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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 13.05.2025 – 5 K 9/25

ECLI:DE::2025:0513.5K9.25.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit von sieben Fahrzeuglieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen im Jahr 2016.

...

Die Klägerin betreibt einen Autohandel. In ihrer ... 2017 für das Streitjahr übermittelten Umsatzsteuer-Jahreserklärung berücksichtigte die Klägerin unter anderem Lieferungen und sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz ... und Vorsteuern .... Daneben erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftliche Lieferungen ... und aus Ausfuhrlieferungen ....

... 2017 übermittelte die ... Finanzverwaltung wegen der Veräußerung zweier Kraftfahrzeuge durch die Klägerin an einen ... Abnehmer ein Amtshilfeersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern. Der Beklagte richtete daraufhin ... ein Auskunftsersuchen an die Klägerin und nahm Belege der Klägerin zur USt-Akte.

Im Rahmen einer vom Beklagten bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2016 (Prüfung) traf der Prüfer Feststellungen zu den von der Klägerin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelten Fahrzeugverkäufe. Insgesamt hatte die Klägerin im Jahr 2016 ... Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Dazu zählten auch Lieferungen an solche Abnehmer, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) lediglich kurze Zeit gültig war. ... der Abnehmer der Klägerin waren in ihrem Mitgliedsstaat als sog. Missing Trader klassifiziert. Der Prüfer nahm die Ergebnisse der von ihm eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) sowie aus der EUCARIS-Datenbank zur BP-Arbeitsakte. Der Senat hat den Inhalt der Auskünfte zu den im Streit stehenden Fahrzeuglieferungen festgestellt und nimmt darauf Bezug (s. die Angaben in der nachfolgenden Tabelle, rechte Spalte).

Da die Klägerin nach den Feststellungen des Prüfers in allen ...Fällen die Gültigkeit der USt-IdNr. der Abnehmer abgefragt hatte, alle sonstigen Belege (HR-Eintrag, Ausweise des Abholers, etc.) kopiert und aufbewahrt hatte, Verbringensnachweise des Abholers vorlagen, wie sie bis 2011 als Belegnachweis ausgereicht hatten, und sämtliche Fahrzeuge nicht wieder in Deutschland zugelassen worden waren, beanstandete der Prüfer die Behandlung als steuerfrei in einem Großteil der Fälle nicht.

Mit Schreiben vom ... und vom ... übersandte die Klägerin eine Reihe von Gelangensbestätigungen. Daneben legte die Klägerin ein Schreiben des Polizeikommissariats ... vom ... vor, wonach die Polizei für acht von zehn weiteren Fahrzeugen festgestellt hatte, dass diese im EU-Ausland angemeldet worden seien. Die vom Polizeikommissariat ... übersandte Aufstellung enthielt keine Angaben dazu, auf wessen Namen die Anmeldungen im Ausland jeweils erfolgt waren. Die Klägerin legte zwei weitere Gelangensbestätigungen der Abnehmer vor.

Nach der im Bericht über die Prüfung vom ... (Bericht) dargelegten Auffassung des Prüfers lagen nach alledem wegen ... der von der Klägerin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelten Fahrzeugverkäufe die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vor, weil die Klägerin für diese nicht über Gelangensbestätigungen der ... verschiedenen Abnehmer verfügte, weil die Abnehmer in ihren Mitgliedsstaaten als sog. Missing Trader erfasst seien, weil danach nicht objektiv feststehe, dass die Fahrzeuge in einen anderen Mitgliedsstaat an den angeblichen Abnehmer gelangt seien und weil der Klägerin mangels Gelangensbestätigung insoweit auch kein Vertrauensschutz gewährt werden könne. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Lieferungen:

...

Die umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen seien daher um ... Euro zu erhöhen, die erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen um ...Euro herabzusetzen. Der Senat nimmt auf den Inhalt des Berichts und der Anlage 1 hierzu ... Bezug.

Der Beklagte machte sich die Auffassung des Prüfers zu eigen und erließ gegenüber der Klägerin ... den angefochtenen Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer. Der Bescheid war mit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von ... Euro verbunden.

