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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 13.11.2025 – 5 K 42/25

ECLI:DE::2025:1113.5K42.25.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit des § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf die von der außerhalb der Europäischen Union ansässigen Klägerin erbrachten Reiseleistungen. Gegenstand des Verfahrens ist die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die die Klägerin am ... 2025 an den Beklagten übermittelt hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht As, außerhalb des Gemeinschaftsgebiet in A ansässig und operiert im Gemeinschaftsgebiet ohne eine feste Niederlassung.

Die Klägerin bietet als Reiseveranstalterin im eigenen Namen Reiseleistungen gegen Entgelt an. Diese Reiseleistungen bezieht die Klägerin von X mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, die hierzu mehrere unterschiedliche Reiseleistungen gebündelt hat. Hierzu gehören auch Reiseleistungen in Deutschland. Die von der Klägerin vertriebenen Reiseleistungen werden ausschließlich an Kunden in A verkauft. Die Klägerin vereinnahmt regelmäßig Anzahlungen auf von ihr erst mehrere Jahre später zu erbringende Reiseleistungen.

In der Vergangenheit hat die Klägerin auf ihre Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG angewandt und wegen des Unternehmenssitzes in A lediglich Nullmeldungen an den Beklagten übermittelt.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 (BStBl I 2021, 250) vertrat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Rechtsauffassung, dass diese Vorschrift auf Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar sei (jetzt Umsatzsteuer-Anwendungserlass -UStAE- Abschn. 25.1 Abs. 1 Satz 5). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei es aber nicht zu beanstanden, wenn § 25 UStG auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte bzw. auszuführende Reiseleistungen weiter angewendet werde. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde mit BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021 (BStBl I 2021, 2488) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die Klägerin erhielt im ersten Quartal 2022 bereits Anzahlungen auf im Jahr 2023 zu erbringende Reiseleistungen. Sie übermittelte deshalb für das erste Quartal 2022 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für diesen Zeitraum an den Beklagten, in der sie diese Anzahlungen als steuerpflichtig behandelt hatte, und gegen die sie sogleich Einspruch einlegte. Zur Beseitigung eines Rechenfehlers erließ der Beklagte zunächst eine leicht abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das erste Quartal 2022. Nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung durch den Beklagten begehrte die Klägerin diese durch das Gericht. Der Senat gab dem Antrag mit dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 17. November 2022 5 V 97/22 (EFG 2023, 373) statt und ließ darin die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Nachdem die Nichtbeanstandungsregelung vom BMF vor Ablauf der Beschwerdefrist mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 (BStBl I 2022, 1682) bis Ende 2023 erstreckt worden war, half der Beklagte in der damaligen Hauptsache dem Begehren der Klägerin im Einspruchsverfahren ab.

Da die Klägerin im vierten Quartal 2022 auch Anzahlungen für im Jahr 2024 zu erbringende Reiseleistungen erhalten hatte, übermittelte sie eine entsprechende Umsatzsteuer-Voranmeldung an den Beklagten und erhob hiergegen sogleich Sprungklage. Mit BMF-Schreiben vom 27. Juni 2023 (BStBl I 2023, 1124) wurde die Nichtbeanstandungsregelung auf bis zum 31. Dezember 2026 zu erbringende Reiseleistungen erstreckt. Der Beklagte half dem Klagebegehren ab, woraufhin die Beteiligten jenes Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärten.

Im Laufe des Jahres 2024 vereinnahmte die Klägerin Anzahlungen für im Jahr 2027 zu erbringende Reiseleistungen. Sie übermittelte deshalb 2025 eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2024 an den Beklagten, in der sie die angezahlten Reiseleistungen als steuerpflichtige Leistungen behandelte.

