Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 23.07.2003 – 4 LB 572/02

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Zahlung von Beträgen nach § 6 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Nds. AGBSHG in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung vom

20. März 1997 (Nds. GVBl. S. 85) - Nds. AGBSHG a. F. – davon abhängig machen darf, dass er vorher in jedem Einzelfall ein Kostenanerkenntnis erteilt hat. Diesem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Im Gebiet des Klägers befindet sich eine große Einrichtung in der Trägerschaft des Diakonischen Werkes für Hilfen nach § 72 BSHG. Dort werden u. a. Personen stationär betreut, die früher nicht sesshaft gewesen sind und vor ihrer Aufnahme in die Einrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hatten oder deren früherer gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht ermitteln lässt. Soweit diese Personen das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Hilfegewährung sachlich zuständig. Soweit sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist (seit der Kommunalisierung der stationären Altenhilfe im Jahre 1986) der Kläger als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig (§ 3 Abs. 2 Nds. AGBSHG). § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG räumt ihm insoweit einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ein. Aufgrund der Ermächtigung in § 113 BSHG hat das Land Niedersachsen hierzu die Regelung des § 6 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Nds. AGBSHG a. F. getroffen. Das für den Beklagten handelnde Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben vertritt seit dem Rundschreiben Nr. 5/89 seines Funktionsvorgängers, des Landessozialamtes Niedersachsen, vom 13. Juni 1989 die Auffassung, dass es die Zahlung von Beträgen nach dieser Vorschrift davon abhängig machen dürfe, dass es vorher in jedem Einzelfall ein Kostenanerkenntnis abgegeben habe. Der Kläger dagegen meint, dieses Verlangen habe in § 6 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Nds. AGBSHG a. F. keine Rechtsgrundlage, verletze seine sachliche Zuständigkeit für derartige Hilfen und verursache einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Er hat am 10. August 1998 Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte auch ohne ein vorheriges Kostenanerkenntnis verpflichtet sei, die Verteilung der Finanzzuweisungen nach § 6 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Nds. AGBSHG  a. F. vorzunehmen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Mai 2002 abgewiesen und die Entscheidung maßgeblich auf folgende Erwägungen gestützt: § 6 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Nds. AGBSHG a. F. führe die Erstattungsvorschrift des § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur aus, ändere sie aber nicht und schließe auch die Anwendung der sonstigen für die Erstattung geltenden Vorschriften, insbesondere die Fristenregelung des § 111 SGB X, nicht aus. Da der Erstattungsanspruch nur bestehe, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt der stationär betreuten Person vor der Aufnahme in die Einrichtung nicht vorhanden gewesen oder nicht zu ermitteln sei, müsse der Beklagte die Möglichkeit haben, vorab zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt sei. Er dürfe deshalb die Erstattung von einem vorherigen Kostenanerkenntnis in jedem Einzelfall abhängig machen.

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Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung durch Beschluss vom 3. Dezember 2002 (4 LA 330/02) wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Der Kläger hat daraufhin die Berufung begründet.

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Er beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 6 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c. Nds. AGBSHG (in der ursprünglichen und später angepassten Fassung) die Kosten ohne ein jeweiliges Einzelfallanerkenntnis abzugelten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (

§§ 125 Abs. 1,

101 Abs. 2 VwGO ), ist zulässig und auch begründet.

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Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen der Beklagte auch nicht entgegengetreten ist, zu eigen.

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Die Feststellungsklage ist auch begründet. Allerdings ist der Senat an die Fassung des Feststellungsantrages nicht gebunden (§ 88 VwGO). Er hält es für sachdienlich (§ 86 Abs. 3 VwGO), die begehrte Feststellung – entsprechend dem wahren Begehren – darauf zu beschränken, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Zahlung von Beträgen nach § 6 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Nds. AGBSHG a. F. davon abhängig zu machen, dass er vorher in jedem Einzelfall ein Kostenanerkenntnis erteilt hat.

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Zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 6 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Nds. AGBSHG a. F. aufgrund der Ermächtigung des § 113 BSHG die Erstattungsvorschrift des § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur ausführt, sie aber nicht aufhebt oder inhaltlich ändert und auch die Anwendung weiterer für die Erstattung geltender Vorschriften, insbesondere der §§ 111 BSHG, 111 SGB X, nicht ausschließt. Unzutreffend ist deshalb die Auffassung des Klägers, in Niedersachsen sei die Erstattungsregelung des BSHG durch eine "Finanzzuweisungsregelung" ersetzt worden, die nur voraussetze, dass er dem Beklagten die "Höhe der Nettoausgaben" mitteile. Auch aus dem Umstand, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe seit der Kommunalisierung der stationären Hilfen für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, für diese Hilfen sachlich zuständig sind, kann der Kläger für sein Begehren nichts herleiten, weil die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist.

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Der Senat folgt aber nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte die Erstattung deshalb von einem vorherigen Kostenanerkenntnis abhängig machen dürfe, weil er die Möglichkeit haben müsse zu prüfen, ob der Hilfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt (wirklich) nicht gehabt habe oder ob dieser (wirklich) nicht zu ermitteln sei; wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, sei nämlich nicht er, sondern der in § 113 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmte Sozialhilfeträger erstattungspflichtig. Hierbei handelt es sich um eine – die maßgebliche – Voraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die im Erstattungsverfahren – beginnend mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X – geprüft werden kann, ohne dass dadurch Abwehrrechte des auf Erstattung in Anspruch genommenen überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in irgendeiner Weise geschmälert werden. Dasselbe gilt für die sonstigen Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs wie die des § 111 Abs. 1 BSHG, dass die geleistete Hilfe dem Gesetz entspricht, also rechtmäßig gewährt worden ist. Eines vorherigen Kostenanerkenntnisses durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe – wie eines Grundanerkenntnisses in den Fällen, in denen er selbst sachlich zuständig ist und die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 4 Abs. 2 Nds. AGBSHG i. V. m. § 2 Abs. 2 HeranzVO-SozH zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben heranzieht – bedarf es nicht, er darf es deshalb auch nicht verlangen und die Kostenerstattung davon nicht abhängig machen. Diesem Feststellungsbegehren des Klägers ist mithin stattzugeben. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob es nicht im eigenen, wohlverstandenen Interesse des Klägers liegt (gelegen hat), Erstattungsansprüche nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Verbindung mit § 6 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Nds. AGBSHG a. F. frühzeitig geltend zu machen, um einen späteren Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen möglichst zu vermeiden und nicht selbst – nach längerem Zeitablauf – in Schwierigkeiten zu geraten, das Vorliegen der Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs beweisen zu können.

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Die kostenrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167, 188 Satz 2 VwGO (in der bis zum 31. 12. 2001 gültig gewesenen Fassung, vgl. .§ 194 Abs. 5 VwGO) i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.

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