Die Klägerin legte Einspruch gegen die Steuer- wie auch die Zinsfestsetzung ein. Bereits die polizeilichen Feststellungen zur Zulassung der Fahrzeuge im europäischen Ausland bzw. dazu, dass in Deutschland keine Zulassung mehr erfolgt sei, genügten als Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Insbesondere die Fahrzeuge zu den laufenden Nummern ... der Anlage 1 zum Bericht seien nach den polizeilichen Feststellungen kurze Zeit nach der Abholung in den jeweiligen Zielstaaten zugelassen worden. Für die Lieferungen zur laufenden Nummer ... läge ein internationaler Frachtbrief vor. Lediglich wegen der Fahrzeuge zu den laufenden Nummern ... könne die Klägerin keine weiteren Unterlagen vorlegen. Sie sei bereit, zur Erledigung des Einspruchs die hieraus resultierende Mehrsteuer in Höhe von insgesamt ... zu akzeptieren.

Der Beklagte schlug demgegenüber vor, den Einspruch einvernehmlich in der Weise zu erledigen, dass neben den von der Klägerin akzeptierten Lieferungen auch die zur laufenden Nummer ... als steuerpflichtig zu behandeln seien. Grund hierfür seien Mängel des vorgelegten Frachtbriefs und der Umstand, dass das Verkaufsland nicht mit dem Land der neuen Zulassung übereinstimme. Hierzu war die Klägerin nur unter der zusätzlichen Bedingung bereit, dass der Beklagte für das Jahr 2017 insgesamt auf die Vorlage von Gelangensbestätigungen verzichte.

Der Beklagte wies daraufhin den Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer mit Einspruchsentscheidung vom ... als insgesamt unbegründet zurück, ohne zugleich über den Einspruch gegen die Zinsfestsetzung zu entscheiden. Die Klägerin habe den Belegnachweis nicht geführt, es fehlten die Gelangensbestätigungen. Im Falle der Rechnung Nr. ... stehe die Klägerin als Absender im Frachtbrief, obwohl die vorgelegten Unterlagen darauf hindeuteten, dass der Erwerber den Spediteur beauftragt hätte. Der Senat nimmt im Übrigen auf die der Einspruchsentscheidung beigefügte Begründung Bezug.

Hierauf erhob die Klägerin Klage gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer und der Zinsen, die zunächst beim 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen ... erfasst wurde. Nach Rücknahme der Klage gegen die Zinsfestsetzung durch die Klägerin trennte die damalige Berichterstatterin das Verfahren wegen der Zinsen zur Umsatzsteuer 2016 ... ab und stellte es ein.

Zur Begründung der gegen die Steuerfestsetzung gerichteten Klage trägt die Klägerin vor, die Würdigung der im Streit stehenden Sachverhalte durch den Beklagten stehe nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung müsse nicht zwingend durch einen Gelangensbestätigung erfolgen. Die Einstufung des Abnehmers als sog. Missing Trader erhöhe die Nachweispflichten des Lieferers nicht. Auch Barzahlung und Abholung führten nicht zu erhöhten Prüfungsanforderungen an den Lieferer, auch nicht bei Neukunden. Die Klägerin könne mindestens Vertrauensschutz hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Versäumnisse des Unionsrechts und des nationalen Gesetzgebers seien nicht dem Unternehmer anzulasten. Das gelte auch für die unzureichenden Ermittlungen des Beklagten.

Die Klägerin hat mit der Klagebegründung eine Bestätigung des Landkreises ... (Bl. 24 der Papier-Gerichtsakte) vorgelegt, nach deren Inhalt keines der ... im Streit stehenden Fahrzeuge nach dem in der Bescheinigung ebenfalls benannten jeweiligen Verkaufsdatum in Deutschland wieder zugelassen sei.

Zu den einzelnen Lieferungen trägt die Klägerin wie folgt vor (Papier-Gerichtsakte, Bl. 18 ff.):

Die gegen die ... erfolgte Lieferung Nr. ... sei steuerfrei, die Polizei habe die Zulassung des Fahrzeugs in ... bestätigt. Die Klägerin frage sich, welche Zweifel an der tatsächlichen Ausfuhr bei dieser Sachlage noch denkbar seien.

Die gegen die Rg.-Nr. ... erfolgte Lieferung Nr. ... sei ebenfalls steuerfrei, die Polizei habe die Abmeldung und die Nicht-Wiederanmeldung des Fahrzeugs in Deutschland bestätigt. Nach objektiver Beweislage habe das Fahrzeug Deutschland verlassen. Der Beklagte möge ermitteln, ob und ggf. wo das Fahrzeug wieder zugelassen worden sei.