Zur Begründung ihrer unmittelbar anschließend hiergegen erhobenen Sprungklage vertritt die Klägerin die Auffassung, § 25 UStG sei auch auf Reiseveranstalter mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Inland anzuwenden. Dies habe der BFH bereits seinem Urteil vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98 (BStBl II 2004, 308 [BFH 07.10.1999 - V R 79/98]) zugrunde gelegt, ebenso der erkennende Senat seinem Beschluss im Verfahren 5 V 97/22 (EFG 2023, 373). Zum gleichen Ergebnis führe eine erneute Auslegung des § 25 UStG im Lichte der ihm zugrundeliegenden unionsrechtlichen Regelungen in Art. 306 ff. der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl 2006, L 347/1. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch teleologische, historische oder systematische Aspekte führten zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat nimmt wegen des Vortrages der Klägerin insoweit auf deren umfangreiche Ausführungen in der Klageschrift Bezug.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer für 2024 unter Änderung der von ihr 2025 übermittelten Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2024 auf ... Euro herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stimmte der Sprungklage zu. Die Klage sei jedoch unbegründet. § 25 UStG sei nicht auf die Anzahlungen anwendbar, welche die Klägerin für Reiseleistungen erhalten habe, die im Jahr 2027 durchgeführt werden sollen. Mit der Regelung in Art. 307 Satz 2 MwStSystRL, nach der die einheitliche Dienstleistung in dem Mitgliedstaat besteuert wird, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung habe, bringe der Richtliniengeber klar zum Ausdruck, dass - auch vor dem Hintergrund gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Reiseunternehmen in Drittstaaten und solchen im Gemeinschaftsgebiet - eine Besteuerung im Gemeinschaftsgebiet erfolgen solle. Nach dem Gesamtkonzept der Richtlinienregelung solle die Margenbesteuerung in der Union erfolgen. Hierfür spräche auch Art. 309 Abs. 1 MwStSystRL, wonach die Besteuerung lediglich insoweit unterbleiben solle, wie der Verbrauch der Leistungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets eintrete. Der Senat nimmt wegen des Vortrages des Beklagten auf deren umfangreiche Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Senat.

1. Das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter steht einer Senatsentscheidung nicht entgegen. Erteilen die Beteiligten die Zustimmung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter, steht die Entscheidung darüber, ob der Berichterstatter hiervon Gebrauch macht, nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO im pflichtgemäßen Ermessen des Berichterstatters. Angesichts der über den Streitfall hinausreichenden Bedeutung der Sache und im Hinblick auf die Zulassung der Revision war es sachgerecht, dass der Berichterstatter von der ihm erteilten Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Da ausschließlich über eine zwischen den Beteiligten ausführlich erörterte Rechtsfrage zu entscheiden war, war es ebenso sachgerecht, mit Zustimmung der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

II. Die Klage ist als Sprungklage mit fristgerechter Zustimmung des Beklagten ohne Vorverfahren zulässig, § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO.

III. Die Klage ist auch begründet.

Die angefochtene, nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Umsatzsteuer-Jahreserklärung der Klägerin für 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG ist entgegen Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 5 UStAE auch auf Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anzuwenden. Die von der Klägerin vereinnahmten Anzahlungen für Reiseleistungen, die die Klägerin im Jahr 2027 zu erbringen hat, sind danach im Inland nicht steuerbar.

1. § 25 Absatz 1 Satz 1 UStG ordnet die Geltung der übrigen Vorschriften in § 25 UStG auch für Reiseleistungen eines in einem Drittstaat ansässigen Unternehmers an, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist weder § 25 UStG noch den der nationalen Regelung zugrundliegenden Art. 306 ff. MwStSystRL eine Einschränkung der Anwendbarkeit nur auf im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer zu entnehmen.

a) Die nationale Regelung für die Besteuerung von Reiseleistungen in § 25 UStG beruht auf der Richtlinienvorgabe "Sonderregelung für Reisebüros" in Kapitel 3, Art. 306 ff. MwStSystRL. Danach wenden die Mitgliedstaaten auf Umsätze von Reisebüros bzw. Reiseveranstaltern die Mehrwertsteuer-Sonderregelung dieses Kapitels an, soweit die Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten und zur Durchführung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen.

b) Nach § 25 UStG, Art. 306 ff. MwStSystRL erfolgt die Besteuerung von Reiseleistungen nach der sog. Vorumsatzmethode. Die im Rahmen der Reise vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen gelten dabei als eine einheitliche sonstige Leistung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 307 Satz 2 MwStSystRL). Abweichend vom grundsätzlichen Konzept der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug erfolgt die Entlastung der Unternehmer von der beim Bezug von Eingangsleistungen gezahlten Umsatzsteuer bei der Erbringung von Reiseleistungen nicht durch Vorsteuerabzug, sondern durch Abzug der Bemessungsgrundlage des Vorumsatzes vom Entgelt für die eigene Leistung (§ 25 Abs. 3 UStG, Art. 308 MwStSystRL). Lediglich die so erwirtschaftete Marge ist steuerbar. Nach § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG, Art. 307 Satz 2 MwStSystRL wird die so bemessene einheitliche Reiseleistung in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Reiseleistungen erbracht werden.

