Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.01.2003 – 4 ME 19/03
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1
Der Antragsteller hat einen Anspruch nach § 15 a BSHG auf Übernahme der Miet- und Stromkostenrückstände glaubhaft gemacht. Zwar steht die Leistung, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, im Ermessen des Sozialhilfeträgers ("kann" bzw. "soll"). Der Senat verpflichtet aber dann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu der Leistung, wenn anzunehmen ist, der Sozialhilfeträger werde die Leistung bei sachgerechter Ausübung seines Ermessens erbringen. Das ist hier der Fall.
Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hier droht dem Antragsteller Wohnungslosigkeit, da die Vermieterin mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 erklärt hat, sie werde von dem rechtskräftigen Räumungsurteil des Amtsgerichts Hannover vom 19. April 2002 Gebrauch machen, wenn nicht der gesamte Mietrückstand ausgeglichen werde; mit Ratenzahlungen durch den Antragsteller sei sie nicht einverstanden. Die Übernahme der Mietrückstände durch die Antragsgegnerin ist also notwendig, um dem Antragsteller die Unterkunft zu sichern. Sie ist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch gerechtfertigt.
Bei der Prüfung, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist zu berücksichtigen, ob bereits früher Rückstände übernommen worden sind, wie es jeweils zu ihnen gekommen ist und ob Aussicht besteht, dass sie künftig vermieden werden. Hier hat die Landeshauptstadt Hannover dem Antragsteller bereits in den Jahren 1995 und 1999 Darlehen zum Ausgleich von Mietrückständen gewährt. Das spricht – worauf das Verwaltungsgericht entscheidend abstellt – zunächst dagegen, erneut Rückstände zu übernehmen. Bei dem im Jahre 1953 geborenen Antragsteller liegen jedoch besondere Umstände vor, die ausnahmsweise eine günstige Prognose rechtfertigen:
Er hat sich, als er Ende des Jahres 2001/Anfang des Jahres 2002 erneut in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, an den Treffpunkt im B. -Haus (Sozialpädagogisch betreutes Wohnen e. V.) gewandt und um sozialpädagogische Betreuung gebeten. Dort hat er regelmäßig intensive Gespräche zur Lösung seiner Probleme geführt. In der Stellungnahme der Dipl.-Sozialarbeiterin C. vom 1. Januar 2003 heißt es u. a.:
"Vorab kurz zur Situation von Herrn A.:
Seine Biographie zeigt die Stationen eines unsteten Lebens. Herr A. wurde von seinen Großeltern aufgezogen. Nach seinem Hauptschulabschluss begann er eine Lehre als Koch, die er nicht beendete und fuhr erst einmal zur See. Die Zeit danach ist geprägt durch häufigen Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel (Hilfstätigkeiten).
Einen festen Lebensmittelpunkt, Stabilität auch in Beziehungen, hat er nicht kennen gelernt. Seine jetzige Wohnung bedeutet ihm, nach eigenem Bekunden, sehr viel, da er in dieser Wohnung erstmalig "zur Ruhe gekommen" sei.
Allerdings hat Herr A. sich selbst und seine Fähigkeiten in der Vergangenheit oft überschätzt.
Phasenweise verliert er den Überblick über seine finanzielle Situation, so dass alltägliche Dinge (Mietzahlungen, Nebenkosten), die zur Wohnungssicherung dazu gehören, zu einer Überforderung beitragen.
Die zunehmende Perspektivlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des Alters und der fehlenden Berufsausbildung von Herrn A. führten Anfang des Jahres 2002 zu einer Depression, die als Auslöser für die Handlungsunfähigkeit und zähen Mitwirkung von Herrn A. zu sehen ist.
Herr A. hat in seinem Leben nicht gelernt, die Verantwortung für sich und sein Handeln zu übernehmen. Vor Schwierigkeiten hat er kapituliert und ist "geflüchtet".
In den intensiven Gesprächen mit Herrn A. ging es daher in der ersten Zeit darum, eine Vertrauensebene aufzubauen, sein Handlungsmuster zu verdeutlichen, um so konstruktive Handlungsschritte erarbeiten zu können. Herr A. zeigte Einsichtsfähigkeit und den Willen zur Stabilisierung seiner Situation.
Schritt für Schritt konnte so seine finanzielle Situation (Wiederbewilligung seiner Arbeitslosenhilfe, Wiederbewilligung des Wohngeldes) normalisiert werden."
Diese Ausführungen zeigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit nicht leichtfertig Schulden gemacht hat, sondern aufgrund seiner vielfältigen sozialen Schwierigkeiten zeitweise "den Überblick verloren" hat und allein, ohne fremde Hilfe, nicht in der Lage gewesen ist, seine Angelegenheiten zu ordnen und seinen finanziellen Verpflichtungen regelmäßig und pünktlich nachzukommen. Nunmehr besteht Aussicht, dass er mit Hilfe der sozialpädagogischen Betreuung des Treffpunkts seine Verpflichtungen erfüllen wird. In dem Sozialbericht vom 1. Januar 2003 heißt es dazu weiter:
"Zur Sicherung seiner Wohnung für die Zukunft ist Herr A. bereit seine Arbeitslosenhilfe an den Vermieter abzutreten. Die notwendigen Schritte sind unternommen, der zuständige Kommunale Sozialdienst leitet die Unterlagen allerdings erst dann weiter, wenn klar ist, dass die Mietrückstände übernommen werden.
Das ihm zustehende Wohngeld wurde bereits an den Vermieter abgetreten.
Herr A. hat inzwischen die ausstehende Juni-Miete ausgeglichen und auch sonst die laufenden Mieten gezahlt.
Des weiteren wurde mit Herrn A. vereinbart, dass von hier aus eine Kontoverwaltung erfolgt. Zukünftige Mietzahlungen, Stadtwerke-Beträge werden von hier aus erfolgen. Gleichzeitig ist Herr A. mit einer Geldeinteilung einverstanden. Diese Maßnahmen sollen vorübergehend sein. Das Ziel ist eine weiterführende Stabilisierung von Herrn A. und damit einhergehend die Befähigung zur Eigenverantwortlichkeit.
M. E. hätten einige dieser begleitenden Maßnahmen bereits beim ersten Auftreten von Mietschulden erfolgen sollen, spätestens aber beim zweiten Mal. Für gewöhnlich werden von Seiten des Sozialamtes bei einer Übernahme von Mietschulden auch immer Maßnahmen zur Wohnungssicherung für die Zukunft verlangt.
Mit den oben beschriebenen Maßnahmen ist gewährleistet, dass bei Herrn A. Zahlungsrückstände nicht mehr auftreten werden.
Eine Verhaltensänderung, unter Berücksichtigung dieses Einzelfalles, kann nur mit Unterstützung erfolgen, braucht Zeit und verläuft nicht problemlos."
Aufgrund dieser ernsthaften Bemühungen des Antragstellers, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und der ihn dabei begleitenden sozialpädagogischen Betreuung hält der Senat die Übernahme der Mietrückstände zur Sicherung der Unterkunft für gerechtfertigt.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Stromkostenrückstände, da die Sperre der Stromzufuhr eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage ist. Diese zu beheben, ist besonders dringlich, da die Stromzufuhr schon im Juli 2002 gesperrt worden ist, der Antragsteller also seit über einem halben Jahr ohne Haushaltsenergie, insbesondere ohne die Möglichkeit, sich warme Mahlzeiten zubereiten zu können, lebt.
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