Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.12.2024 – 12 LA 91/24
ECLI:DE:OVGNI:2024:1211.12LA91.24.00
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 23. August 2022 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Wissenschaftler (R.) und war als solcher auf dem Gebiet des N. bei der G. (G.) beschäftigt. Durch Bescheid der G. vom 23. Juni 2017 (Bl. 2 f. der Beiakte - BA - 1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2017 (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte - GA -) wurde sein Antrag abgelehnt, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Einsicht in eine Stellungnahme seines ehemaligen Fachbereichsleiters I. zu gewähren, die dieser über eine Besprechung der Arbeitsgruppe J. der G. vom 4. Juli 2016 gefertigt hatte.
Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2022 abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
(1) Die zulässige Verpflichtungsklage habe keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG auf Einsicht in die Stellungnahme seines ehemaligen Fachbereichsleiters zu; seinen Einsichtsantrag habe die Beklagte daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
(2) Für diese Beurteilung komme es mangels entgegenstehender Regelung in dem Informationsfreiheitsgesetz auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung an. In diesem Zeitpunkt stehe dem Kläger der geltend gemachte Informationsanspruch nicht zu.
(3) Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher - auch außerhalb des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht liegender - Umstände sei ein Ausnahmefall anzunehmen, in dem der geltend gemachte Informationsanspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung abzulehnen sei.
(a) Insofern gelte für den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG nichts Anderes als für jeden anderen Rechtsanspruch. Unzulässig sei eine Rechtsausübung, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße (vgl. § 242 BGB), etwa, wenn sie allein zu dem Zweck erfolge, einem anderen Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB). Es handele sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken, welcher der gesamten Rechtsordnung zugrunde liege und für einen Teilbereich derselben in den §§ 226, 242 BGB Ausdruck gefunden habe. Dass der Kläger (gemäß § 1 Abs. 1 IFG) nicht darlegen müsse, aus welchen Gründen er die Information begehre und zu welchem Zweck er sie nutzen wolle, bedeute nicht, dass er nicht jedenfalls ein Interesse an der Information selbst haben müsse. Deshalb lasse der Umstand, dass der Anspruch auf Informationszugang voraussetzungslos bestehe, Raum für die Wertung, dass rechtsmissbräuchlich handele, wem es nicht um die Information gehe, sondern etwa allein darum, der in Anspruch genommenen Behörde Schaden zuzufügen.
(b) Der Kläger habe nicht dargelegt und auch nicht darlegen müssen, aus welchen Gründen er den auf § 1 Abs. 1 IFG gestützten Anspruch geltend mache und zu welchem Zweck er die begehrte Information nutzen wolle.
(c) Es sei nicht ersichtlich, dass sein Begehren (zumindest auch) auf das Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes, dem Demokratieprinzip und der Kontrolle staatlichen Handelns zu dienen, gerichtet sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kenntnis der Stellungnahme des I. aus dem Juli 2016 lediglich dem Zweck diene, einzelnen Mitarbeitern der G. sowie der G. als Bundesbehörde Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB).
Dies ergebe sich aus dem Verhalten des Klägers seit der durch die G. ausgesprochenen Kündigung.
(aa) Seit dem 26. Oktober 2021 sei rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten am 13. Juli 2016 beendet worden sei. Auch wenn die am 4. Juli 2016 abgefasste Stellungnahme des I. im Vorfeld der Kündigung angelegt worden sein sollte, könne ihre Kenntnis dem Kläger nicht mehr im Rahmen eines legitimen Rechtsmittels gegen die Kündigung von Nutzen sein. Dass er trotzdem nach wie vor Einsicht in diese Stellungnahme begehre, sei nach Ansicht der Kammer mangels anderweitiger Hinweise und unter Berücksichtigung seines Verhaltens gegenüber zahlreichen Mitarbeitern der G. in den letzten sechs Jahren nur motiviert durch seine Kränkung aufgrund der aus seiner Sicht unberechtigten Kündigung verbunden mit dem unbedingten Wunsch, einzelnen ehemaligen Kollegen sowie der G. zu schaden.
(bb) [Es folgen in den Entscheidungsgründen der Vorinstanz umfängliche Feststellungen zum Verhalten des Klägers im vorgenannten sechsjährigen Zeitraum. Wegen der Einzelheiten dieser Feststellungen wird seitens des beschließenden Senats auf die Abschrift des angefochtenen Urteils verwiesen.]
