Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.02.2024 – 9 OB 91/23

ECLI:DE:OVGNI:2024:0227.9OB91.23.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 8. August 2023 geändert und der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beauftragen, abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Vollstreckungsschuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2023 (Az. des VG: 1 D 4/22), mit dem das Verwaltungsgericht die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2022 i. d. F. des Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2023 im Verfahren 1 A 830/17 (Az. des VG) in Höhe von 34,99 EUR nebst Zinsen angeordnet hat.

Bei dem geforderten Betrag von 34,99 EUR handelt es sich um Kosten der Vollstreckungsgläubigerin für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten in einem Erinnerungsverfahren und in einem Beschwerdeverfahren, welche der Vollstreckungsschuldner erfolglos gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2021 angestrengt hatte.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2021 hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die von der Vollstreckungsgläubigerin an den Vollstreckungsschuldner zu erstattenden Kosten auf 326,07 EUR festgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner hatte aber die Festsetzung von ihm im Klageverfahren 1 A 830/17 entstandener Kosten in Höhe von 654,31 EUR geltend gemacht. Da die Urkundsbeamtin mithin einen Betrag in Höhe von 328,24 EUR nicht anerkannt hatte, legte der Vollstreckungsschuldner insoweit Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2021 ein. Diese Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2022 zurück. Hiergegen legte der Vollstreckungsschuldner Beschwerde ein, die der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2022 (9 OA 28/22) zurückwies. Da der Vollstreckungsschuldner in dem Erinnerungs- und im Beschwerdeverfahren jeweils unterlag, hatte der Vollstreckungsschuldner die der Vollstreckungsgläubigerin im Erinnerungsverfahren und im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Diese Kosten hat der Prozessbevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Februar 2022 mit 34,99 EUR beziffert (vgl. in der Aufstellung u. a. "Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung aus 328,24 EUR").

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die von dem Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsgläubigerin zu erstattenden Kosten auf 34,99 EUR nebst Zinsen fest. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger am 27. Oktober 2022 zugestellt. Diesen Beschluss vom 25. Oktober 2022 korrigierte die Urkundsbeamtin mit Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2023, mit dem sie das Rubrum um die ehemalige Beklagte Stadt Fürstenau ergänzte.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2022 legte der Vollstreckungsschuldner mit Schreiben vom 5. November 2022 Erinnerung ein.

Unter dem 16. November 2022 forderte der Prozessbevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungsschuldner auf, die Kosten von 34,99 EUR nebst Zinsen bis zum 2. Dezember 2022 zu erstatten.

Der Vollstreckungsschuldner erstattete die Kosten von 34,99 EUR nicht.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht, den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beauftragen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 beantragte der Vollstreckungsschuldner die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. Oktober 2022, gegen den noch seine Erinnerung anhängig war.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der "Vollstreckung" aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2022 ab.

Ebenfalls mit Beschluss vom 20. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2022 zurück.

Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 8. August 2023 (Az. des VG ) hat das Verwaltungsgericht die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Oktober 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juni 2023 im Verfahren 1 A 830/17 in Höhe von 34,99 EUR nebst Zinsen angeordnet.

Mit Verfügung vom 9. August 2023 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtsvollzieherstelle bei dem Amtsgericht gebeten, die Kostenforderung beizutreiben.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2023 hat der Vollstreckungsschuldner am 24. August 2023 die hier zu entscheidende Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 24. August 2023 hat der Gerichtsvollzieher den Kläger aufgefordert, am 28. September 2023 zu Hause zu sein und Geld bereitzuhalten (ca. 77 EUR).

Am 26. September 2023 hat der Vollstreckungsschuldner Erinnerung gegen die eingeleitete Vollstreckung eingelegt.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht die Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 hat der Vollstreckungsschuldner mitgeteilt, dass vom Gerichtsvollzieher keine Beträge vereinnahmt worden seien und die Vollstreckung ruhend gestellt worden sei.

II.

Die statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassene angefochtene Beschluss vom 8. August 2023 ist nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen und stellt eine Entscheidung i. S. des § 793 ZPO dar, die unmittelbar den Beschwerdeweg nach Maßgabe der §§ 146 ff. VwGO eröffnet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 30.7.2020 - 8 OB 58/20 - juris Rn. 2 m. zahlreichen w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 9.1.2023 - 2 O 90/22 - juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 1).

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht die Vorschrift des § 146 Abs. 3 VwGO entgegen, wonach die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt. Er liegt hier zwar mit 34,99 EUR unter dieser Grenze, jedoch ist die vom Vollstreckungsschuldner erhobene Beschwerde keine solche "über" Kosten, Gebühren und Auslagen; sie richtet sich vielmehr gegen die (gerichtliche) Vollstreckungsanordnung selbst, mit der die Vollstreckung eingeleitet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.10.1991 - 23 C 90.2969 - BeckRS 1991, 9538).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Denn es fehlt an einer behördlichen Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 VwVG, die vorliegend auch nicht entbehrlich ist.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Vollstreckung zugunsten der öffentliche Hand) richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wenn zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden soll. Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Gemäß § 3 Abs. 4 VwVG wird die Vollstreckungsanordnung von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Vorliegend hat die Vollstreckungsgläubigerin keine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 VwVG erlassen.

