Rechtsprechung / Niedersächsisches Finanzgericht

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 30.04.2025 – 10 K 172/24

ECLI:DE::2025:0430.10K172.24.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob die angefochtenen Bescheide entsprechend der eingereichten Steuererklärungen geändert werden können.

Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft (UG) und betreibt ein Bauunternehmen.

Für das Jahr 2020 fand bei der Klägerin ab dem 1. April 2021 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt und ab 9. Juni 2021 eine Außenprüfung für das Jahr 2019. Im Zuge der Prüfungen beantragte die Klägerin eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020, die ihr bis zum 31. März 2022 gewährt wurde. Dennoch reichte die Klägerin auch nach Erinnerung durch das Finanzamt weder für das Streitjahr 2020 noch für die Jahre 2021 und 2022 ihre Steuererklärungen ein.

Die Berichte über die Außenprüfung und über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergingen mit Datum vom 6. März 2024. Der Beklagte stellte u.a. Differenzen in der Kassenführung, Mängel in der Rechnungslegung und der Buchführung (wie z.B. doppelt gebuchte Betriebsausgaben) fest. Des Weiteren fielen im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung Abweichungen der gebuchten Erlöse zu den in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Umsätzen auf, wobei die gebuchten Erlöse die in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Umsätze überstiegen.

Der Beklagte folgte den Feststellungen und erließ mit Datum vom 4. April 2024 geänderte Steuerbescheide für das Jahr 2019. Wegen der ausstehenden Steuererklärungen für die Jahre 2020 bis 2022 (Streitjahre) schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen auf Grundlage der von der Klägerin abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Bescheiden vom 14. Mai 2024. Auf die Umsätze zu 19 % und zu 16 % schätzte der Beklagte für das Jahr 2020 jeweils 10 % hinzu, die Vorsteuer rundete er auf volle 100 Euro ab. Das zu versteuernde Einkommen für die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag ermittelte er, indem er das Verhältnis der Umsätze des Vorjahres 2019 zum zu versteuernden Einkommen des Vorjahres auf das Jahr 2020 übertrug. Für die Jahre 2021 und 2022 ging der Beklagte entsprechend vor, schätzte aber auf die von der Klägerin in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Umsätze jeweils 15 % hinzu. So wurden folgende Besteuerungsgrundlagen geschätzt:

202020212022

Körperschaftsteuer

zu versteuerndes Einkommen... Euro... Euro... Euro

Gewerbesteuermessbetrag

Gewinn aus Gewerbebetrieb... Euro... Euro... Euro

Umsatzsteuer

Umsätze zu 19 %... Euro... Euro... Euro

Umsätze zu 16 %... Euro--

Mit den Bescheiden vom 14. Mai 2024, die der Klägerin mit Zustellungsurkunden am 17. Mai 2024 zugestellt wurden, setzte der Beklagte folgende Beträge fest:

202020212022

Körperschaftsteuer... Euro... Euro... Euro

Gewerbesteuermessbetrag... Euro... Euro... Euro

Umsatzsteuer... Euro... Euro... Euro

ges. Feststellung §§ 27, 28 KStG... Euro... Euro... Euro

Am 31. Juli 2024 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe bereits am 5. Mai 2024 gegen die Steuerbescheide für 2019 und 2020 Einspruch eingelegt und fügte ein entsprechendes Schreiben bei. In diesem heißt es, die Klägerin wende sich gegen "die Prüfungsberichte 2019 und 2020, versandt am 4. April 2024, eingegangen am 10. April 2024".

Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2024 darauf hin, dass sie mit dem Schriftsatz vom 5. Mai 2024 keinen Einspruch gegen die Steuerbescheide vom 14. Mai 2024 habe einlegen können.

Daraufhin legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2024 Einspruch gegen die Steuerbescheide für 2020 bis 2022 vom 14. Mai 2024 ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist.

Zur Begründung führte sie aus, die Steuerbescheide hätten am Samstag, dem 8. Juni 2024, zur Überprüfung und Vorbereitung eines Einspruchs im Büro der Klägerin auf dem Schreibtisch gelegen. Außerdem habe dort ein Rechner, den der Sohn des Geschäftsführers für Frau A repariert habe, sowie diverse Ersatzteile, einige sonstige Festplatten, diverse Treibersoftware, eine Mouse und das externe Netzteil gelegen. Frau A habe bei der Abholung des Rechners nebst der dazugehörigen Gegenstände versehentlich die Steuerbescheide mitgenommen.

