Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.11.2017 – 13 ME 362/17

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 - 13 ME 338/17 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des anwaltlich vertretenen Antragstellers vom 6. November 2017 ist ausdrücklich (nur) gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 - 13 ME 338/17 - und nicht (auch) gegen den Senatsbeschluss vom 2. November 2017 - 13 ME 338/17 - gerichtet, daher unstatthaft und gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits als unzulässig zu verwerfen.

2

Mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2017 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ - das heißt einer den Antragsteller vor einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet bewahrenden Regelung für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde - abgelehnt. Derartige gerichtliche Beschlüsse - seien sie zusprechend oder ablehnend - stellen sich lediglich als verfahrensleitende Zwischenentscheidungen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: in zweiter Instanz) dar (vgl. Senatsbeschl. v. 7.7.2017 - 13 ME 170/17 -, juris Rn. 2), die der Endentscheidung (hier: dem beschwerdeentscheidenden Beschluss vom 2. November 2017) vorausgehen. Sie unterfallen daher dem Ausschluss der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 152a Rn. 7).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es mit Blick auf die in Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) vorgesehene Festgebühr nicht.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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