Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.01.2011 – 4 PA 162/10
Gründe
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010, mit dem der Antrag des Bezirksrevisors auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf den Kläger zu 2) abgelehnt worden ist, ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hätte diesem Antrag entsprechen und seinen Beschluss vom 10. Februar 2009 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ändern müssen.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt das Gericht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu zahlende Raten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung zum Nachteil des Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Bezirksrevisor bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragte Änderung des Beschlusses vom 10. Februar 2009, mit dem das Verwaltungsgericht den Klägern zu 2) und 4) für das Verfahren im ersten Rechtszug ab dem 21. Dezember 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet hat, liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Kläger zu 2) vor. Die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2) haben sich nämlich durch den Verkauf des von den Klägern zu 2), 3) und 4) geerbten Grundstücks im September 2009, bei dem der Kläger zu 2) nach Ablösung von auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten einen Erlös von ca. 5.300,- EUR erzielt hat, wesentlich geändert. Diese Änderung ist auch vor Ablauf der Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eingetreten.
Einer Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2) lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der Begründung verneinen, der Verkauf des bebauten Grundstücks habe nur zu einem Austausch von Vermögensgegenständen geführt. Der Beschwerdeführer hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2) das Grundstück wegen des Miteigentums der Kläger zu 3) und 4) allein nicht verwerten konnte. Der Kläger zu 2) hat demnach anstelle eines nicht allein verwertbaren Immobilienvermögens Geldvermögen, das er allein verwerten kann, erlangt. Darin liegt, da der Verkaufserlös auch das Schonvermögen nach §§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, das nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2.600,- EUR beträgt, deutlich übersteigt, eine für die Prozesskostenhilfe maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2). Diese Änderung ist angesichts des Umstandes, dass der Kläger sein Vermögen auf Bank-, Giro- und Sparkonten in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. Januar 2009 mit nur 1.500,- EUR angegeben hatte, überdies wesentlich. Schließlich hat der Kläger zu 2) das das Schonvermögen übersteigende Geldvermögen nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch zur Deckung der auf ihn entfallenen anteiligen Prozesskostenhilfekosten von 567,16 EUR einzusetzen, weil keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ihm der Einsatz des Vermögens in diesem Umfang nicht zumutbar sein könnte. Daher ist der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. Februar 2009 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern.
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