Im Büro sei danach nicht aufgefallen, dass die Bescheide gefehlt hätten. Die Einlegung eines Einspruchs sei deshalb vergessen worden. Erst mit Eingang der Drittschuldnerverfügung, also mit der vom Beklagten begonnenen Vollstreckung, sei der Fehler bemerkt und bei Frau A angefragt worden, ob sie die Bescheide versehentlich mitgenommen habe. Diese habe bestätigt, dass sich die Steuerbescheide bei ihr befänden, und habe den Vorgang daraufhin ihrer privaten Haftpflichtversicherung gemeldet. Das Fristversäumnis sei deshalb nicht durch das Handeln der Klägerin entstanden.

Der Beklagte teilte der Klägerin sodann mit, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei, weil das offene Liegenlassen von vertraulichen Unterlagen eine fahrlässige Handlung darstelle. Die angefochtenen Bescheide seien deshalb bestandskräftig geworden. Die Frage, ob Frau A gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei, sei eine zivilrechtliche Streitigkeit, die auf das Einspruchsverfahren keinen Einfluss habe.

Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 23. August 2024, ihr Büro sei am 8. Juni 2024 für den Publikumsverkehr geschlossen gewesen. Dort seien hauptsächlich der Geschäftsführer, Herr X, und sein Sohn tätig. Frau A sei nur dort gewesen, um das vom Sohn des Herrn X für sie reparierte Notebook abzuholen. Dabei habe sie versehentlich die Steuerbescheide der Klägerin mitgenommen. Herrn X sei insoweit keine Verletzung von Sorgfaltspflichten und deshalb keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei für Herrn X nicht vorhersehbar gewesen, dass Frau A die auf seinem Arbeitsplatz liegenden Briefe mitnehme.

Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. September 2024 als unzulässig.

Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 erhobene Klage. Nach Klageerhebung übermittelte die Klägerin dem Beklagten Steuererklärungen für die Streitjahre.

Die Klägerin meint, ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihrem Geschäftsführer kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei. Es sei nicht vorhersehbar und daher auch nicht vermeidbar gewesen, dass Frau A die Steuerbescheide unbemerkt aus dem Büro der Klägerin mitgenommen habe. Im Büro habe niemand das Fehlen der Briefe bemerkt, da noch sonstige Fragen aus dem Prüfungsbericht bearbeitet worden seien. Es liege außerdem in der Natur des Menschen, Dinge zu vergessen, sodass der Klägerin daraus kein Vorwurf zu machen sei.

Die Klägerin ist zudem der Auffassung, der Beklagte habe nicht alle für die Schätzung erheblichen Umstände berücksichtigt. Die Klägerin könne nicht nachvollziehen, wie die Schätzungen der Gewinne in den Streitjahren zustande gekommen seien. Aus den am 6. November 2024 beim Beklagten abgegebenen Steuererklärungen gehe hervor, dass die Schätzungen deutlich überhöht seien. Darin wurden u.a. folgende Beträge erklärt:

202020212022

Körperschaftsteuererklärung

zu versteuerndes Einkommen... Euro... Euro... Euro

Gewerbesteuererklärung

Gewinn aus Gewerbebetrieb... Euro... Euro... Euro

Umsatzsteuererklärung

Umsätze zu 19 %... Euro... Euro... Euro

Umsätze zu anderen Steuersätzen... Euro--

verbleibende Umsatzsteuer/verbleibender Überschuss... Euro... Euro... Euro

Als Anfangs- und Endbestand gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG wurde jeweils ein Betrag von ... Euro erklärt.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

die Bescheide für 2020 bis 2022 über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vom 14. Mai 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2024 dahingehend zu ändern, dass die Klägerin entsprechend ihrer Steuererklärungen vom 6. November 2024 veranlagt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich in vollem Umfang auf sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, einer inhaltlichen Prüfung der angefochtenen Bescheide stehe der Ablauf der Einspruchsfrist und die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen. Zudem beruhten die Schätzungen auf den beim Beklagten seinerzeit vorliegenden Unterlagen bzw. elektronischen Daten.

