Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.07.2020 – 13 MN 267/20

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Normenkontrolleilverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Senat hatte bislang nicht über die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 27 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226) über die Quarantänepflicht bei Ein- Und Rückreisen nach Niedersachsen zu befinden. Unabhängig von dieser Frage setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Nach § 27 Abs. 7 der Verordnung unterliegen Personen, die aus Risikogebieten nach Niedersachsen ein- oder zurückreisen nicht der Quarantänepflicht, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis im Sinne dieser Vorschrift verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 vorhanden sind, und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Es besteht mithin grundsätzlich eine einfache Möglichkeit, durch Testung vor der Einreise den mit der Quarantänepflicht verbundenen Einschränkungen zu entgehen. Die Obliegenheit zur Einholung einer derartigen Bescheinigung und die vorhergehende Testung nach jedem 48-stündigem oder längerem Aufenthalt in einem Risikogebiet stellen keine schweren Nachteile dar. Der vorläufigen Außervollzugsetzung des § 27 der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bedurfte es mithin nicht.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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