Durch dieses Konzept wird die Besteuerung der Reiseleistungen insbesondere für Auslandsreisen erheblich vereinfacht, weil Reiseveranstalter an die Reisenden nicht mehr eine Vielzahl von Leistungen im Ausland erbringen, die sie dort versteuern müssten, und weil sie sich auch nicht um die Erstattung von Vorsteuern im Ausland bemühen müssen.

c) Die Auslegung des § 25 UStG führt nicht dazu, dass der im Drittstaat A ansässigen Klägerin die Anwendung der Vorschrift auf die von ihr im Inland zu erbringenden Leistungen versagt werden kann.

aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG sind die Vorschriften des § 25 UStG auf alle Unternehmen anzuwenden, die im Geltungsbereich des Gesetzes Reiseleistungen erbringen. Die Vorschrift enthält kein Tatbestandsmerkmal, dass an den Sitz des Reiseveranstalters anknüpft. Dass der nationale Gesetzgeber eine entsprechende Einschränkung des subjektiven Anwendungsbereichs der besonderen Besteuerung von Reiseleistungen auch nicht beabsichtigt hat, erweist zudem das systematische Argument aus dem Vergleich des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG: danach ist die Ansässigkeit im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten Voraussetzung für die Behandlung als Kleinunternehmer. Eine vergleichbare Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der dortigen Sonderregelung auf solche Unternehmer, die im Inland bzw. im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, enthält die nationale Regelung für die Besteuerung von Reiseleistungen nicht.

bb) Nach der Überzeugung des Senats ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass sich nach § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG der Ort der Reiseleistung nach dem Ort bestimmt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die Regelung entspricht inhaltlich dem oben zu Buchst. b wiedergegebenen Art. 307 Satz 2 MwStSystRL. Die Regelungen treffen jedoch lediglich eine Ortsbestimmung für erbrachte Reiseleistungen. Sie schließen Reiseveranstalter mit Sitz im Drittstaat nicht von der Anwendung der § 25 UStG, Art. 306 ff. MwStSystRL aus.

d) Eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 25 UStG ergibt sich insbesondere auch nicht aus der grundsätzlich gebotenen Auslegung der Vorschrift im Lichte des Unionsrechts.

aa) Aus dem Wortlaut der Regelung für die Leistungsortsbestimmung nach Art. 307 Satz 2 MwStSystRL lässt sich nicht ableiten, dass die Sonderregelung nicht für im Drittland ansässige Reiseveranstalter gelten soll. Eine solche wesentliche Einschränkung hätte einer ausdrücklichen Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich bedurft. Die Regelung in Art. 307 Satz 2 MwStSystRL ist lediglich dem territorialen Anwendungsbereich der MwStSystRL geschuldet.

Insoweit hat auch der Europäischen Gerichtshof (EuGH) Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 306 MwStSystRL) dahingehend ausgelegt, dass der Anwendungsbereich nicht auf Reiseleistungen beschränkt ist, die von Reiseveranstaltern oder Reisebüros erbracht werden, sondern vielmehr auf alle Unternehmer anwendbar ist, die in eigenem Namen einzelne oder mehrere Reiseleistungen als eine einheitliche Leistung erbringen und dazu Reisevorleistungen in Anspruch nehmen, die von anderen Unternehmen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 13. Oktober 2005 C-200/04, IST, DStRE 2005, 1481, und vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, DStRE 1998, 843 [BFH 25.08.1998 - II B 25/98]). Insbesondere ist bei den nach Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 306 MwStSystRL) zu besteuernden Umsätzen eines Wirtschaftsteilnehmers das einzige relevante Kriterium für die Anwendung dieses Artikels der Haupt- oder Hilfscharakter der Reiseleistung (EuGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 C-200/04, IST, DStRE 2005, 1481 [FG Köln 24.08.2005 - 2 K 3126/04]). Die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen ist daher umsatzbezogen und nicht unternehmerbezogen anzuwenden. Der eindeutige Wortlaut des Art. 306 MwStSystRL spricht ebenso wie der gleichermaßen eindeutige Wortlaut des § 25 UStG gegen die Unanwendbarkeit der Sonderregelung auf Drittlandsunternehmer. Eine entsprechende Einschränkung der Sonderregelungen zur Besteuerung von Reiseleistungen ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erkennbar.