Die gegen die Rg.-Nr. ... erfolgte Lieferung Nr. ... sei ebenfalls steuerfrei. Verkaufsland sei ..., der Frachtbrief bestätige ... als Zielort und das Fahrzeug sei laut Polizei in ... (anderer Mitgliedsstaat) wieder zugelassen worden, habe also Deutschland sicher verlassen.

Auch die gegen die Rg.-Nr. ... erfolgte Lieferung Nr. ... sei steuerfrei. Verkaufsland sei ..., die Polizei habe die Abmeldung und die Nicht-Wiederanmeldung des Fahrzeugs in Deutschland bestätigt. Nach objektiver Beweislage habe das Fahrzeug Deutschland verlassen. Der Beklagte möge ermitteln, ob und ggf. wo das Fahrzeug wieder zugelassen worden sei.

Die gegen die Rg.-Nr. ... erfolgte Lieferung Nr. ... sei steuerfrei, die Polizei habe die Zulassung des Fahrzeugs in ... bestätigt. Die Klägerin frage sich, welche Zweifel an der tatsächlichen Ausfuhr bei dieser Sachlage noch denkbar seien.

Die gegen die Rg.-Nr. ... erfolgte Lieferung Nr. ... sei ebenfalls steuerfrei, die Polizei habe die Abmeldung und die Nicht-Wiederanmeldung des Fahrzeugs in Deutschland bestätigt. Die Registrierungsbestätigung des Justizministeriums nenne ... als Eigentümer. Nach objektiver Beweislage habe das Fahrzeug Deutschland verlassen. Der Beklagte möge ermitteln, ob und ggf. wo das Fahrzeug wieder zugelassen worden sei.

Schließlich sei auch die gegen die Rg.-Nr. ... erfolgte Lieferung Nr. ... steuerfrei, Verkaufs- und Zulassungsland sei jeweils .... Die Klägerin frage sich, welche Zweifel an der tatsächlichen Ausfuhr bei dieser Sachlage noch denkbar seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über Umsatzsteuer für 2016 ... in der Fassung der Einspruchsentscheidung ... aufzuheben;

hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin den bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt. Auf Aufforderung des Berichterstatters hat der Beklagte im vorbereitenden Verfahren zuletzt ... mitgeteilt, er habe im EUCARIS-System lediglich für drei der sieben Fahrzeuge Zulassungen feststellen können. Danach sei das gegen die Rg.-Nr. ... angeblich nach ... gelieferte Fahrzeug (Nr. ...) am ... in ... (anderer Mitgliedsstaat) zugelassen worden, das gegen die Rg.-Nr. ... gelieferte Fahrzeug (Nr. ...) nicht in ..., sondern am ... in ... (anderer Mitgliedsstaat), und das gegen die Rg.-Nr. ... gelieferte Fahrzeug (Nr. ...) wie vereinbart in ..., das allerdings erst am .... Für die restlichen Fahrzeuge habe der Beklagte keine Zulassungen feststellen können.

Das Präsidium des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Zuständigkeit für das Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2025 vom 11. Senat auf den 5. Senat übertragen.

Dem Senat haben zur Prüfung vier Bände und zwei Halbhefter Steuerakten sowie vier Bände BP-Arbeitsakten des Beklagten vorgelegen.

Der Senat hat mit den Beteiligten in der Sitzung am 13. Mai 2025 über die Klage verhandelt und entschieden. Wegen des wesentlichen Verlaufs und Ergebnisses der Verhandlung nimmt der Senat Bezug auf das Sitzungsprotokoll.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom 12. März 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Lieferung der in der Tabelle auf Seite 3 dieses Urteils zu den laufenden Nummern ... bezeichneten Fahrzeuge ist steuerfrei. Die übrigen im Streit stehenden Lieferungen hat der Beklagte dagegen zu Recht als steuerpflichtig behandelt, so dass der angefochtene Bescheid lediglich im Umfang des Urteilsausspruchs zu ändern und die Klage im Übrigen abzuweisen war.

1. Gemäß § 4 Nr. 1b, § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei. Unionsrechtliche Grundlage der Steuerbefreiung ist Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl 2006, L 347/1.

a) Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG in der Fassung des Streitjahres (a.F.) vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (Nr. 1), der Abnehmer u. a. ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (Nr. 2a) und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (Nr. 3). Für den Abnehmer gilt, dass dieser in der Regel die Person sein muss, der nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Anspruch auf Lieferung zusteht (Suabedissen in Sölch/Ringleb, UStG, 103. EL 2025, § 6a, Rz. 50). Die aktuell geltende weitere Voraussetzung der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wonach der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von dem anderen Mitgliedsstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwenden muss, ist erst mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in das Gesetz aufgenommen worden.

Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG nachzuweisen, wobei das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen kann, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Diese Ermächtigung wurde durch die §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der seit dem 1. Oktober 2013 und auch für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) ausgeübt.

Gemäß § 17a Abs. 1 UStDV a.F. hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; die Voraussetzung muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen ergeben.

aa) Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV a.F. gilt als eindeutig und leicht nachprüfbar insbesondere ein Nachweis, der geführt wird durch das Doppel der Rechnung gemäß §§ 14 und 14a UStG (Nr. 1) und durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). Diese hat den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung (einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen), im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten zu enthalten, wobei bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung eine Unterschrift nicht erforderlich ist, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat (Nr. 2).

bb) Nach § 17a Abs. 3 UStDV a.F. kann der Unternehmer den Nachweis bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder den Abnehmer auch durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief erbringen, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält (Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa), bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedsstaat der Lieferung (Nr. 5).

cc) Aus der Formulierung, dass der durch die Gelangensbestätigung (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV a.F.) oder durch die Alternativnachweise des § 17a Abs. 3 UStDV a.F. geführte Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folgt, dass diese nur eine mögliche Form des Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

dd) Der Belegnachweis nach § 17a UStDV a.F. kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. März 2006 V R 47/03, BStBl. II 2006, 634, unter 2.c). Belege zum Nachweis der Beförderung oder Versendung müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen (BFH, Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BStBl. II 2010, 511; BFH-Beschluss vom 9. September 2015 V B 166/14, BFH/NV 2015, Rn. 4). Fehlt es hieran, weil z. B. Angaben zur Person des Ausstellers fehlen und die auf dem Beleg aufgebrachte Unterschrift nicht eindeutig zuordenbar ist (auch nicht z. B. durch Abgleich mit der aus einem fotokopierten Ausweisdokument ersichtlichen Unterschrift des angeblichen Ausstellers), fehlt es an der leichten und eindeutigen Nachprüfbarkeit des Beleginhaltes. Ein solcher Beleg hat keinen Beweiswert.

b) Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der vorstehend dargelegten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (BFH-Urteil vom 22. April 2015 XI R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rn. 34 m. w. N.). Der unionsrechtliche Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer gebietet die Steuerbefreiung auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung indes unbestreitbar feststehen. Dabei ist der Unternehmer - auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - grundsätzlich nicht berechtigt, den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Anforderungen in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen zu führen. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) noch auf Antrag. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (BFH-Urteil vom 19. März 2015 V R 14/14, BStBl II 2015, 912, Rn. 19). Überlässt der Unternehmer die Beförderung der Ware dem Abnehmer, so trägt er damit das Risiko für die Richtigkeit der Behauptung des von ihm als Vertragspartner aufgezeichneten Abnehmers, die Ware tatsächlich für sein Unternehmen in das Gemeinschaftsgebiet zu befördern (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 1. Juli 2024 1 K 1247/21, MwStR 2024, 690, Rn. 38, m.w.N.).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die Lieferungen zu Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... steuerfrei. Zwar hat die Klägerin für diese Lieferungen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht durch Vorlage einer Gelangensbestätigung des Abnehmers oder eines der ersatzweise in § 17a Abs. 3 UStDV a.F. genannten Belege nachgewiesen. Der Senat ist aber aufgrund der von den Beteiligten beigebrachten amtlichen Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der Fahrzeuge in den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern davon überzeugt, dass die betreffenden Liefergegenstände jeweils vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden sind.

a) Das Fahrzeug Nr. 3 ist vom Beauftragten der in ... ansässigen Leistungsempfängerin am ... bei der Klägerin abgeholt worden. Nach Auskunft des Polizeikommissariats ... ist das Fahrzeug am 17. März 2016 in ... (gleicher Mitgliedsstaat) zugelassen worden. Angesichts dieser zeitlichen Nähe hat die Klägerin den Nachweis geführt, dass der Liefergegenstand von der Leistungsempfängerin abgeholt und nach ... verbracht worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b, § 6a UStG a.F. trotz des Fehlens einer Gelangensbestätigung objektiv nachgewiesen.

