Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.01.2004 – 13 ME 472/03
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit umfassender und überzeugender Begründung zu Recht abgelehnt. Der nach
§ 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß
§ 55 AuslG nicht zu. Der Senat macht sich die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses zu eigen und sieht gemäß
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Begründung ab. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass das Wohnhaus der Familie in der Heimat zerstört worden und nicht mehr bewohnbar sei. Aufgrund des Fehlens einer geschützten Unterkunft drohe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen.
Durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum entsteht keine Wohnungslosigkeit, die zum Abschiebestopp führen könnte. Dadurch steht einer Abschiebung weder § 55 Abs. 2 AuslG noch § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG entgegen.
Zwar ist die Zerstörung des Wohnhauses der Familie durch den Antragsgegner bestätigt worden. Nach Mitteilung des Landeskriminalamts Niedersachsen hat daher die UNMIK von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Abschiebung aus diesem Grunde zunächst abzulehnen. Indessen obliegt es der UNMIK in einem derartigen Fall, innerhalb von 30 Tagen der Familie eine andere Unterkunft zu beschaffen. Als neuen Termin für die Abschiebung hat der Antragsgegner darauf den 22. Januar 2004 festgesetzt, weil davon auszugehen sei, dass die UNMIK zu diesem Zeitpunkt eine neue Unterkunft beschafft habe. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es pflichtwidrig unterlassen zu prüfen, ob eine sichere Unterkunft bei der Rückkehr zur Verfügung stehe, greift nicht durch, weil davon auszugehen ist, dass die UNMIK ihrer Obliegenheit zur Unterbringung nachkommen kann und wird. Die befürchtete konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen Wohnungslosigkeit im Heimatstaat wird nicht eintreten, weil der Familie Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt werden wird. Eine Abschiebung der Antragstellerin stehen mithin weder rechtliche noch tatsächliche Gründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) entgegen, noch soll die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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