Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.01.2011 – 10 LA 158/10
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 8. September 2010 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift sind regelmäßig dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458 = NdsVBl. 2000, 244 = NordÖR 2000, 453).
Die Kläger wohnen in der ...Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Am 20. November 2008 beschloss deren Rat die Umbenennung dieser Straße in "...". Mit Allgemeinverfügung vom 17. März 2009 wurde festgelegt, dass entsprechend des Ratsbeschlusses die ...Straße in "..." umbenannt wird.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. September 2010 die auf die Aufhebung der Allgemeinverfügung gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Rat der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Da bei einer Straßenumbenennung auch Belange der Anlieger berührt sein könnten, habe die Gemeinde die adressenbezogenen Interessen der Anwohner in ihre Erwägungen einzustellen. Dabei habe sie insbesondere deren Interesse in Betracht zu ziehen, dass die Ordnungsfunktion des verliehenen Namens, d.h. das Auffinden der Wohnungen, gewahrt sei und die Benennung nicht zu unzumutbaren, willkürlichen oder unverhältnismäßigen Belastungen der Anwohner führe. Nicht dagegen hätten diese ein darüber hinausgehendes Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Straßennamens. Der Rat sei vielmehr unter rechtlichen Gesichtspunkten frei, Straßennamen z.B. zu Ehren verdienter Bürger und zur Pflege örtlicher Traditionen zu verleihen oder zu ändern, wobei er das Willkürverbot zu beachten habe. Ebenso wenig sei der Rat an das Ergebnis einer Bürgerbefragung oder an eine frühere, entgegenstehende Ratsentscheidung gebunden oder habe er von den Anwohnern vorgebrachte Belange in die Ermessenserwägungen einzustellen, die diesen nicht individuell zugeordnet werden könnten. Dies zu Grunde gelegt, seien Ermessensfehler nicht erkennbar. Der neue Straßenname ermögliche die Identifizierung der Wohnanschrift der Kläger und entspreche damit der Ordnungsfunktion der Straßennamensgebung. Auch im Übrigen habe der Rat bei der Umbenennung das im Rahmen einer Anwohnerbefragung vorgebrachte (adressenbezogene) Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Namens in seine Erwägungen eingestellt und sachgerecht bewertet. Seine Annahme, die Änderung des Straßennamens sei für die Anwohner nicht mit unzumutbaren Kosten verbunden, sei nicht zu beanstanden. So seien die Kosten, die im Zusammenhang mit der Änderung der privaten oder geschäftlichen Anschriften entstünden, im Hinblick darauf, dass die Umbenennung - wie hier - nach über 70 Jahren seit der letzten Umbenennung erfolge, nicht unverhältnismäßig. Zudem habe die Beklagte die Anwohner darauf hingewiesen, dass in Härtefällen (Leistungsfälle nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher II und VII) ein Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt werden könne. Schließlich sei die Umbenennung nicht willkürlich. Dem Beschluss hätten - wie sich insbesondere aus dem Antrag der Stadtratsfraktion der SPD und der zu Beginn der Ratssitzung vom Bürgermeister verlesenen Stellungnahme, aber auch aus den sonstigen Verwaltungsvorgängen und aus der in der Presse geführten Debatte ergebe - sachliche Erwägungen zu Grunde gelegen. Unter anderem habe der Bürgermeister der Beklagten in seiner Stellungnahme an den Rat appelliert, dass dieser, nachdem nun bekannt sei, welche Persönlichkeit sich hinter dem Namen "..." verberge und auf welcher Weise dieser Name auf ein Soltauer Straßenschild gelangt sei, nicht die Augen verschließe und so tue, also wüsste man nichts von der unrühmlichen Vergangenheit des Mannes. Er habe zudem auf die überregionale Aufmerksamkeit anderer Städte und der Presse sowie die Bedeutung von Bürgerbefragungen für ihn persönlich und den Rat verwiesen, aber auch deutlich gemacht, dass im Falle der ...Straße der Rat "über den Tellerrand der Anwohner hinausschauen" und an das Wohl der ganzen Stadt denken müsse. Dies sei nicht zu beanstanden.