Nach Ansicht des Senats ist für die Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß § 169 VwGO die in § 3 VwVG geregelte behördliche Vollstreckungsanordnung aber erforderlich (zum Meinungsstand VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 5 ff.). Denn die Anordnungsbehörde hat unter anderem zu prüfen, ob sie aus Billigkeits- oder Zweckmäßigkeitsgründen von einer Vollstreckung ganz oder auf Zeit absehen oder die Forderung stunden will. Auch in den Fällen, in denen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach § 169 VwGO durch das Verwaltungsgericht wahrgenommen werden, liegt es somit im Verantwortungsbereich der Gläubigerbehörde darüber zu entscheiden, ob gegen einen Bürger überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, wobei die Wahl und Anordnung der Maßnahmen dann dem Gericht obliegt (VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020, a. a. O., Rn. 6; vgl. auch OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6; siehe auch OVG Berl.-Bbg, Beschluss vom 7.2.2006 - OVG 9 L 74.05 - BeckRS 2006, 134727).

Nach Auffassung des Senats bedarf es allerdings einer ausdrücklichen behördlichen Vollstreckungsanordnung dann nicht, wenn der Vollstreckungsantrag bei dem Vollstreckungsgericht so ausgelegt werden kann, dass er die Anordnung schlüssig enthält (vgl. OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6; siehe auch ThürOVG, Beschluss vom 28.2.1995 - 1 VO 2/95 - NVwZ-RR 1995, 480; VGH BW, Beschluss vom 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 3; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.6.1989 - 9 O 19/89 - S. 4 UA). Dies ist dann der Fall, wenn der Antrag bei dem Vollstreckungsgericht durch den Vollstreckungsgläubiger selbst gestellt wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 7, 8; siehe auch OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021, a. a. O., Rn. 6; ThürOVG, Beschluss vom 28.2.1995, a. a. O.). Denn mit dem Vollstreckungsantrag gibt der Vollstreckungsgläubiger nach außen seine Ermessenentscheidung zu erkennen, dass er die Vollstreckung durchführen will. Forderte man in diesem Fall eine behördliche Vollstreckungsanordnung, erschiene dies als bloße Förmelei.

Eine solche Auslegung kommt hier aber nicht in Betracht. Denn vorliegend hat nicht die Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungsantrag gestellt, sondern der Prozessbevollmächtigte.

Stellt der Prozessbevollmächtigte den Vollstreckungsantrag bei dem Vollstreckungsgericht, kann dieser Antrag nur dann zugleich als eine behördliche Vollstreckungsanordnung verstanden werden, wenn der Prozessbevollmächtigte von dem Vollstreckungsgläubiger zur Stellung des Vollstreckungsantrags bei dem Vollstreckungsgericht bevollmächtigt worden ist und erklärt, dass in diesem Antrag zugleich die behördliche Vollstreckungsanordnung zu sehen ist. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. Juni 1989 (- 9 O 19/89 - S. 4 UA) bezieht, wonach die Zwangsvollstreckung auch vom Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin kraft der ihm zu Beginn des Verwaltungsstreites erteilten Prozessvollmacht wirksam beantragt werden kann, hält der Senat daran nicht fest. Denn bei der behördlichen Vollstreckungsanordnung handelt es sich um eine hoheitliche, im Ermessen der Verwaltung stehende Aufgabe (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 8, wonach eine solche Aufgabe grundsätzlich nicht im Wege der Prozessvollmacht übertragen werden kann; siehe auch OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6). Deshalb reicht eine zu Beginn des Verwaltungsstreites erteilte Prozessvollmacht für die Auslegung des durch den Prozessbevollmächtigten erteilten Vollstreckungsantrags als eine behördliche Vollstreckungsanordnung nicht aus.

Eine auf den konkreten gerichtlichen Vollstreckungsantrag gerichtete Prozessvollmacht der Vollstreckungsgläubigerin liegt hier nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte hat in dem Vollstreckungsantrag auch nicht darauf hingewiesen, dass darin zugleich eine behördliche Vollstreckungsanordnung der Vollstreckungsgläubigerin zu sehen sei. Der Prozessbevollmächtigte hat den Vollstreckungsantrag noch nicht einmal namens und in Vollmacht der Vollstreckungsgläubigerin gestellt. Überdies hat der Vertreter der Vollstreckungsgläubigerin dem Vollstreckungsschuldner in einer E-Mail vom 1. Februar 2023 mitgeteilt, dass der Prozessbevollmächtigte keine mündlichen oder schriftlichen Vollstreckungsanordnungen von Seiten der Samtgemeinde oder Stadt erteilt bekommen habe. Er (der Prozessbevollmächtigte) handele nach eigenem Ermessen, da ihm das Gericht die Kosten aus dem Verfahren zugesprochen habe. Hieraus folgt, dass die Vollstreckungsgläubigerin keine Vollstreckungsanordnung erlassen hat (wollen) und den Prozessbevollmächtigten auch nicht beauftragt hat, in ihrem Namen einen Vollstreckungsantrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen.

Vor diesem Hintergrund kann der vom Prozessbevollmächtigten gestellte Vollstreckungsantrag nicht als eine (für die Einleitung der Vollstreckung grundsätzlich erforderliche) behördliche Vollstreckungsanordnung der Vollstreckungsgläubigerin angesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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