b) Das gleiche gilt für das Fahrzeug Nr. ..., das am ... vom Beauftragten der in ... ansässigen Leistungsempfängerin bei der Klägerin abgeholt worden ist. Nach der vom Beklagten eingeholten EUCARIS-Abfrage ist das Fahrzeug am 28. November 2016 in ... (gleicher Mitgliedsstaat) zugelassen worden. Auch hier ist der Klägerin trotz des Fehlens einer Gelangensbestätigung der Objektivnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung gelungen.

c) Auch das Fahrzeug Nr. ... hat die Klägerin steuerfrei innergemeinschaftlich geliefert. Das Fahrzeug ist am 19. Dezember 2016 vom Beauftragten der in ... ansässigen Leistungsempfängerin bei der Klägerin abgeholt worden. Bereits am 22. Dezember 2016 ist es nach Auskunft des Polizeikommissariats ... in ... (gleicher Mitgliedsstaat) zugelassen worden. Damit sind auch für diese Lieferung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b, § 6a UStG a.F. trotz des Fehlens einer Gelangensbestätigung objektiv nachgewiesen.

d) Dem steht für die drei vorstehend bezeichneten Lieferungen nicht entgegen, dass der Senat nicht hat feststellen können, ob die Zulassungen auf die Abnehmer der Klägerin erfolgt sind. Gleichwohl weicht der Senat mit seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH ab. Das gilt auch hinsichtlich des BFH-Urteils vom 25. April 2013 V R 10/11 (BFH/NV 2013, 832 [BFH 31.01.2013 - GrS 1/10]). Soweit der BFH die Steuerfreiheit von Lieferungen in jenem Urteilsfall versagt hat, wichen die Rechnungsadressaten von den Ausstellern der jeweiligen Überführungsaufträge ab. So verhält es sich im Streitfall dagegen nicht, vielmehr liegen in allen drei Fällen von den vertragsmäßigen Abnehmern unterzeichnete Abholaufträge vor, deren Unterschriften offenbar identisch mit den Unterschriften auf den in Kopie von der Klägerin zu ihren Unterlagen genommenen Ausweisen der Abnehmer bzw. deren Vertretungsberechtigter sind.

3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Auch für die Lieferungen Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... hat die Klägerin nicht den belegmäßigen Nachweis für die Beförderung oder Versendung der gelieferten Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch Vorlage einer Gelangensbestätigung des Abnehmers oder eines der ersatzweise in § 17a Abs. 3 UStDV a.F. genannten Belege geführt. Der Senat hat auch nicht zu seiner Überzeugung feststellen können, dass die Fahrzeuge aufgrund der Lieferungen der Klägerin in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt wären. Schließlich kann sich der Kläger wegen dieser Lieferungen schon wegen des fehlenden bzw. mangelhaften Belegnachweises nicht auf den Schutz seines behaupteten guten Glaubens berufen.

a) Wegen der Fahrzeuge Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... hat die Klägerin weder mangels Einholung einer Gelangensbestätigung den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Belegnachweis geführt noch objektiv Tatsachen nachgewiesen, wegen derer die Fahrzeuglieferungen steuerfrei sind.

aa) Zum Fahrzeug Nr. ... hat weder die Polizei noch der Beklagte Feststellungen über Zulassungen im Ausland treffen können. Nach der dem Prüfer erteilten ZFZR-Auskunft wurde das am ... bei der Klägerin mit dem vereinbarten Bestimmungsland ... abgeholte Fahrzeug vielmehr am ... in Deutschland zugelassen.

bb) Fahrzeug Nr. ... wurde am ... vom Beauftragten des ... Erwerbers bei der Klägerin abgeholt und sollte vereinbarungsgemäß in die ... überführt werden. Eine Zulassung des Fahrzeugs in ... ... hat sich nicht feststellen lassen, stattdessen eine Zulassung in ... (anderer Mitgliedsstaat) am ....

cc) Fahrzeug Nr. ... wurde am ... vom Beauftragten des ... Erwerbers bei der Klägerin abgeholt und sollte vereinbarungsgemäß nach ... überführt werden. Eine Zulassung des Fahrzeugs in ... hat sich nicht feststellen lassen, stattdessen ausweislich der vom Beklagten eingeholten ZFZR-Auskunft eine Zulassung in Deutschland am 31. Juli 2017.

dd) In diesen drei Fällen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG a.F. vorliegen.

