Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.03.2004 – 2 LA 116/03

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

2

Die Begründung des Berufungszulassungsantrag muss die Gründe erkennen lassen, aus denen sich ein Erfolg der angestrebten Berufung ergibt. Dazu müssen die die Entscheidung der die Vorinstanz tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt werden und mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest entkräftet werden.

3

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Beschl. d. Sen. v. 8.10.2003 – 2 LA 329/03 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (vgl. Beschl. d. Sen. v. 8.10.2003, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

4

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1999, mit dem festgestellt worden ist, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden hat, und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2000 rechtmäßig sind und der Kläger keinen Anspruch auf eine unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vorzunehmende Neubewertung seiner im Rahmen der Wiederholungsprüfung abgelieferten Hausarbeit und seines am 30. September 1999 durchgeführten Prüfungsunterrichts I und II hat. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog).

5

Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag keine gewichtigen gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

6

Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag ist Folgendes hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

7

Im Prüfungsrecht müssen Mängel des Prüfungsverfahrens unverzüglich gerügt werden. Nicht ausreichend ist das Fortsetzen der Prüfung und das Abwarten des Prüfungsergebnisses, denn mit dieser Vorgehensweise würde sich dem Prüfling im Falle eines Misserfolges eine weitere Prüfungschance eröffnen. Darüber hinaus soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden.

8

Es bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht zu der Entscheidung gelangt ist, dass der Kläger nicht mit Erfolg das Vorliegen relevanter Verfahrensfehler rügen kann. Denn der Kläger hat die das Verfahren betreffenden Einwendungen nicht rechtzeitig geltend gemacht. Aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit und den Mitwirkungspflichten des Prüflings folgt, dass ein Prüfling Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich rügen muss. Dadurch soll zum einen verhindert werden, dass ein Prüfling zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1994 – 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126, 129 f; Beschlüsse d. Sen. v. 8.10.2003 – 2 PA 306/03 – u. v. 16.5.2003 – 2 ME 100/03 -; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 – Prüfungsrecht -, 3. Aufl. 1994, RdNrn. 83, 164 u. 195).

9

Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er die seines Erachtens bestehenden Verfahrensmängel nicht vor bzw. unmittelbar im Anschluss an die Prüfung gerügt hat, sondern erstmals mit seiner Widerspruchsbegründung vom 28. März 2000 und damit verspätet.

10

Der Kläger kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er die seines Erachtens bestehenden Verfahrensmängel unverzüglich geltend machen müsse, weil er keinen entsprechenden Hinweis erhalten habe. Insoweit ist dem Kläger entgegen zu halten, dass ihm die Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Lande Niedersachsen (PVO-Lehr II) in der Fassung vom 15. Juni 1993 (Nds.GVBl. S. 167) zu Beginn seines Vorbereitungsdienstes ausgehändigt worden ist. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und des Prüfungsrechtsverhältnisses wäre der Kläger als Lehramtsanwärter verpflichtet gewesen, sich mit den Vorschriften vertraut zu machen. Die Beklagte war nicht gehalten, den Kläger gesondert auf die Pflichten hinzuweisen, etwaige Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen.

11

Es bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, als das Verwaltungsgericht das Vorliegen gerichtlich überprüfbarer Fehler in der Bewertung der Prüfungsleistungen verneint hat. Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer betreffen. Insoweit ist klarstellend nochmals darauf hinzuweisen, dass zwischen Fachfragen einerseits und prüfungsspezifischen Wertungen andererseits zu unterscheiden ist. Während fachwissenschaftliche Richtigkeitsentscheidungen generell voller gerichtlicher Überprüfung – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten – unterliegen, besteht hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen eine Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 213/83 –, NJW 1991, 2005, 2007). Aber auch die Beantwortung solcher Wertungsfragen ist nicht jeder Kontrolle entzogen. Der Bewertungsspielraum ist überschritten und eine gerichtliche Korrektur ist geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, a.a.O.).

12

Nach dem Antwortspielraum des Prüflings bei Prüfungen, darf eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten versehene Lösung nicht als falsch bewertet werden.

13

Der Kläger macht geltend, dass die Vorstellung zweier Unterrichtsstunden im Praxisteil seiner Hausarbeit in den sogenannten Antwortspielraum falle, der gerichtlich über das hier erfolgte Maß hinaus überprüfbar sei. Die entsprechenden Seiten der Hausarbeit hätten in der Beurteilung berücksichtigt werden müssen, was das Verwaltungsgericht verkannt habe.

14

Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 17.4.1991, a.a.O., 2005, 2008) entwickelten Grundsätzen muss dem Prüfling bei Prüfungen ein Antwortspielraum insofern zugestanden werden, als eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf. Dabei ist eine willkürliche Fehleinschätzung des Prüfers schon dann anzunehmen, wenn sie nach der Auffassung eines Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, a.a.O., 2005, 2008).

15

Bei der von dem Kläger angegriffenen Entscheidung der Prüferin, die Darstellung der fraglichen zwei Stunden im Praxisteil als überflüssig einzustufen und damit nicht mit in die Bewertung einfließen zu lassen, handelt es sich um eine Prüfungsentscheidung mit Beurteilungsspielraum der Prüferin, die der vollen gerichtlichen Kontrolle gerade entzogen ist. Der Antwortspielraum des Prüflings ist hierdurch nicht betroffen. Die Prüferin hat die genannten Ausführungen nicht als in fachwissenschaftlicher Hinsicht unzutreffend bewertet, sondern lediglich den fehlenden Bezug zum Thema der Hausarbeit festgestellt. Ein Verstoß gegen die sogenannten Grundsätze, anhand derer die Rechtmäßigkeit dieser prüfungsspezifischen Entscheidung zu beurteilen ist, liegt nicht vor.

16

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Rahmen der ihm eingeräumten Prüfungskompetenz überschritten, indem es abschließend die Kritik der Prüfer an seinen Leistungen als zutreffend bezeichnet habe, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen. Selbst wenn – wie der Kläger meint – diese Passage der Entscheidungsgründe hinsichtlich ihrer Richtigkeit ernstlichen Zweifeln begegnen würde, hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Denn es reicht, wie schon ausgeführt wurde, nicht aus, dass einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlichen Zweifeln begegnen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist vielmehr erforderlich, dass sich die ernstlichen Zweifel auf die Entscheidung selbst beziehen, d. h. auch auf das Ergebnis. Das ist aber hier nicht der Fall. Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der von dem Kläger angegriffenen Prüfungsleistungen lägen weder Verfahrensfehler noch gerichtlich überprüfbare Bewertungsfehler vor, ist – wie schon ausgeführt wurde – zutreffend.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. dazu Nr. 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, 609).

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE111130400&psml=bsndprod.psml&max=true