Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.12.2003 – 13 LA 355/03

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der allein geltendgemachte Verfahrensfehler – Verletzung des rechtlichen Gehörs –

§ 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

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Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht einen Widerruf des von ihm erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) unberücksichtigt gelassen habe. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht indessen entschieden, dass eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die für einen Widerruf gemäß § 173 VwGO, § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO Voraussetzung gewesen wäre, nicht vorgelegen hat.

2

Es liegt keine wesentliche Änderung einer Prozesslage vor, wenn eingewendet wird, dass durch Fehlen eines ärztlichen Gutachtens, der Beweisbeschluss noch nicht erledigt ist.

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Dabei hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich dem Beweisbeschluss vom 31. Januar 2003 nicht die Verpflichtung der Amtsärztin entnehmen lasse, den Kläger nochmals zu untersuchen. Die Auffassung des Klägers, der genannte Beweisbeschluss sei durch das amtsärztliche Gutachten vom 7. April 2003 nicht vollständig erledigt worden, trifft daher nicht zu. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage kann allein in dem für den Kläger ungünstigen Ausgang der Beweisaufnahme nicht gesehen werden. Dass die Beweiserhebung zu diesem Ergebnis führen konnte, liegt in der Natur der Sache und war nicht von vornherein ausgeschlossen.

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Für ein Darlegungserfordernis ist es nicht ausreichend, wenn nicht ersichtlich wird, dass sich neue Erkenntnisse durch eine erneute Untersuchung ergeben.

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Im Übrigen fordert das Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) bei der Gehörsrüge den Vortrag, wie sich der Beteiligte bei ordnungsgemäßer Prozessführung verhalten, welche Tatsachen er zusätzlich vorgetragen und welche Beweisanträge er noch gestellt hätte (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 78 AsylVfG RdNr. 35 m.w.N.). Dazu reicht es nicht aus, auf den Aufklärungsgrundsatz zu verweisen, zumal bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, dass nicht ersichtlich sei, welche über das eingeholte amtsärztliche Gutachten hinausgehenden Erkenntnisse eine erneute Untersuchung des Klägers hätte erbringen können. Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, substantiiert vorzutragen - ggf. unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen – , welche weitergehenden Untersuchungen angezeigt gewesen wären.

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