ee) Wegen des fehlenden Belegnachweises kann sich die Klägerin insoweit auch nicht auf ihren guten Glauben berufen. Das setzt nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG a.F. voraus, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Unternehmer auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Wer Lieferungen als steuerfrei behandelt, ohne den hierfür vorgeschriebenen Belegnachweis führen zu können, verletzt aber diesen Sorgfaltsmaßstab und kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 2016 V R 45/15, BStBl II 2018, 501, Rz. 21 f.).

b) Schließlich ist auch die Lieferung des Fahrzeugs Nr. ... steuerpflichtig.

aa) Der Senat kann insoweit offenlassen, ob die Klägerin den vorgeschriebenen Belegnachweis für diese Lieferung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV a.F. oder aber - wenn man den von der Klägerin vorgelegten Frachtbrief inhaltlich als Gelangensbestätigung ansehen würde - nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV a.F. geführt hat. Der Inhalt des Frachtbriefs ist nach der Überzeugung des Senats unrichtig. Der Senat schließt dies daraus, dass das gelieferte Fahrzeug Nr. ... nach der vom Beklagten eingeholten ZFZR-Auskunft ... bereits am Tag der Abholung auf die abholende Person, Herrn ..., in Deutschland zugelassen worden ist. Es erscheint dem Senat unter diesen Umständen realitätsfern, aus dem Frachtbrief den Schluss ziehen zu wollen, das Fahrzeug sein nach ... verbracht worden. Die Angaben in dem Frachtbrief sind insoweit unrichtig. Dass die der Klägerin erteilte polizeiliche Auskunft hierzu keine Angaben enthielt und auch die Auskunft des Landkreises diese Inlandszulassung nicht mitteilt, steht dieser Würdigung durch den Senat angesichts des Umstands, dass der Beklagte seine Auskunft bei der unmittelbar für die Registrierung der Inlandszulassung zuständigen Stelle eingeholt hat, ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Fahrzeug nach den erteilten Auskünfte zu einem späteren Zeitpunkt in ... zugelassen worden ist.

bb) Die Klägerin ist nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG a.F. in ihrem guten Glauben an die Richtigkeit der in dem Frachtbrief enthaltenen Angaben geschützt.

Dies folgt zum einen daraus, dass die Klägerin den von der Empfängerin unterschriebenen Frachtbrief erst zwei Jahre und drei Monate nach dem Verkauf bei der Frachtführerin angefordert hat. Ungeachtet des Umstands, dass der Objektivbeweis für die Tatsachen, aus denen sich eine innergemeinschaftliche Lieferung ergibt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geführt werden kann, kann sich der gute Glaube an die Richtigkeit erteilter Angaben nicht auf solche Angaben gründen, von denen der Lieferer erst mehr als zwei Jahre nach der Lieferung Kenntnis erlangt hat.

Zum anderen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin vorgelegte Frachtbrief Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Person, die den Frachtbrief für die Abnehmerin unterschrieben hat, aufwirft. Anders als in den oben zu 2. genannten Fällen ist hier nicht ersichtlich, dass die Unterschrift für die Empfängerin von einer für diese vertretungsberechtigten Person stammt. Die Klägerin hatte eine Ablichtung des Ausweises der Geschäftsführerin der Klägerin, Frau ..., zu ihren Unterlagen genommen und im Klageverfahren vorgelegt .... Die darauf angebrachte Unterschrift stimmt zwar offenbar mit der Unterschrift auf der der Fracht führenden Spedition vor der Abholung des Fahrzeugs bei der Klägerin erteilten Abholermächtigung ... überein. Sie weicht dagegen deutlich von der Unterschrift der Empfängerin auf dem von der Klägerin vorgelegten Frachtbrief ab. Dies hätte der Klägerin auffallen müssen.

II. Der Senat hält eine Vorlage der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die Umsetzung des Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL durch § 6a UStG, §§ 17a ff. UStDV oder die Auslegung dieser Vorschriften durch den BFH gegen Unionsrecht verstoße, an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nicht für erforderlich.

Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Der Senat hält eine solche Vorlage nicht für erforderlich. Die Vorschriften der § 6a UStG, § 17a UStDV a.F. lassen sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform auslegen und sind daher mit dem Unionsrecht vereinbar (Suabedissen in Sölch/Ringleb, UStG, 99. EL 2023, § 6a, Rz. 21). Die Einwendungen der Klägerin dringen hiergegen nicht durch.

III. Revisionsgründe lagen nicht vor, nachdem vor dem Hintergrund gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung Einzelsachverhalte zu würdigen waren.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Hinweis:

Rechtsmittel eingelegt; BFH-AZ: V B 34/25

Hinweis:

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