Die Kläger wenden hiergegen ein: Das Verwaltungsgericht habe die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht hinreichend überprüft. Die Umbenennung sei mit dem Ziel erfolgt, deren Ansehensschädigung in der politischen Öffentlichkeit aufgrund des Wirkens des Namensgebers als Kolonialpolitiker in Ost-Afrika und seiner stark von Rassismus und Menschenverachtung geprägten Handlungsweise abzuhelfen. Ausweislich der Niederschriften der gemeinsamen Sitzung des Kultur- und Bauausschusses vom 11. November 2008, der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 13. November 2008 und der Ratssitzung vom 20. November 2008 seien in die Abwägung lediglich eingestellt worden, dass a) keine Umbenennung der ...Straße vorgenommen werde, b) die ...Straße in "..." umbenannt werde und c) die ...Straße in "...-Straße" umbenannt werde. Zwar seien die Maßnahmen zu b) und c) geeignet, das dargelegte Ziel zu verwirklichen. Jedoch sei ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels, nämlich die von den Gegnern einer Umbenennung mehrfach vorgeschlagene Beibehaltung des Straßennamens nebst Aufstellung einer Informationstafel, nicht in die Abwägung eingestellt worden. Durch ein Hinweisschild wäre jeder Leser der "...Straßenschilder" über die Vergangenheit des Namensgebers informiert worden und es hätte eine angemessene und kritische Würdigung erfolgen können. Zugleich hätte die Beklagte nach außen darstellen können, dass sie sich kritisch mit der Person ... auseinander gesetzt und dies dokumentiert habe. Durch eine Hinweistafel würden die Nachteile einer Straßenumbenennung - insbesondere die Kosten, die im Zusammenhang mit der Änderung der privaten oder geschäftlichen Anschriften entstünden - vermieden. Diesen Gesichtspunkt einer "ordentlichen Ausübung des Ermessens" durch die Beklagte habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Hätte es dies getan, wäre im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Ermessensentscheidung als rechtsfehlerhaft bewertet worden. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung habe mithin nicht stattgefunden.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Rat der Beklagten habe ermessensfehlerfrei über die Straßenumbenennung entschieden.
Entgegen der Annahme der Kläger ist das Verwaltungsgericht - und zwar zu Recht - davon ausgegangen, dass die Mitglieder des Rates der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die drei von den Klägern wiedergegebenen Beschlussvorschläge auch die Möglichkeit des Anbringens eines Hinweisschildes in die Abwägung eingestellt haben. Denn in der Vorlage Nr. 107/2008 vom 30. Oktober 2008 (Bl. 52.1 Beiakte A), die den Mitgliedern des Kultur- und Bauausschusses, des Verwaltungsausschusses und des Rates im Vorfeld ihrer Sitzungen vom 11., 13. und 20. November 2008 vorgelegen hat und in der die in der Anwohnerbefragung genannten wesentlichen Argumente gegen eine Straßenumbenennung zusammengefasst werden, heißt es ausdrücklich: "Mehrfach wurde von den Gegnern einer Umbenennung die Möglichkeit des Anbringens einer Erläuterungstafel vorgeschlagen." Das Verwaltungsgericht hat mithin seine Entscheidung zu Recht damit begründet, dass der Rat der Beklagten "das im Rahmen der Anwohnerbefragung vorgebrachte (adressenbezogene) Interesse der Anwohner an einer Beibehaltung des bisherigen Namens" in seine Erwägungen eingestellt habe.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe dieses in der Anwohnerbefragung vorgebrachte Interesse der Anwohner an einer Beibehaltung des bisherigen Straßennamens auch als sachgerecht bewertet, haben die Kläger nicht schlüssig in Frage gestellt. Soweit sie auf die Kosten verweisen, die im Zusammenhang mit der Änderung der privaten oder geschäftlichen Anschriften entstünden, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar erläutert, weshalb diese Kosten gleichwohl nicht als unverhältnismäßig anzusehen seien. Insbesondere hat es zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Anwohner auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht habe, in Härtefällen Anträge auf Übernahme der Kosten zu stellen. Auch im Hinblick hierauf begegnet es vor dem Hintergrund der unzweifelhaft rassistischen und menschenverachtenden Person ... keinen rechtlichen Bedenken, die vollumfängliche Distanzierung der Beklagten von dessen Gesinnungen und Handlungsweisen durch die vollständige Entfernung des Namens "..." aus ihrem Straßenbild im Wege der Straßenumbenennung als ermessensfehlerfrei anzusehen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110004493&psml=bsndprod.psml&max=true