Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.08.2010 – 7 ME 65/10
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 01. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 01. Juli 2010 bleibt ohne Erfolg. Es spricht auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung Überwiegendes dafür, dass sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
Die Argumentation der Antragstellerin, wonach sie auch das in § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten - NLöffVZG - genannte Sortiment (Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume) feilbietet, verkennt, dass es sich bei den Beet- und Balkonpflanzen, die die Antragstellerin während ihrer Sonntagsöffnung verkauft, nicht um "täglichen Kleinbedarf" i.S.d. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 a NLöffVZG handelt. Selbst eine saisonale Bepflanzung von Beeten, Kübeln und Balkonkästen ist nicht für den täglichen Verbrauch bestimmt, sondern wird regelmäßig für mehrere Wochen (Frühjahrsbepflanzung) oder eine ganze Freiluftsaison (ab Mai verkaufte Pflanzen) einmal im Jahr gekauft. Soweit in § 2 Abs. 2 Nr. 3 NLöffVZG Topfblumen genannt sind, lassen der sprachliche Zusammenhang dieser Vorschrift mit Schnittblumen und Gestecken und die Übernahme dieser Waren aus den dem "Reisebedarf" nach früherer Rechtslage zugeordneten Gegenständen in das NLöffVZG erkennen, dass Waren gemeint sind, die üblicherweise anlässlich von Besuchen als Geschenk überreicht werden und aus diesem Grund dem "täglichen Kleinbedarf" zugeordnet sind.
Die Beschwerdebegründung setzt sich überdies nicht mit der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Argument des angefochtenen Bescheides auseinander, dass das Gartencenter der Antragstellerin entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 a NLöffVZG keine auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtete Verkaufsstelle ist. Vielmehr verkauft die Antragstellerin werktags in denselben Geschäftsräumen Waren, die weder mehrmals im Jahr gekauft noch unter Kleinbedarf zu fassen sind wie u.a. elektrisch betriebene Gartengeräte, Sonnenschirme, Grills und Zierbrunnen.
Diese gehören üblicherweise zum Angebot von - wie hier - benachbart von Baumärkten angesiedelten Gartencentern, nicht aber von Blumenläden, mit denen sich die Antragstellerin gleichgesetzt sehen möchte. Dass sie solche Waren am Sonntag vom Verkauf ausnimmt, lässt die Ausrichtung der Verkaufsstelle unberührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100075507&psml=bsndprod.psml&max=true