Zu den aus dem dargestellten Verhalten des Klägers in den letzten sechs Jahren zu ziehenden Schlussfolgerungen verweise die Kammer exemplarisch auf Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in dessen Berufungsurteil vom ... 2019 -L. -. Dort werde u. a. Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe sich nach dem 31. Dezember 2016 wiederholt eindeutig unangemessen gegenüber Mitarbeitern der G. geäußert. Um seinen eigenen Interessen Geltung zu verschaffen, sei er bei objektiver Betrachtung offensichtlich bereit, den berechtigten Achtungsanspruch anderer zu verletzen und deren berufliche Position massiv zu untergraben. Äußerungen seinerseits offenbarten eine übersteigerte Ich-Bezogenheit und eine fehlende Selbstreflexion bzw. beinhalteten eine verkappte Drohung und brächten zum Ausdruck, dass er bei der Verfolgung seiner persönlichen Interessen jegliches Maß verloren habe. Das Setzen eines Ultimatums offenbare seine unreflektierte Selbsteinschätzung, er sei dazu berechtigt und berufen, andere in seinem Sinne zu steuern und unter Druck zu setzen. Dass er selbst eine Öffentlichkeit dadurch herstelle, dass er seine Äußerungen ungefragt einer Vielzahl von Personen zugänglich mache, qualifiziere sein persönliches Anliegen nicht als ein solches im öffentlichen Interesse. Vielmehr setze er die größtmögliche Verbreitung seiner Äußerungen erkennbar dazu ein, um das Ansehen der betroffenen Personen in deren Sozialsphäre umfassend zu schädigen.
(cc) Die Kammer sehe - auch nach dem Eindruck von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung - keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsänderung und dafür, dass sich das Verhältnis zwischen ihm und der G. bzw. einzelnen Mitarbeitern und die Motive für sein Verhalten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geändert hätten.
(dd) Vor diesem Hintergrund sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits Anfang 2017 beim Arbeitsgericht B-Stadt Klage auf Einsicht in einzelne genannte Unterlagen der G. erhoben habe, um ein vollständiges Bild über die Hintergründe und Vorgänge zu erlangen, die zum Ausspruch seiner Kündigung vom 12. Juli 2016 geführt hätten. Aufgrund seiner ich-bezogenen Persönlichkeit dienten die auf verschiedenen Wegen geltend gemachten Auskunftsansprüche ausschließlich dem Zweck, Mitarbeitern der G. und dieser selbst zu schaden (§ 226 BGB).
Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), des Beruhens des angefochtenen Urteils auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) sowie der Geltendmachung eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der vorliegt und auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO).
Während des hiesigen Zulassungsverfahrens ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren durch die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30. Januar 2023, auf das wegen der Einzelheiten seines Inhalts Bezug genommen wird, über die Prozessfähigkeit des Klägers Beweis erhoben worden.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23. August 2022 zuzulassen, hat keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsantrag scheitert nicht bereits an der zwar grundsätzlich von Amts wegen durch das Gericht zu prüfenden (§ 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 1 Var. 2 ZPO) und hier - eventuell - fehlenden aktuellen Prozessfähigkeit des Klägers infolge seiner - möglicherweise - gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 104 Nr. 2 BGB derzeit nicht (mehr) gegebenen Geschäftsfähigkeit in Streitigkeiten mit der G..
Denn die aktuelle Prozessfähigkeit eines Beteiligten kann im Hinblick auf § 246 Abs. 1 Halbs. 1 Var. 2 ZPO (hier i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) ausnahmsweise unerheblich sein (vgl. BFH, Urt. v. 29.8.2017 - VIII R 32/15 -, BFHE 260, 1 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 13; BAG, Urt. v. 20.1.2000 - 2 AZR 733/98 -, BAGE 93, 248 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.5.2019 - 19 U 16/18 -, juris, Rn. 25), wenn der Beteiligte - wie hier der Kläger - durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, dem er die zur Prozessvertretung erforderliche Prozessvollmacht (bereits) zu einem Zeitpunkt erteilt hatte, zu dem seine, des Beteiligten, Geschäfts- und Prozessfähigkeit (noch) gegeben waren (vgl. den richterlichen Hinweis v. 4.10.2024 - Bl. 213 ff. GA, zu den dafür maßgeblichen Rechtsgründen, m. w. N. - auch für die Gegenauffassung).
Für das hiesige Verfahren erteilte der Kläger - ausweislich der in Kopie vorliegenden Vollmachtsurkunde (Bl. 7 GA) - seine Prozellvollmacht am 29. September 2017. Dem war ein Widerspruchbescheid vom 12. September 2017 (Bl. 3 ff. GA) vorausgegangen, in welchem zulasten des Klägers eine Sachentscheidung getroffen worden war, ohne die Frage seiner Verfahrenshandlungsfähigkeit gemäß den §§ 12 Nr. 1, 79 Halbs. 2 VwVfG (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 79 Rn. 48) auch nur zu problematisieren. Letzteres wäre aber bei entsprechend gewichtigen Hinweisen - etwa in Fällen schwerer Querulanz (vgl. Ramsauer/Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 12 Rn. 5) - erforderlich gewesen und hätte dann gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch in dem ergehenden Bescheid seinen Niederschlag finden müssen, zumal bei der hier durch eine Bundesoberbehörde mit umfänglichem Personalbestand vertretenen Beklagten als bekannt vorausgesetzt werden darf, dass die Verfahrenshandlungsfähigkeit eines Beteiligten (ggf.) auch in jedem Verfahrensstadium eines Verwaltungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Ramsauer/Schlatmann, a. a. O., § 12 Rn. 19).
