Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.01.2003 – 7 LA 426/01

Gründe

I. 1

Der Kläger erstrebt letztlich die Feststellung, dass die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebliche Kehr- und Überprüfungsordnung i.d.F. vom 03. Juni 1994 (Nds.GVBl. S. 240) auf seine Brennwertheizung nicht (vollständig) anwendbar und deswegen von regelmäßigen Überprüfungen der Abgaswege durch den Bezirksschornsteinfeger abzusehen sei.

II.

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Der Antrag des Klägers ist unbegründet, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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1.Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Soweit der Kläger sein Zulassungsbegehren darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Möglichkeit einer Spiegelung oder einer Unterdruckmessung nicht richtig verstanden habe, kommt es darauf nicht an. Der Schornsteinfegermeister hat - wie dem Rundbrief des Klägers vom 23. Januar 1999 zu entnehmen ist - "einen eigens angeschafften Rundbesen an einer biegsamen Welle" durch das Abgasrohr geschoben. Damit ist offenbar, dass die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehene Abgaswegeüberprüfung objektiv möglich ist. Dass der Kläger sie subjektiv für unsinnig hält, bleibt außer Betracht. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kehr- und Überprüfungsordnung für Gasfeuerstätten - entgegen den Angaben des Klägers in seinem Zulassungsantrag - nicht eine Überprüfung "durch Reinigung" vorsieht, sondern bei solchen ohne konzentrische Verbrennungsluftzuführung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung die Reinigung der Abgaswege eingeschlossen (d.h. keine gesonderte Leistung) ist, wenn dies zur ordnungsgemäßen Überprüfung erforderlich ist. Eine bestimmte, allein anzuwendende Methode, die Abgaswege zu überprüfen, schreibt die Kehr- und Überprüfungsordnung nicht vor.

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2.Besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf.

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Aus dem Umstand, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts von der Möglichkeit, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zu übertragen, nicht Gebrauch gemacht hat, sind Schlüsse auf die Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu ziehen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) wird nicht schon dadurch indiziert (oder dem Senat gar bindend vorgegeben), dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen, sondern durch die Kammer entschieden hat. In einem Berufungszulassungsverfahren sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selbständig von dem Oberverwaltungsgericht zu prüfen und von dem Rechtsmittelführer zuvor (und unabhängig von der (Nicht-)Übertragungsentscheidung des Verwaltungsgerichts) darzulegen (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 27.03.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225).

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Tatsächliche Schwierigkeiten hat der Kläger nicht dargetan.

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Soweit er rechtliche Schwierigkeiten darin sieht, dass nach seiner Ansicht die Kehr- und Überprüfungsordnung "die neueren Entwicklungen im modernen Heizungsbau" nicht berücksichtige, bleibt dem Zulassungsantrag schon deshalb der Erfolg versagt, weil auch in einem Berufungsverfahren diese Verordnung anzuwenden wäre. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Kehr- und Überprüfungsordnung gegen höherrangiges Recht verstieße. Dies ist vom Kläger jedoch nicht dargelegt. Dem Verordnungsgeber steht im Rahmen der Verordnungsermächtigung (hier § 1 Abs. 2 Schornsteinfegergesetz) ein Ermessensspielraum zu, der auch die jeweiligen Anforderungen an die Überprüfungspflicht und -häufigkeit umfasst. Dieses Ermessen können die Gerichte nicht dahingehend einschränken, dass sie für eine bestimmte Gruppe von Gasfeuerstätten (hier sog. Brennwertheizungen) die Kehr- und Überprüfungsordnung nicht anwenden.

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3.Auch weist die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht auf.

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Die Einordnung des Brennwertkessels des Herstellers {B.} unter die von der Kehr- und Überprüfungsordnung gebildeten Typen ist unproblematisch möglich, da der Verordnungsgeber Gasfeuerstätten nur danach unterscheidet, ob die Verbrennungsluftzuführung konzentrisch ist oder nicht. Unstreitig wird die Verbrennungsluft in den vom Kläger genutzte Brennwertkessel nicht konzentrisch zugeführt. Dem Kläger kommt es vielmehr darauf an nachzuweisen, dass eine andere (differenziertere) Typeneinteilung durch eine zu ändernde Kehr- und Überprüfungsordnung sinnvoller sei als der hier anzuwendende Rechtszustand. Dies kann er jedoch - wie schon unter 2. dargelegt - in einem Berufungsverfahren nicht erreichen.

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