Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.08.2003 – 2 LA 52/02

Gründe

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Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2002 zuzulassen, in dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagen abgewiesen hat, die Klägerin nicht zum 31. Juli 2002, sondern bereits zum 1. März 2002 in den Ruhestand zu versetzen, ist als unzulässig zu verwerfen; denn die Klägerin hat entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen die Zulassung rechtfertigenden Grund nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Urteils vom 12. Februar 2002 dargelegt, auch ist ihr nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung zu gewähren.

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Die Klägerin hat zwar mit dem am 2. April 2002 bei dem Veraltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den Zulassungsantrag gegen das ihr am 5. März 2002 zugestellte Urteil vom 12. Februar 2002 gewahrt, der erst am 31. Mai 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz vom 30. Mai 2002, mit dem die Klägerin ihren Zulassungsantrag begründete, wahrte aber nicht die Zwei-Monats-Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die hier am Montag, dem 6. Mai 2002, abgelaufen war.

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Der Klägerin kann auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag gewährt werden; denn die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden sich die Klägerin gem. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, trifft ein Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO an der Versäumung der Begründungsfrist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre ehemalige Büroangestellte B. hinreichend angewiesen und überwacht haben, so dass den Prozessbevollmächtigten das Fehlverhalten dieser Hilfsperson bei der Fristeneintragung nicht zuzurechnen wäre (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 21 zu § 60 sowie BGH, Beschl. v. 23.11.2000 – IX ZB 83/00 -, NJW 2001, 1578), kann dahingestellt bleiben. Denn der Umstand, dass die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag hier um fast einen Monat versäumt wurde, beruhte bereits auf einem eigenen Verschulden der Prozessbevollmächtigten, so dass schon von daher eine Wiedereinsetzung ausscheiden muss.

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Dies ergibt sich zunächst daraus, dass den Prozessbevollmächtigten ein Anwaltsverschulden i. S. eines Organisationsmangels vorzuhalten ist. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages in dem Schriftsatz vom 7. Juni 2002 und der Versicherung an Eides Statt der ehemaligen Angestellten B. sowie des Rechtsanwalts C. ergibt sich nämlich, dass zumindest im April/Mai 2002 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten nicht, wie dies aber für eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Büroorganisation zur Vermeidung von Fristversäumnissen bei Rechtsmittelbegründungsfristen – wie hier bei der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung – erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.1994 – VII ZB 26/94 -, NJW 1994, 2551f.), außer dem Datum des Fristablaufs (der Begründungsfrist) auch noch eine sog. Vorfrist notiert worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass wegen der besonderen Arbeitsweise der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hier die Notierung einer Vorfrist ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre (s. dazu BGH, Beschl. v. 6.7.1994, aaO, S. 2552 m. w. Nachw.).

