Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.10.2003 – 8 LA 127/03

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von der Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen.

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Entgegen der Annahme der Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein angestellter Rechtsanwalt, der von seinem Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt erhalten hat, nach § 24 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 8. September 1999 keine Versorgungsbeiträge entrichten muss.

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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist jedes Mitglied der Beklagten verpflichtet, den Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Dieser Regelpflichtbeitrag entspricht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 5/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellte im Sinne der §§ 157 – 160 SGB VI. Angestellte Rechtsanwälte, die - wie der Kläger - von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen nach § 24 Abs. 3 der Satzung hingegen einen persönlichen Pflichtbeitrag in der Höhe, wie er sich aus §§ 157 bis 160 SGB VI ergibt. Erreicht das Bruttoeinkommen aus selbständiger anwaltlicher oder notarieller Tätigkeit oder das Bruttoarbeitsentgelt aus unselbständiger anwaltlicher Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung jedoch nicht, tritt für die Bemessung des Beitrages das nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach den §§ 159 und 160 SGB VI (§ 24 Abs. 6 der Satzung). Daraus folgt, dass Rechtsanwälte, die kein Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt erzielt haben, zur Entrichtung von Versorgungsbeiträgen nicht verpflichtet sind.

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Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Versorgungsbeiträge nicht von der Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber des angestellten Rechtsanwalts abhängig sei. § 24 Abs. 6 der Satzung definiert das Bruttoeinkommen als die gesamten Einnahmen aus selbständiger anwaltlicher oder notarieller Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben und verdeutlich damit, dass nur die tatsächlich erzielten Einnahmen der selbständig tätigen Mitglieder der Beklagten für die Beitragsbemessung maßgeblich sind. Das wird dadurch bestätigt, dass der Einkommensnachweis nach § 24 Abs. 7 Buchst. a) der Satzung durch die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides, der die erzielten Einkünfte belegt, erbracht werden kann. Dementsprechend ist unter dem Arbeitsentgelt angestellter Rechtsanwälte das vereinnahmte und nicht das vereinbarte Entgelt zu verstehen. Denn es gibt keinen sachlichen Grund dafür, bei selbständig tätigen Rechtsanwälten nur die erzielten Einnahmen, bei angestellten Rechtsanwälten aber das vereinbarte und nicht das vereinnahmte Entgelt bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass angestellte Rechtsanwälte mit selbständig tätigen Rechtsanwälten gleich zu behandeln sind, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten haben. Ob etwas anderes gilt, wenn angestellte Rechtsanwälte nur deshalb kein Arbeitseinkommen erzielt haben, weil sie ohne sachlichen Grund auf die Zahlung des ihnen zustehenden Gehalts verzichtet haben, kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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Der Hinweis der Beklagten darauf, dass diese Auslegung ihrer Satzung zu unpraktikablen Ergebnissen führe, überzeugt nicht. Dass ein angestellter Rechtsanwalt das mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Arbeitsentgelt nicht erhält, ist ein seltener Ausnahmefall, dessen Berücksichtigung die Beklagte nicht überfordert. Das gilt umso mehr, als ein derartiger Ausnahmefall für die Beitragsbemessung nur dann relevant ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt nachweist, dass er von seinem Arbeitgeber das ihn zustehende Arbeitsentgelt nicht erhalten hat.

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Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Denn sie wirft keine Rechtsfragen auf, die sich nicht schon im Berufungszulassungsverfahren anhand der Satzung der Beklagten beantworten ließen.

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