechnungsschlüssel (0,0013 bei “leichten“ Jungmasthühnern, vgl. Abschnitt 124 a EStR). Gleichwohl verbleibt das beklagte Finanzamt bei seiner Ansicht, der Hähnchenmastbetrieb des Klägers sei gewerblich, weil die Pachtverträge zwischen Kläger und Sohn nicht anzuerkennen seien. Entsprechend seien sämtliche Mastdurchgänge dem Kläger zuzurechnen, so dass die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten sei.

26

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

27

Das Gericht hat den gerichtsinternen Prüfer um eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob nach seiner Ansicht hier ein Überschreiten der Vieheinheitengrenze vorliegt oder nicht. Die Stellungnahme des Gerichtsprüfers vom 10. September 2003 ist den Beteiligten mit der Ladung zum Termin übersandt worden. Insbesondere wird auf auf das Rechenwerk des Gerichtsprüfers (Anlagen 1 und 2 seiner Stellungnahme), dem die Beteiligten nicht widersprochen haben, hingewiesen und nachstehend auszugsweise wiedergegeben. Der Gerichtsprüfer ist für den Fall der steuerlichen Anerkennung der Pachtverträge zwischen dem Kläger und seinem Sohn zu dem Ergebnis gekommen, dass allein im Wirtschaftsjahr 1991/92 eine unter der zulässigen Höchstgrenze liegende Anzahl von Vieheinheiten gegeben sei. Dagegen seien die jeweiligen zulässigen Höchstgrenzen in den Wirtschaftsjahren 1988/89, 1989/90, 1990/91, mit oder ohne Anerkennung der Pachtverträge, überschritten.

28

Nachfolgend Auszüge des Rechenwerks:

29

Wj 88/89

Wj 89/90

Tierbestände

VE/Tier

Anzahl

VE

Anzahl

VE

1

Eber

0,33

0,5

0,165

2

Sauen

0,33

18,5

6,105

8

2,640

3

Kühe

1

erzeugte Tiere

4

Ferkel

0,04

276

11,040

5

Mastschweine

0,16

220

35,200

37

5,920

6

Läufer

0,06

2

0,120

7

Zwischensumme

52,630

8,560

Masthähnchen

8

eigene Erzeugung

0,0017

190825

324,403

203441

345,850

9

Erzeugung Verpachtung

0,0017

16500

28,050

16800

28,560

10

Vieheinheiten gesamt

405,083

382,970

11

zulässige Höchstgrenze

306,800

306,800

12

Differenz

98,283

76,170

Tierbestände

VE/Tier

Anzahl

VE

Anzahl

VE

(ohne Bestände des Sohnes)

13

Eber

0,33

0,5

0,165

14

Sauen

0,33

18,5

6,105

8

2,640

15

Kühe

1

erzeugte Tiere

16

Ferkel

0,04

276

11,040

17

Mastschweine

0,16

220

35,200

37

5,920

18

Läufer

0,06

2

0,120

19

Zwischensumme

52,630

8,560

30

Masthähnchen

20

eigene Erzeugung

0,0017

190825

324,403

203441

345,850

21

Erzeugung Verpachtung

16500

0,000

16800

0,000

22

Vieheinheiten gesamt

377,033

354,410

23

zulässige Höchstgrenze

306,800

306,800

24

Differenz

70,233

47,610

Wj 90/91

Wj 91/92

Tierbestände

VE/Tier

Anzahl

VE

Anzahl

VE

1

Eber

0,33

2

Sauen

0,33

5

1,650

5,5

1,815

3

Kühe

1

1,5

1,5

erzeugte Tiere

4

Ferkel

0,04

14

0,560

74

2,96

5

Mastschweine

0,16

10

1,600

6

Läufer

0,06

18

1,08

7

Zwischensumme

3,810

7,355

Masthähnchen

8

eigene Erzeugung

0,0017

210425

357,723

177310

301,427

9

Erzeugung Verpachtung

0,0017

33171

56,391

32766

55,702

10

Vieheinheiten gesamt

417,923

364,484

11

zulässige Höchstgrenze

309,800

309,800

12

Differenz

108,123

54,684

Tierbestände

VE/Tier

Anzahl

VE

Anzahl

VE

(ohne Bestände des Sohnes)

13

Eber

0,33

14

Sauen

0,33

5

1,650

5,5

1,815

15

Kühe

1

1,5

1,5

31

erzeugte Tiere

16

Ferkel

0,04

14

0,560

74

2,96

17

Mastschweine

0,16

10

1,600

18

Läufer

0,06

18

1,08

19

Zwischensumme

3,810

7,355

Masthähnchen

20

eigene Erzeugung

0,0017

210425

357,723

177310

301,427

21

Erzeugung Verpachtung

33171

0,000

32766

0,000

22

Vieheinheiten gesamt

361,533

308,782

23

zulässige Höchstgrenze

309,800

309,800

24

Differenz

51,733

-1,018

Entscheidungsgründe

32

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

33

Zum einen hat der Kläger in den Streitjahren die Hähnchen gewerblich gemästet. Das beklagte Finanzamt hat insoweit zu Recht für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide erlassen. Zum anderen ist im Hinblick darauf, dass die Pachtverträge zwischen dem Kläger und seinem Sohn anzuerkennen sind, der Gewerbesteuermessbetrag für 1991, wie erkannt, herabzusetzen.

