Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.02.2011 – 7 PA 36/11
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 7. Kammer - vom 27. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass es bei der Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Hehlerei ist geeignet, Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG zu begründen. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben dem Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit am Flughafen Hannover-Lagenhagen bislang ohne Beanstandungen ausgeübt hat, zutreffenderweise als nicht ausreichend angesehen, um Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu zerstreuen. Auch der Umstand, dass die Verurteilung unterhalb der Eintragungsgrenze für ein Führungszeugnis liegt, ist unbeachtlich. Dies ergibt sich bereits - indirekt - aus § 7 LuftSiG, wonach die Luftsicherheitsbehörde nicht nur eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister einholen darf (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 LuftSiG), sondern auch Informationen seitens der Polizei- und anderer Sicherheitsbehörden verwerten dürfte, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 LuftSiG). Das Fehlverhalten des Klägers im privaten Bereich zeigt, dass er - mehr als einmal - bereit war, für einen finanziellen Vorteil die Einhaltung der Rechtsordnung hintanzustellen. Daraus den Schluss zu ziehen, er könne sich unter Umständen auch bei der Dienstausübung für ein Entgelt dahingehend empfänglich zeigen, seinen Aufgaben mit weniger als der gebotenen Genauigkeit nachzugehen (zumal dafür noch weniger kriminelle Energie erforderlich wäre als beim Ankauf elektronischer Geräte, die ihm ohne Eigentümernachweis aus Plastiktüten angeboten werden) liegt jedenfalls nicht so fern, so dass die Zweifel der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar sind. Die Gewähr für eine Unbestechlichkeit ist bei einer Verurteilung wegen eines Eigentumsdelikts nicht mehr gegeben, daraus ergibt sich der luftsicherheitsrechtliche Bezug der im Privaten begangenen Straftat.
Ob für die Entscheidung der Beklagten auch von den auf einem der sichergestellten Computer gefundenen Dateien mit Anleitungen zum Bombenbau und "Schlösserknacken" motiviert war, kann demgegenüber dahinstehen. Diese Tatsachen sind nicht zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen worden.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110007053&psml=bsndprod.psml&max=true