Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.11.2011 – 4 OB 286/11
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 16. September 2011 wird zurückgewiesen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ausgesprochen, dass der von der Klägerin beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hannover verwiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Rechtsstreit, in dem die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsicht in die über sie geführten Akten zur Unterbringung im Erziehungsheim B./C. zu gewähren, nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil der Streitgegenstand nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung - wie hier - fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OBG, Beschl. v. 10.4.1986 - 1/85 -, BVerwGE, 74, 368, 370). Das Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin den von ihr geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch herleitet, ist seiner Natur nach aber kein öffentlich-rechtliches, sondern ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, da der Beklagte als eingetragener Verein bei der Unterbringung der Klägerin in dem von ihm geführten Erziehungsheim und der Aktenführung darüber nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Jugendhilfeleistungen erbringen, handeln nicht als beliehene Träger öffentlicher Verwaltung, sondern als private Organisationen, weil ihnen keine hoheitlichen Kompetenzen zur selbständigen Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1967 - 2 BvF 3, 4, 5, 6, 7 u. 8/62 -, BVerfGE 22, 180, 203 f.; Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Aufl., § 76 Rn. 3, 11). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der freien Jugendhilfe und dem Hilfeempfänger ist daher ein privatrechtliches, selbst wenn die Aufnahme des Hilfeempfängers in eine Einrichtung des Trägers der freien Jugendhilfe von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe veranlasst worden ist (vgl. Wiesner, § 3 Rn. 13; Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., Vor Kap 5 Rn. 7).
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).
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