Die Klägerin hat am 15. Dezember 2024 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az. ...) abgelehnt hat.

Gegenwärtig ist bei dem Amtsgericht B -Insolvenzgericht- ein das Vermögen der Klägerin betreffendes Insolvenzantragsverfahren anhängig (Az. ...). Mit Beschluss vom ... hat das Amtsgericht B einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Das Amtsgericht B hat das Insolvenzverfahren bisher nicht eröffnet und keine vorläufigen Anordnungen zur Sicherung der Masse getroffen.

Entscheidungsgründe

I. Der Senat ist nicht an einer Entscheidung gehindert, weil das Verfahren nicht unterbrochen ist. Weder wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet noch ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, § 155 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 ZPO. Auch die Beauftragung eines Sachverständigen führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2017, XI B 1/17, BFH/NV 2017, 1187).

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Bescheids über Umsatzsteuer 2021 vom 14. Mai 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2024 unzulässig, weil die Klägerin insoweit nicht beschwert ist.

Die Klägerin hat auch mit ihrer am 6. November 2024 eingereichten Steuererklärung insoweit nicht geltend gemacht hat, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 7. Mai 2013, VIII R 17/09, BFH/NV 2013, 1581). Begehrt der Kläger die Festsetzung einer höheren Steuer als der im angefochtenen Verwaltungsakt, fehlt es in der Regel an der Klagebefugnis (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011, I R 79/10, BStBl II 2012, 421).

Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall bezüglich des Bescheids über Umsatzsteuer für 2021 vor. Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 wurde die Umsatzsteuer in Höhe von ... Euro festgesetzt. Die Klage ist hingegen darauf gerichtet, die Umsatzsteuer entsprechend der am 6. November 2024 eingereichten Umsatzsteuererklärung festzusetzen, mithin in Höhe von ... Euro. Eine antragsgemäße Entscheidung würde für die Klägerin damit zu einer höheren Umsatzsteuerfestsetzung führen.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Verletzung i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn in dem angefochtenen Steuerbescheid eine Steuer nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist. So können die Dinge z.B. liegen, wenn ein auf einen Betrag von Null lautender Bescheid sich für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1994, IX R 80/92, BStBl II 1995, 537 und vom 20. Dezember 1994, IX R 124/92, BStBl II 1995, 628). Ebenso kann eine Klage gegen die Festsetzung einer zu niedrigen Steuer zulässig sein, wenn jene Festsetzung dazu führen kann, dass der Kläger bei späteren Steuerfestsetzungen Nachteile erleidet (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1987, V B 152/87, BStBl II 1988, 286, m.w.N.).

Im Streitfall liegt keiner dieser Sachverhalte vor. Denn die Klägerin hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass sie durch die Festsetzung einer niedrigeren Umsatzsteuer in späteren Steuerfestsetzungen oder in anderen Verfahren einen Nachteil erleiden kann. Sie ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide bereits bestandskräftig sind. Die Klägerin hat verspätet Einspruch eingelegt [a)] und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren [b)].

a) Die Klägerin legte gegen die Schätzungsbescheide vom 14. Mai 2024 nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Einspruchsfrist von einem Monat Einspruch ein.

aa) Ein Einspruch gegen Verwaltungsakte i.S.d. § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ist innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Einspruchsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an welchem der Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde, § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ordnet der Beklagte die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO) an, wird die Einspruchsfrist durch die Zustellung in Lauf gesetzt. Die Einspruchsfrist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB.

Der Beklagte ordnete die förmliche Zustellung mittels Postzustellungsurkunde an. Der Beklagte gab die Schätzungsbescheide ausweislich der diesbezüglichen Postzustellungsurkunden am 17. Mai 2024 gegenüber der Klägerin bekannt. Mithin begannen die Einspruchsfristen am 18. Mai 2024 und endeten demnach mit Ablauf des 17. Juni 2024.

