Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.12.2010 – 4 LC 304/08

Tenor

Den Beteiligten wird zur Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vorschlag für eine vergleichsweise Einigung unterbreitet:

1.  der Beklagte gewährt dem Kläger ab dem 15. April 2007 ein "Sonderpflegegeld" zusätzlich zu dem "normalen" Pflegegeld in Höhe von 75 % des im "normalen" Pflegegeld enthaltenen Erziehungskostenanteils solange und soweit, wie der erhöhte Erziehungsbedarf besteht und die Pflegeeltern die erhöhten Pflege- und Erziehungsleistungen auch tatsächlich erbringen, wobei die Vollendung des 18. Lebensjahres durch das Pflegekind die Höchstgrenze darstellt.

2.  Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 4. September 2008 (4 A 162/07) mit dem Zustandekommen dieses Vergleichs unwirksam wird (§ 173 VwGO  i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 17. Dezember 2010 mitzuteilen, ob sie diesen Vergleichsvorschlag annehmen. Nehmen Sie den Vorschlag innerhalb dieser Frist an, wird der gerichtliche Vergleich wirksam.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140000355&psml=bsndprod.psml&max=true