Dementsprechend hatte auch die EU-Kommission am 8. Februar 2002 vorgeschlagen, die MwStSystRL dahingehend zu ändern, dass im Falle der Erbringung von Reiseleistungen eines ausschließlich aus dem Drittland tätigen Unternehmers und deren tatsächliche Nutzung oder Inanspruchnahme innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, der Ort der Reiseleistung am Sitz- oder Ansässigkeitsstaats des Leistungsempfängers sein soll (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Sonderregelung für Reisebüros, KOM(2002) 64 endg., Abl.EU C 126 E, 390).

bb) Zwar war der die Europäische Kommission beratende Mehrwertsteuer-Ausschuss (MwSt-Ausschuss) im Jahr 2014 der Auffassung, dass von im eigenen Namen handelnden Reiseveranstaltern online bewirkte Umsätze nur dann unter die Sonderregelung fallen, wenn der Reiseveranstalter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Europäischen Union hat oder in der Europäischen Union über eine feste Niederlassung verfügt, von wo aus es die betreffenden Dienstleistungen erbracht hat (Leitlinien aus der 101. Sitzung vom 20. Oktober 2014, UVR 2015, 97). Obwohl die Verlautbarungen des MwSt-Ausschusses für die Mitgliedsstaaten nicht verbindlich sind (BeckOK UStG, Weymüller 46. Edition Stand: 28.09.2025, § 25 Rn. 59.1) vertritt auch die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen keine Anwendung auf Reiseveranstalter findet, die in Drittstaaten ansässig sind und auch keine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet unterhalten, die am Verkauf von Reiseleistungen beteiligt ist (BMF-Schreiben vom 27. Juni 2023, BStBl I 2023, 1124, und UStAE Abschn. 25.1 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 24. Juni 2021, BStBl. I 2021, 857; ebenso Huschens in Küffner/Zugmaier, UStG, § 25 Rz. 16).

In seinem 29. Treffen am 24. Februar 2021 ging der MwSt-Ausschuss aber offenbar davon aus, dass die Sonderregelung auch auf Drittstaaten-Reiseveranstalter anwendbar sei. Dadurch könnten sich Wettbewerbsnachteile für Reiseveranstalter mit Sitz in den Mitgliedsstaaten ergeben (vgl. VAT Expert Group, VEG Nr. 100, Ergebnis der Evaluation der Sonderregelung für Reisebüros, unter https://circabc.europa.eu/ui/group/cb1eaff7-eedd-413dab88-94f761f9773b/library/610bff0b-0be7-4642-94a7-a55f6578ced4/details). Auch in der Literatur bestehen erhebliche Bedenken gegen den Ausschluss der Drittstaatenanbieter vom Anwendungsbereich der Regelung (vgl. statt aller Bunjes/Brandl UStG § 25 Rn. 9a, 9b m.w.N.).

cc) Aus der Zielrichtung der unionsrechtlichen Sonderregelung in Art. 306 ff. MwStSystRL ergibt sich nichts anderes.

(1) Die Regelungen der Art. 306 ff. MwStSystRL stellen eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der MwStSystRL dar und dürfen daher nur angewandt werden, soweit dies zur Erreichung des Ziels der Richtlinie erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, DStRE 1998, 843 [BFH 25.08.1998 - II B 25/98]).

(2) Zum Ziel der Sonderregelung hat der EuGH wiederholt ausgeführt, dass den Schwierigkeiten abgeholfen werden soll, die sich für die Wirtschaftsteilnehmer ergäben, wenn auf die Umsätze, die die Erbringung von bei Dritten bezogenen Leistungen voraussetzen, die allgemeinen Grundsätze der MwStSystRL anwendbar wären. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden. Die Sonderregelung dient damit der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reiseveranstalter. Ferner soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt (zu alledem EuGH-Urteile vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien, DStR 2013, 2106, und vom 25. Oktober 2012 C-557/11, Kozak, DStRE 2013, 807).

(3) Diese Zielsetzung kann eine Auslegung nicht rechtfertigen, die die Anwendung der Sonderregelung nach Art. 306 ff. MwStSystRL davon abhängig macht, dass der Reiseveranstalter im Gemeinschaftsgebiet den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von der aus seine Reiseleistungen erbracht werden.

(a) Der Vereinfachungszweck der Sonderregelung wirkt gleichermaßen für Unternehmer in einem Mitgliedsstaat der Union und für Drittstaatsunternehmer, die jeweils Reiseleistungen im eigenen Namen unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringen. Er bleibt auch nach Inkrafttreten der Vorschriften über den One-Stop-Shop (§ 18i, § 18j UStG) zum 1. Juli 2021 für die Besteuerung von Reiseleistungen von Bedeutung (BeckOK UStG, Weymüller 46. Edition Stand: 28.09.2025, § 25 Rn. 12.2).

