Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.09.2023 – 1 KN 102/20

ECLI:DE:OVGNI:2023:0907.1KN102.20.00

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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