34

I.1. Die vom Kläger in den Streitjahren betriebene Hähnchenmast unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG -).

35

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. § 15 Abs. 2 EStG definiert den Gewerbebetrieb als eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung nur dann, wenn im Wirtschaftsjahr die Anzahl der erzeugten und gehaltenen Tiere bezogen auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Zur Bestimmung der Grenzüberschreitung oder Grenzunterschreitung sind die Tierbestände nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen; § 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist dabei anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG). Nach § 51 Abs. 4 Satz 1 BewG ist der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten aus der Anlage 1 zum Bewertungsgesetz zu entnehmen. Nach dieser Anlage beträgt der Umrechnungsschlüssel für Jungmasthühner 0,0017 (Jungmasthühner als Gattungsbegriff für Masttiere, dazu BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 134/89, BStBl. II 1992, 378, 379).

36

Das Gericht folgt dem Gesetz und nicht den davon abweichenden Einkommensteuer-Richtlinien (etwa Abschnitt 124a EStR). Danach betreibt der Kläger in den Streitjahren einen gewerblichen Hähnchenmastbetrieb. Denn der gesetzliche Umrechnungsschlüssel von 0,0017 führt – auch bei Anerkennung der Pachtverträge zwischen Kläger und seinem Sohn – zur deutlichen Überschreitung der Vieheinheitengrenzen in den Wirtschaftsjahren nach Fertigstellung des zweiten Hähnchenmaststalls (September 1988), mal sind es 70,233, mal 47,610, mal 51,733 Vieheinheiten, die die Zulässigkeitsgrenzen überschreiten. Nur im Wirtschaftsjahr 1991/92 unterschreitet der Kläger die zulässige Vieheinheiten-Höchstgrenze um eine Vieheinheit von 1,018. Dieses geringfügige und punktuelle Unterschreiten kann hier vernachlässigt werden, weil im Jahre 1988 der Kläger seinen Betrieb durch die Hinzunahme eines weiteren Hähnchenmaststalls hin zur Gewerblichkeit nicht allmählich, sondern schlagartig, mithin nachhaltig umstrukturierte (dazu BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 V R 118/92, BStBl. II 1996, 550, 551 f.). Eine umgekehrte Umstrukturierung, zurück zur Landwirtschaft, trat erst durch die Verpachtung eines kompletten Hähnchenstalls mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 19,5 ha an den Sohn im Dezember 1992 ein.

37

Diese Rechtsanwendung steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung. Danach kann weder ein vom Gesetz abweichender, in Verwaltungsrichtlinien niedergelegter Umrechnungsschlüssel (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 V R 110-112/84, BStBl. II 1989, 1036 und BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 134/89, BStBl. II 1992, 378) noch eine Umrechnung der Tierbestände nach dem individuellen Futterbedarf (BFH-Urteile vom 23. November 1979 III R 86/76, BStBl. II 1980, 90 und vom 17. Oktober 1991 IV R 134/89, BStBl. II 1992, 378, 379) herangezogen werden.

38

Raum für die Annahme einer auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gestützten Selbstbindung der Verwaltung (dazu Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage 2002, S. 131) ist auch nicht gegeben. Denn die Verwaltungsregelung (Abschnitt 124a EStR), auf die sich beide Beteiligte beziehen, ist gesetzwidrig.

39

2. Das Gericht erkennt die Pachtverträge bezüglich der streitigen einzelnen Mastdurchgänge zwischen Kläger und seinem Sohn an. Denn das Gericht ist aufgrund der Aktenlage und der Antworten auf die Nachfragen in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Verträge wie unter fremden Dritten gestaltet und auch durchgeführt worden sind. Verschiedene Schreiben von Dritten (Geflügelschlachtereien) belegen, dass der Sohn Hartwig auch im Außenverhältnis mehrfach als selbständiger Unternehmer aufgetreten ist.

40

Entsprechend sind die ertragsteuerlichen Ergebnisse der oben bezeichneten Mastdurchgänge dem Sohn und nicht dem Kläger zuzuordnen.

41

Der Gewerbesteuermessbetrag des Klägers für 1991 berechnet sich wie folgt:

42

bisheriger Gewerbeertrag (in DM):

57.928

43

abzüglich des Gewinns,

44

der auf den Sohn entfällt

21.636

45

neuer Gewerbeertrag

36.292

46

Abrundung

36.200

47

abzüglich Freibetrag

36.000

48

verbleibender Betrag

49

davon 5 v.H. (= Messbetrag)

50

II. Nach alledem ist die Klage im Wesentlichen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. In den Streitjahren betragen die Gewerbesteuermessbeträge bisher zusammen 4.035 DM (1990: 2.120 DM; 1991: 1.095 DM; 1992: 820 DM) und nunmehr zusammen 2.950 DM (1990: 2.120 DM; 1991: 10 DM; 1992: 820 DM).

51

Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

52

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

53

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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