Die Klägerin legte am 13. August 2024 Einspruch gegen die Bescheide ein. Die Einsprüche erfolgten damit erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und waren demgemäß verspätet.

bb) Das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2024 stellt keinen früheren und damit wirksamen Einspruch gegen die streitgegenständlichen Bescheide dar.

aaa) Das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2024 kann nicht als Einspruch gegen die Schätzungsbescheide vom 14. Mai 2024 ausgelegt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind außerprozessuale und prozessuale Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000, VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589). Die Auslegung von Einspruchserklärungen erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB danach, wie die Finanzbehörde nach den ihr bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art den objektiven Erklärungswert des Einspruchsschreibens verstehen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2001, V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220). Die Auslegung hat in diesem Rahmen den wirklichen Willen des Steuerpflichtigen anhand seiner Erklärung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021, III R 34/20, BFH/NV 2022, 705). Die Auslegung einer Verfahrenserklärung darf allerdings nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Der wesentliche Inhalt einer Verfahrenshandlung muss sich zumindest andeutungsweise aus der (schriftlich) verkörperten Erklärung ergeben (BFH-Urteil vom 26. April 2006, II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000, VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589). In die Auslegung ist dabei nicht nur der Betreff des Einspruchsschreibens einzubeziehen, sondern auch an den eigentlichen Inhalt des Einspruchsschreibens anzuknüpfen (BFH-Urteil vom 11. September 1986, IV R 11/83, BStBl II 1987, 5).

Schon nach dem Wortlaut des Schreibens vom 5. Mai 2024 sind die streitgegenständlichen Schätzungsbescheide vom 14. Mai 2024 nicht erfasst.

Die Klägerin bezieht sich ausdrücklich auf die "Prüfungsberichte 2019 und 2020, versandt am 4. April 2024, eingegangen am 10. April 2024". Der Beklagte erließ die streitgegenständlichen Steuerbescheide für 2020 bis 2022 jedoch erst am 14. Mai 2024. Die Schätzungsbescheide weisen weder das Datum vom 4. April 2024 auf noch sind sie der Klägerin am 10. April 2024 zugestellt worden. Zudem werden die Streitjahre 2021 und 2022 im Einspruchsschreiben vom 5. Mai 2024 gar nicht erwähnt.

Auch bei rechtsschutzwahrender Auslegung und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Einspruchsschreibens ist das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2024 bei Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe nicht als Einspruch gegen die streitgegenständlichen Schätzungsbescheide zu verstehen.

Die Erklärung der Klägerin bezieht sich ausschließlich auf die Prüfungsberichte 2019 und 2020, versandt am 4. April 2024. Damit könnten selbst nach weitester Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers allenfalls die Bescheide erfasst sein, die aufgrund der Berichte über die Außenprüfung für 2019 und die Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2020 bis zum 5. Mai 2024 ergangen sind.

Auch von dieser weitesten Auslegung sind die streitgegenständlichen Schätzungsbescheide nicht erfasst. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Schätzungsbescheide für 2020 bis 2022 noch nicht bekannt gegeben, da die Bescheide erst auf den 14. Mai 2024 datieren und der Klägerin am 17. Mai 2024 zugestellt wurden.

bbb) Doch selbst wenn man das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2024 entgegen der Auffassung des Senats als Einspruch gegen die Schätzungsbescheide vom 14. Mai 2024 verstehen wollte, hätte die Klägerin nicht wirksam Einspruch gegen die streitgegenständlichen Schätzungsbescheide eingelegt.

Vor Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann ein Rechtsbehelf nicht rechtswirksam eingelegt werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1973, I R 143/73, BStBl II 1974, 433). Ein gleichwohl eingelegter vorsorglicher Einspruch ist nicht statthaft und folglich unwirksam.

Der Beklagte erließ die Schätzungsbescheide im Streitfall erst am 14. Mai 2024. Die Klägerin hätte damit, wollte man in dem Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2024 einen Einspruch sehen, bereits vor Bekanntgabe der Schätzungsbescheide Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch wäre somit nicht wirksam.

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist nach § 110 Abs. 1 AO liegen ebenfalls nicht vor.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO nur dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

aa) Ein Verschulden in diesem Sinn liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht beachtet hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2017, VIII R 33/15, BStBl II 2018, 69).

Jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2015, II B 150/14, BFH/NV 2015, 1434, m.w.N.). Eine Fristversäumung ist deshalb nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteile vom 13. Juli 1995, V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N. und vom 11. Juli 2017, IX R 41/15, BFH/NV 2018, 185). Bereits Flüchtigkeitsfehler können eine Wiedereinsetzung ausschließen (vgl. Koenig in: Koenig, AO, 5. Auflage 2024, § 110, Rn. 29). Abzustellen ist auf die konkreten Kenntnisse, Möglichkeiten und Fähigkeiten des Betroffenen. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung sind deshalb bei rechtsunkundigen, ungewandten oder unerfahrenen Personen geringer als etwa bei einem GmbH-Geschäftsführer (Koenig in: Koenig, AO, 5. Auflage 2024, § 110, Rn. 27, m.w.N.).

Das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks ist grundsätzlich nicht entschuldbar (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990, VII B 165/89, BFH/NV 1990, 682; und BFH-Beschluss vom 28. Juli 2017, X S 2/17, BFH/NV 2017, 1629 [BFH 28.07.2017 - X S 2/17 (PKH)]). Zudem muss sich auch ein kaufmännisch nicht ausgebildeter Steuerpflichtiger vergewissern, ob er seinerseits alles getan hat, um gegen einen Bescheid Einspruch einzulegen (BFH-Beschluss vom 24. September 1985, III B 3/85, BFH/NV 1986, 190). Vergesslichkeit vermag in der Regel keinen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2008, I B 101/07, BFH/NV 2008, 1290; Rätke in: Klein, AO, 18. Auflage 2024, § 110, Rn. 49).

Nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Vom Begriff des Vertreters sind sowohl gesetzliche Vertreter als auch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter i.S.d. § 80 AO erfasst (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 185. Lieferung, 4/2025, § 110 AO, Rn. 16).

bb) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die Einspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt, da ihr das Verschulden ihres Geschäftsführers als gesetzlichem Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) zuzurechnen ist.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Einspruchsfrist fahrlässig versäumt, da er sich nach eigenen Angaben bereits inhaltlich mit den Prüfberichten befasst, die Steuerbescheide zur Kenntnis genommen und auch insoweit damit begonnen hatte, sie in Vorbereitung auf einen möglichen Einspruch zu überprüfen. Aufgrund dieser Umstände hätte ein gewissenhafter und sachgemäß handelnder Beteiligter die Einlegung der Einsprüche nicht vergessen, sondern gewisse Vorkehrungen - z.B. das Einstellen einer Erinnerung - getroffen, um die Einsprüche fristgerecht einzulegen. Herr X handelte fahrlässig, indem er sich trotz der fortlaufenden Beschäftigung mit dem Prüfungsbericht und der Bearbeitung der sich daraus ergebenden Fragen nicht vergewissert hat, fristgerecht Einspruch eingelegt zu haben. Er hat die Steuerbescheide und die damit einhergehenden Einspruchsfristen vergessen, obwohl er bereits in Betracht gezogen hatte, Einspruch einzulegen, und obwohl er ständig mit den entsprechenden Themen im Rahmen des Prüfungsberichts befasst war. Einzubeziehen ist außerdem, dass es sich bei Herrn X als Geschäftsführer eines am Markt tätigen Bauunternehmens schon aufgrund seiner Stellung und Tätigkeit nicht um eine in rechtlichen Fragen völlig unerfahrene Person handelt. Vielmehr zeigt sein Tätigwerden im Klageverfahren, dass er sowohl zur Erstellung der Steuererklärungen der Klägerin in der Lage war als auch zu deren Prozessvertretung.

Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass das "Dazwischentreten" Dritter zu einem unverschuldeten Versäumen der Einspruchsfrist führen kann. So kann Wiedereinsetzung dann gewährt werden, wenn das Verschulden des Steuerpflichtigen durch ein späteres Ereignis, das weder dem Steuerpflichtigen noch seinem Vertreter zugerechnet werden kann, hinfällig wird (Rätke in: Klein, AO, 18. Auflage 2024, § 110, Rn. 5).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Frau A die Steuerbescheide mitgenommen hat, so wird dadurch das Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin nicht hinfällig. Denn allein das Vergessen der Steuerbescheide trotz bereits begonnener Überprüfung im Hinblick auf einen ggf. einzulegenden Einspruch war für die Fristversäumnis ursächlich.

3. Soweit die Klägerin vorbringt, die Schätzungsbescheide seien überhöht, richtet sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Da der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, steht die Bestandskraft der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide durch das Gericht entgegen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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