Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.09.2002 – 4 ME 407/02
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Antragsteller, der den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verteidigt, ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsgegner greift den Beschluss des Verwaltungsgerichts zwar nur insofern an, als dort ein Anordnungsgrund, d.h. die Notwendigkeit, eine vorläufige Regelung zu treffen, bejaht worden ist. (Das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner sprechen insofern vom "Anordnungsanspruch"; aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Anordnungsgrund gemeint ist). Aber selbst wenn unterstellt wird, dass der Antragsgegner sinngemäß auch geltend machen will, dem Antragsteller stehe der Anordnungsanspruch nicht zu, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Mit dem Verwaltungsgericht nimmt der Senat auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen Umstände bei der nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage an, dass bei der Mutter des Antragstellers, die diesen pflegt, wegen des Maßes der physischen und psychischen Belastung, die mit der Pflege einhergeht, ein Entlastungsbedarf besteht, der nicht vollständig durch die Ersatzpflege gemäß § 39 SGB XI gedeckt ist. Die Deckung dieses Entlastungsbedarfs ist dringlich und unaufschiebbar.
Der Senat nimmt weiter mit dem Verwaltungsgericht an, dass eine Regelung über den vom Antragsteller gegen den Antragsgegner geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Entlastungspflege gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht erst dann – im Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtschutzes – zu treffen ist, wenn der seitens der Pflegekasse für Ersatzpflege maximal zu übernehmende Betrag aufgebraucht ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Schwere seiner Behinderung und das hohe Maß an Pflege, das er benötigt, nicht zuzumuten ist, den Eintritt dieser Situation abzuwarten. Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegen halten, eine akute Erkrankung der Mutter des Antragstellers sei nicht ersichtlich, so dass eine sofortige zusätzliche Betreuung des Antragstellers nicht erforderlich sei. Es ist dem Antragsteller eben nicht anzusinnen, erst den Eintritt einer solchen Situation abzuwarten. Im Übrigen dient die Entlastungspflege nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG gerade (auch) dem Zweck, einer Erkrankung der Pflegeperson infolge der Belastungen, die mit der Pflege verbunden sind, vorzubeugen.
Der Antragsteller darf auch deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Leistungen der Pflegekasse nach § 39 SGB XI auszuschöpfen, weil die Ersatzpflege nach § 39 SGB XI und die Entlastungspflege nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht (jedenfalls nicht vollständig) der Deckung des gleichen Bedarfs zu dienen bestimmt sind. Nach § 39 Satz 1 1. Hs SGB XI übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson "wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen". Wortlaut und Systematik der Norm zeigen, dass der Gesetzgeber die Situation der vorübergehenden, zeitlich begrenzten Verhinderung der Pflegeperson vor Augen hatte und regeln wollte. Dafür spricht auch, dass "Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr" zu übernehmen ist (Satz 1 1. Hs) und die Aufwendungen der Pflegekasse 1.432 € im Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen (Satz 3). Angesichts dieser zeitlichen und betragsmäßigen "Deckelung" der Ersatzpflege ist eine nicht nur für einen kurzen Zeitraum erforderliche, regelmäßige (tägliche) Entlastung der Pflegeperson gerade nicht durch die Ersatzpflege sicherzustellen. Die Leistungen der Sozialhilfe nach den §§ 69 Satz 1, 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG sind also - unbeschadet ihrer Subsidiarität gegenüber den Leistungen nach dem SGB XI (vgl. §§ 2, 69 c Abs. 4 Satz 1 BSHG, § 13 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI) - in solchen Fällen neben den Leistungen nach § 39 SGB XI zu gewähren und nicht erst dann, wenn es darum geht, die Leistungen der Pflegekasse aufzustocken.
Aus diesem Grund darf der Antragsteller – entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Ansicht – erst recht nicht auf die Inanspruchnahme von vollstationärer Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI als vorrangige Leistung verwiesen werden.
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