Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.04.2000 – 11 M 1239/00

Gründe

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Der Antragsteller ist wegen gewerbsmäßigen illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln angeklagt. Er soll am 30. September 1997 an die von der Kriminalpolizeiinspektion Organisierte Kriminalität A. eingesetzte Vertrauensperson mit dem Decknamen X. ca. ... Kokain für ... DM verkauft und später weitere ... kg zum Verkauf angeboten haben. Mit Schreiben vom ... 2000 bat der Vorsitzende der ... Großen Strafkammer des Landgerichts B. vor der der Strafprozess anhängig ist, den Antragsgegner, die ladungsfähige Anschrift der Vertrauensperson dem Gericht mitzuteilen und ihr die Aussage in der Hauptverhandlung zu gestatten. Dies lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom ... 2000 unter Berufung auf § 96 StPO ab. Daraufhin beantragte der Antragsteller am ... 2000 beim Verwaltungsgericht, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, der .... Großen Strafkammer des Landgerichts ... eine ladungsfähige Anschrift der Vertrauensperson mit dem Decknamen mitzuteilen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. März 2000 statt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Beschwerde des Antragsgegners.

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Die Beschwerde, über die wegen der besonderen Eilbedürftigkeit zeitgleich mit der Zulassung der Beschwerde entschieden werden konnte, hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

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Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die vom Antragsteller begehrte Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Vertrauensperson X. dem Wohl des Landes Niedersachsen entsprechend § 96 StPO Schaden bereiten könnte. Denn es besteht Anlass zu der Besorgnis, dass im Zusammenhang mit der Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge vor dem Strafgericht ihre Identität aufgedeckt und dadurch deren Leib oder Leben sowie die Möglichkeit ihrer weiteren Verwendung im Bereich des Rauschgifthandels gefährdet werden könnten.

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Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 11.4.1991, NJW 1992, 168) anerkannt, dass zur Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität, wie hier der Bandenkriminalität und des Rauschgifthandels, die Strafverfolgungsorgane, wenn sie ihrem Auftrag der rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten gerecht werden sollen, ohne den Einsatz sog. V-Leute nicht auskommen können, deren Identität auch noch nach dem Einsatz gewahrt werden muss. Dies ist mittlerweile für den Verdeckten Ermittler in § 110 b Abs. 3 StPO ausdrücklich geregelt, Entsprechendes muss auch für sog. Vertrauenspersonen gelten (vgl. dazu ausführlich VG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. 15.11.1994, NVwZ 1996, 92 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/989, S. 42 zu § 110 b StPO). Andererseits hat ein Angeklagter einen Anspruch auf ein rechtsstaatliches, insbesondere faires Strafverfahren, so dass seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht unzumutbar eingeschränkt werden dürfen. Das bedeutet auch, dass grundsätzlich alle Beweise in der mündlichen Verhandlung zu erheben sind. Dazu gehört eine unmittelbare Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidigung. Es bedarf deshalb im Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts (vgl. BVerfGE 57, 250, 282 ff.).

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Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 75, 1, 8), der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 19.8.1999 -- 11 M 2726/99 --), die Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde durch die Verwaltungsgerichte nur darauf hin überprüft werden, ob die Erklärung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Erklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 StPO genügt. Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist es danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Behörde ihre vorgenommene Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 75, 1, 9). Diesen Anforderungen genügt die streitige Sperrerklärung in Verbindung mit den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren.

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Im Unterschied zum Verwaltungsgericht hält es der beschließende Senat für möglich, dass mit der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Vertrauensperson X. und ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung des Strafgerichts die Aufdeckung ihrer (bisher geheim gehaltenen) Identität verbunden ist. Zwar ist es richtig, dass die Identität im eigentlichen Sinne, also der wahre Name und der tatsächliche Wohn- bzw. Aufenthaltsort, bei Erteilung der begehrten Mitteilung nicht preis gegeben wird, doch besteht die Gefahr, dass die Vertrauensperson aufgrund der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung "enttarnt" wird. Für diese Befürchtung sprechen mehrere Gründe:

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Der Antragsteller, dem die Vertrauensperson von Angesicht, aber nicht namentlich bekannt ist, ist nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners mit dieser zum letzten Mal ... 1997 zusammen getroffen. Auch dürfte dies unter konspirativen Umständen geschehen sein. Es ist deshalb durchaus nahe liegend, dass der Antragsteller keine genaue Personenkenntnis mehr hat, zumal seitdem auch eine Aussehensänderung (etwa alters- oder tarnungsbedingt) eingetreten sein kann. Dies dürfte sich nicht nur auf das Erinnerungsvermögen des Antragstellers, sondern auch auf das anderer Zielpersonen, mit denen die Vertrauensperson ebenfalls zuletzt vor mehr als zwei Jahren in Kontakt getreten sein soll, ausgewirkt haben. Die von dem Antragsteller behauptete "Selbstenttarnung" der Vertrauensperson hat der Antragsgegner substantiiert bestritten. Dagegen würde eine Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit bieten, die Vertrauensperson gezielt über einen längeren Zeitraum zu beobachten und sich ihr jetziges Aussehen einzuprägen. Außerdem könnte die Art und Weise der Zeugenaussage Rückschlüsse auf die wahre Identität der Vertrauensperson zulassen (so auch VG Darmstadt, a.a.O., in einem vergleichbaren Fall). Insbesondere erscheint über geschickt gestellte Fragen, die auch das persönliche und berufliche Umfeld nicht aussparen, durchaus eine Identifizierung möglich, selbst wenn die Vertrauensperson ihren wahren Namen und ihren Aufenthaltsort nicht angeben muss. Das Risiko der Enttarnung der Vertrauensperson wird überdies dadurch erhöht, dass weitere Strafverfahren gegen ... Rauschgifthändlergruppen vor dem Landgericht ... anhängig sind, in denen ebenfalls die Vertrauensperson X. eingesetzt war. Sollte auch in jenen Verfahren ihre Zeugenvernehmung in Betracht kommen, wäre die Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung noch größer. Würde aber ihre wahre Identität offenbart, wäre angesichts der vom Antragsgegner glaubhaft beschriebenen Gewalttätigkeit der betreffenden Rauschgifthändlergruppen ihre persönliche Sicherheit erheblich gefährdet. Darüber hinaus -- und das stellt einen eigenständigen Grund für die Abgabe der streitigen Sperrerklärung dar -- würde die Aufgabe der Anonymität der Vertrauensperson die Möglichkeit ihrer weiteren Verwendung in der Rauschgiftszene erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Es ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Vortrag des Antragsgegners, dass die als zuverlässig geltende Vertrauensperson weiterhin im Bereich der Drogenkriminalität für die Polizei agiere, nicht den Tatsachen entspricht. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Gewinnung neuer Vertrauenspersonen bei einem sich abschottenden ausländischen Täterkreis außerordentlich schwierig sein dürfte.

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Angesichts dieser vorrangigen öffentlichen Interessen müssen die Belange des Antragstellers trotz der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten zurücktreten. Zwar trifft es nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Senats zu, dass die Vertrauensperson X, der einzige direkte Tatzeuge ist, doch hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass als weitere Beweismittel und Indizien die von dem Antragsteller an die Vertrauensperson verkauften ca. 500 g Kokain, Aufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen sowie abgehörter Gespräche durch sog. Innenraumsprachüberwachung und die eidlichen Vernehmungen von drei Polizeibeamten als sog. VP-Führer vorliegen. Zu den letztgenannten Aussagen mittelbarer Zeugen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass der in aller Schärfe gehandhabte Grundsatz der freien Beweiswürdigung -- auch im Hinblick auf das Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" -- regelmäßig ausreichend ist, um die besonderen Gefahren aufzufangen, die sich aus der begrenzten Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen ergeben können (vgl. Beschl. v. 11.4.1991, a.a.O.; BVerfGE 57, 250, 285 ff.).

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Schließlich rechtfertigt bei summarischer Prüfung auch die von dem Antragsteller zitierte neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urt. v. 23.4.1997, StV 1997, 617) eine andere Beurteilung nicht. Allerdings ist es richtig, dass der Angeklagte grundsätzlich gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 d EMRK angemessen und ausreichend Gelegenheit erhalten muss, eine belastende Aussage zu bestreiten und den Zeugen bei dessen Vernehmung zu befragen. Der EGMR hat aber gleichzeitig klar gestellt, dass die Verwendung von anonymen Aussagen zur Begründung einer Verurteilung nicht unter allen Umständen mit der EMRK unvereinbar sei. In diesem Zusammenhang sieht er es als legitim an, dass Polizeibehörden -- solange die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben -- die Anonymität eines geheim operierenden Bediensteten wahren, damit nicht nur dessen Sicherheit und die seiner Familie gewährleistet, sondern auch die Möglichkeit künftiger Einsätze nicht zunichte gemacht wird. Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall um eine private Vertrauensperson geht und nicht um sog. Verdeckte Ermittler, denen der EGMR wegen ihrer besonderen Dienstverpflichtung als Polizeibeamte ein weiter gehendes persönliches Risiko auferlegt (Urt. v. 23.4.1997, a.a.O.), kann dieser Rechtsprechung lediglich entnommen werden, dass die mittelbare Verwertung von Erkenntnissen anonymer Zeugen dann bedenklich ist, wenn sich die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zusätzlich auf andere Beweismittel stützen kann (vgl. dazu Frowein/Peukert, EMRK-Komm., 2. Aufl., Art. 6 Rdnr. 100-108 sowie 200-203). Im Strafverfahren gegen den Antragsteller stehen jedoch -- wie bereits erwähnt -- weitere Beweismittel zur Verfügung. Im Übrigen ist die entsprechende Rechtsprechung des EGMR zur Problematik der Verwertbarkeit und Würdigung von Aussagen anonymer Gewährsleute und mittelbarer Zeugen im Strafprozess selbst ergangen, betrifft aber nicht die im vorliegenden Fall einschlägige Frage der Zulässigkeit einer Sperrerklärung in entsprechender Anwendung des § 96 StPO.

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