(b) Auch der Hinweis auf die Verteilung der Einnahmen aus der Erhebung der Steuer ist nicht geeignet, der Klage den Erfolg zu versagen. Nach Auffassung des Senats verstößt es nicht gegen diesen zweiten Regelungszweck, wenn Drittstaatsunternehmer sich wegen der Besteuerung der von ihnen in einem Mitgliedsstaat der Union erbrachten Reiseleitungen auf die Sonderregelung berufen. Denn im Regelungsbereich der Margenbesteuerung nach Art. 306 ff. MwStSystRL versteuert der Reiseveranstalter die Reiseleistung dort, wo er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus er die Dienstleistung erbringt (Art. 307 Satz 2 MwStSystRL). Dadurch wird zunächst sichergestellt, dass die Marge im Staat der Ansässigkeit des Reiseveranstalters besteuert wird. Sofern der Ansässigkeitsstaat die Reiseleistung beziehungsweise die Marge nicht der Umsatzsteuer unterwirft, bleibt sie zwar unversteuert. Das ist aber dann Folge der Disposition des Sitzstaats des Unternehmers über das ihm zugewiesene Steueraufkommen und verstößt nicht gegen das Ziel der Richtlinie, das Steueraufkommen aus Reiseleistungen fair zu verteilen. Der Senat lässt an dieser Stelle offen, ob es - wie offenbar das BMF meint - innerhalb der Mitgliedsstaaten dem Gebot der fairen Verteilung des Steueraufkommens entspricht, wenn einem Mitgliedsstaat, der nicht Sitzstaat des leistenden Unternehmers ist, das Steueraufkommen aus einer Reiseleistung deshalb zugewiesen wird, weil der leistende Unternehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat. Die Nichtbesteuerung von Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets durch den jeweiligen Sitzstaat ist jedenfalls als bloße Folge des Territorialprinzips nicht zu beanstanden und läuft dem Regelungszweck der Art. 306 ff. MwStSystRL nicht zuwider. Die Besteuerung der Reisevorleistungen wird ohnehin dadurch sichergestellt, dass die einzelnen Reisevorleistungen wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs nach Art. 310 MwStSystRL endgültig nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen zur Leistungsortsbestimmung besteuert werden, d.h. für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung das entsprechende Steueraufkommen verbleibt.

Der erkennende Senat hält daher weiterhin an der von ihm bereits mit seinem den Beteiligten bekannten, auf einer summarischen Prüfung beruhenden Beschluss vom 17. November 2022 5 V 97/22 (EFG 2023, 373) vertretenen Auffassung fest, nach der die Klägerin unabhängig von einer Nichtbeanstandung durch den Beklagten berechtigt ist, die durch die Erbringung von Reiseleistungen entstandene inländische Umsatzsteuer nach § 25 UStG zu berechnen.

2. Nach alledem kann dahinstehen, ob einerseits eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Regelungen entgegen dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG überhaupt möglich wäre und andererseits berücksichtigen müsste, ob eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt (Art. 3 des Grundgesetzes). Ebenso kann offen bleiben, ob sich der Beklagte gegenüber einem dem Steuerpflichtigen günstigeren Wortlaut des nationalen Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich auf eine dem Fiskus günstigere Regelung des Unionsrechts berufen könnte. Da nach der Überzeugung des Senats der Wortlaut von § 25 UStG die Klägerin in den Anwendungsbereich der Vorschrift einschließt und das Unionsrecht diesem Ergebnis nicht entgegensteht, kann der Beklagte der Klage jedenfalls nicht mit Erfolg die Einschränkung des subjektiven Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Besteuerung von Reiseleistungen durch den UStAE entgegenhalten.

3. Die von der Klägerin 2024 vereinnahmten Anzahlungen für die im Jahr 2027 zu leistenden Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG unterliegen nach alledem nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die Vorschrift verdrängt im Streitfall die Anwendbarkeit des allgemeinen Besteuerungsregimes, nach dem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG im Inland (zur Beförderungsleistung § 3b UStG) gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt und wegen derer die Steuer auch bei deren grundsätzlicher Berechnung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt als Anzahlung bereits vor der Erbringung der Leistung vereinnahmt worden ist.

IV. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Hinweis:

Revision eingelegt; BFH-AZ: V R 1/26

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