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Hiervon abgesehen - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Beschlusses dar – trifft die Prozessbevollmächtigten auch insoweit ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist für den Berufungszulassungsantrag, weil es der sachbearbeitende Rechtsanwalt D. Ende April 2002, als ihm der Vorgang noch innerhalb der erst zum 5. Juni 2002 abgelaufenen Begründungsfrist vorgelegt worden ist, versäumt hat, eigenverantwortlich den Fristenablauf (erneut) zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.1991 – VIII ZB 38/91 -, NJW 1992, 841). Rechtsanwalt D. hatte nämlich mit Schriftsatz vom 11. April 2002 um Akteneinsicht gebeten, die ihm durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens gewährt worden ist. Mit Hilfe der Akte des Verwaltungsgerichts, die als letztes Blatt die Postzustellungskurkunde mit dem Zustellungsdatum des angefochtenen Urteils (5. März 2002) enthält, hätte der Rechtsanwalt noch am 29. April 2002 – unter diesem Datum sind die Akten nach Einsichtnahme von Rechtsanwalt D. an den Senat zurückgesandt worden – mit geringem Aufwand eigenverantwortlich eine Fristberechnung hinsichtlich der nur noch offenen Begründungsfrist vornehmen können und überprüfen müssen, ob in seiner Kanzlei die Frist richtig notiert worden war, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht sogleich den Zulassungsantrag begründen wollte. Zu dieser (erneuten) eigenverantwortlich Prüfung des Fristablaufs wäre der Rechtsanwalt anlässlich der Vorlage der zur Akteneinsicht angeforderten Akten auch verpflichtet gewesen. Denn zum einen ist der mit der Abfassung eines fristgebundenen Rechtsmittelantrages (sowie dessen Begründung) befasste Rechtsanwalt verpflichtet, anlassbezogen eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle vorzunehmen, mag er auch ansonsten die Fristkontrolle seinem geschulten, überwachten und zuverlässigen Büropersonal überlassen können. Zum anderen entsteht die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenüberprüfung, soll sie sinnvoll sein, nicht erst dann, wenn sich der Rechtsanwalt zur Bearbeitung (Begründung) des fristgebundenen Rechtsmittels entschließt, sondern bereits bei der Vorlage der Akten im Kanzleibetrieb (BGH, Beschl. v. 11.12.1991, aaO) wie hier anlässlich der Einsicht in die angeforderten Akten. Diese - gebotene – eigenverantwortliche Fristenprüfung ist hier versäumt worden; wäre sie durchgeführt worden, so hätten aber Ende April 2002 noch ohne weiteres die Fehler der Angestellten B. bei der Eintragung der Begründungsfrist erkannt und der Zulassungsantrag fristgemäß begründet werden können.

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Lediglich ergänzend und ohne dass es hierauf für den schon wegen schuldhafter Versäumung der Begründungsfrist unzulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung ankommt bemerkt der Senat noch, dass der Zulassungsantrag der Klägerin auch dann erfolglos geblieben wäre, wenn sie die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingehalten hätte. Im Laufe des Zulassungsverfahren hat sich nämlich das Verfahren in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Klägerin nach dem angefochtenen (Widerspruchs-)Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2001 ohnehin mit Ablauf des 31. Juli 2002 in den Ruhestand versetzt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte das Zulassungsverfahren zur Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2002 (und zur Feststellung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide der Beklagten in einem zugelassenen Berufungsverfahren) auch nicht fortgesetzt werden können; denn für eine derartige – insoweit grundsätzlich zulässige (vgl. Schenke, aaO, RdNr. 43 der Vorbem. vor § 124) - Fortsetzung würde es an dem hierfür notwendigen Feststellungsinteresse der Klägerin fehlen. Die Klägerin hätte nämlich nunmehr allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der beamtenrechtliche Fürsorgepflicht oder aus Amtshaftung geltend machen können, weil das Niedersächsische Beamtengesetz nicht die Möglichkeit vorsieht, einen Beamten rückwirkend – hier zum 1. März 2002 – in den Ruhestand zu versetzen. Kommt aber eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht und ist die Klägerin hier (erst) zum 31. Juli 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so kann entgegen ihrer Auffassung auch nach Besoldungsrecht keine Verpflichtung bestehen, ihr bereits ab 1. März 2002 Versorgungsbezüge zu gewähren. Ein der Klägerin durch die aus ihrer Sicht verspätete Gewährung von Versorgungsbezügen möglicherweise entstandener Nachteil könnte daher allenfalls durch den schon genannten Schadensersatzanspruch ausgeglichen werden. Dieser Schadensersatzanspruch, zu dessen Vorbereitung ein berechtigtes Interesse i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an sich angenommen werden kann, müsste hier aber schon daran scheitern, dass ein rechtskundig besetztes Kollegialgericht – hier das Verwaltungsgericht bei Erlass des Urteils vom 12. Februar 2002 und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 25.07.2003 - 5 LA 170/02 -) – das Verhalten der Beklagten gebilligt hat (BVerwG, Urt. v. 4.5.1984 – BVerwG 8 C 93.92 -, NJW 1998, 876 m. w. Nachw.).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

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