Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.01.2005 – 13 LA 532/04

Gründe

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Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltendgemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

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1. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht dargelegt.

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Die Kläger haben geltendgemacht, dass bei der angefochtenen Entscheidung die ehrenamtliche Richterin C. mitgewirkt habe, die Mitglied des Kreistages des Beklagten sei. Zwar ist nach § 54 Abs. 3 VwGO die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In seiner Antragserwiderung vom 11. Mai 2004 hat der Beklagte dies nicht in Abrede gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass den Klägern aus dem genannten Grund ein Ablehnungsrecht zugestanden hat. Der ablehnungsberechtigte Beteiligte verliert das Ablehnungsrecht jedoch, wenn er einen ihm bekannten Ablehnungsgrund nicht rechtzeitig geltend macht, d.h. bevor er sich in die Verhandlung einlässt oder Anträge stellt (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 54 RdNr. 14a m.w.N.). Dabei muss sich der Beteiligte auch die Kenntnisse seines Bevollmächtigten analog § 85 Abs. 1 ZPO, § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (Kopp/Schenke aaO m.w.N). Mit dem Zulassungsbegehren haben die Kläger nicht geltendgemacht, dass ihnen oder ihren Verfahrensbevollmächtigten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Zugehörigkeit der Frau C. zum Kreistag des Beklagten noch nicht bekannt gewesen sei. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten dies aber im Rahmen ihrer Begründungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vortragen müssen, um dem Zulassungsgrund zum Erfolg zu verhelfen. Eine erst nach Erlass des Urteils geltendgemachte Ablehnung ist grundsätzlich unbeachtlich (Kopp/Schenke, aaO., § 138 Anm. 8 m.w.N.).

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2. Es bestehen auch nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grunde richtig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren zu verneinen.

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Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu einer in den Niederlanden gelegenen Waldorfschule. Die von den Klägern geltendgemachten Erstattungsansprüche müssen scheitern, weil der Besuch dieser Schule nicht gestattet worden ist (§ 63 NSchG). Das von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Rechtsgutachten des Prof. Dr. D. erörtert nicht die entscheidungserhebliche Frage, ob den Klägern ungeachtet des Fehlens einer Gestattung ein Erstattungsanspruch zustehen könnte, sondern befasst sich ausschließlich damit, ob ein Anspruch auf Gestattung des Besuches der ausländischen Schule besteht. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Zu Recht weist der Beklagte in seiner Antragserwiderung vom 11. Mai 2004 darauf hin, dass die Kläger fortgesetzt ordnungswidrig i.S. der §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 1 NSchG handeln, weil ihr Kind die Schule ohne Genehmigung besucht, womit die Schulpflicht aus § 63 Abs. 1 NSchG nicht erfüllt wird. Bei einem derartigen Sachverhalt kann ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.

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Im Übrigen ist hinsichtlich des Besuches ausländischer Schulen durch in Niedersachsen wohnende Schüler auf die Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule (Erlass des MK vom 29.8.1995, SVBl. S. 223, i.d.F. v. 26.6.2003, SVBl. S. 227) hinzuweisen. Dort heißt es zu § 63 NSchG unter 3.1.3, dass der Schulpflicht (nur) genügt werden kann durch den Besuch einer inlanddeutschen öffentlichen Schule, einer Ersatzschule, einer Ergänzungsschule unter den Voraussetzungen des § 160 NSchG oder durch Privatunterricht. Seine Ermessensentscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 oder 2 NSchG müsste der Beklagte an dieser Vorschrift orientieren. Die Gestattung des Besuches einer ausländischen Waldorfschule ist damit aber ausgeschlossen.

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