Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.10.2000 – 4 M 3126/00

Gründe

1

Eine einstweilige Anordnung kann auf Antrag oder von Amts wegen aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage geändert werden. Zuständig für diese Entscheidung ist das Gericht der Hauptsache, also entsprechend § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges, auch wenn die einstweilige Anordnung vom Beschwerdegericht erlassen worden ist (st. Rspr. d. Sen., u.a. Beschl. v. 16.12.1982 - 4 OVG B 8/82 - u. v. 13.7.1989 - 4 M 60/89 -). Das gilt auch, wenn die Hauptsache (noch) nicht anhängig ist, bislang also nur ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig gemacht worden ist (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 178).

2

Nach Anhörung der Beteiligten spricht der Senat dies gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG aus und verweist das Verfahren zugleich an das zuständige Verwaltungsgericht Hannover.

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