Die im hiesigen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren persönlich verfassten Äußerungen des Klägers lassen indessen auf eine bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der hier in Rede stehenden Prozessvollmacht gegebene partielle Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers, und zwar im Hinblick auf die Führung von Rechtstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegen die durch die G. vertretene Beklagte, nicht schließen.
Dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. August 2022, an welcher der Kläger persönlich teilgenommen hat und auf die das mit dem hiesigen Zulassungsantrag angefochtene Urteil ergangen ist, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass sein Verhalten (während dieser Verhandlung) Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit geboten hätte. Obwohl das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des hier angefochtenen Urteils die durch das Arbeitsgericht am 12. Mai 2022 beschlossene Beweiserhebung (über die Prozessfähigkeit des Klägers) sogar erwähnt und sich ausdrücklich auf seinen eigenen von dem Kläger in der Verhandlung am 23. August 2022 gewonnenen Eindruck bezieht, hat es lediglich "keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsänderung des Klägers" gegenüber derjenigen Beschreibung gesehen, die dessen Persönlichkeit in einem auszugsweise zitierten Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom ... 2019 - L. - gefunden habe. Es ist aber nicht zu erkennen, dass auch nur eine der von dem Kläger im Konflikt mit der Beklagten bis dahin erwirkten gerichtlichen Endentscheidungen tragend auf eine (etwa) fehlende Prozessfähigkeit des Klägers gestützt worden wäre, obwohl dieser Punkt nach allen anzuwendenden Prozessordnungen jeweils von Amts wegen zu prüfen war.
Das - ohne persönliche Untersuchung des Klägers - allein nach Aktenlage erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Januar 2023 ist zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass mehr für als gegen eine Prozessunfähigkeit des Klägers spreche. Diese Bewertung knüpft aber überwiegend an Ereignisse an, die deutlich nach der Erteilung der Vollmacht für den hiesigen Rechtsstreit eingetreten sind und teilweise sogar erst im Januar 2023 stattfanden. Es lässt daher nicht erkennen, dass seine Bewertung der Prozessfähigkeit schon zu dem wesentlich früheren Zeitpunkt dieser Vollmachtserteilung gerechtfertigt gewesen wäre. Schon deshalb eignet es sich nicht, für diesen Zeitpunkt - etwa gemäß § 411a ZPO (i. V. m. § 98 VwGO) - Beweis zu erbringen.
Es ist zudem nicht zu erkennen, dass das Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, bereits für diesen (frühen) Zeitpunkt die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Klägers zu bezweifeln, die sich erfahrungsgemäß für bereits Jahre zurückliegende Zeiten ohnehin kaum sachverständig klären ließe (so zutreffend schon RG, Urt. v. 27.9.1927 - III 456/26 -, RGZ, 118, 122 [125]). Insofern ist vielmehr von Bedeutung, dass die Sachverständige in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2023 (dort S. 25, letzter Absatz) Folgendes ausführt:
"Das unkorrigierbare Festhalten an eigenen Überzeugungen kennzeichnet bei dem Probanden einen Wahn. Diese Wahnsymptomatik hat sich von da an entwickelt, als der Proband bei der G. entlassen wurde und Klagen auf Wiedereinstellung nicht erfolgreich waren." [Hervorhebung durch den beschließenden Senat]
Wie sich u. a. mittelbar aus den (insoweit mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen) tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über den Geschehensablauf ergibt, hatte aber der Kläger bis zum Zeitpunkt der hiesigen Vollmachtserteilung seine späteren Enttäuschungen über die rechtskräftige Abweisung seiner Kündigungsschutzklage (im fortgesetzten Kündigungsschutzprozess) sowie den ihm ungünstigen rechtskräftigen Ausgang einer Vielzahl von ihm mit der G. geführten Konkurrentenstreitverfahren noch nicht bewältigen müssen. Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die erst mit diesen Erfahrungen nachvollziehbar zu verbindende Entwicklung eines (etwaigen) Krankheitsbildes bereits zuvor derart zu verzeichnen gewesen wäre, dass sie bereits Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers rechtfertigte. Zwar lässt das Kommunikationsverhalten des Klägers schon früh eine - durch die Möglichkeiten elektronischer Kommunikation beförderte - Tendenz erkennen, den Konflikt mit einzelnen Beschäftigten der G. durch eine schrittweise, zunehmend umfassendere Einbeziehung weiterer Personen auszuweiten. Eine solche "Konfliktstrategie" wird aber nicht selten von Personen gewählt, die ihre Befindlichkeiten nicht beherrschen mögen, dabei aber in ihrer freien Willensbestimmung durchaus noch unbeeinträchtigt sind. In Personalangelegenheiten hat sie häufig zur Folge, dass der Betroffene durch Rechtsstreitigkeiten um sein Beschäftigungsverhältnis jene Klärung der ursprünglich konfliktauslösenden Sachverhalte nicht mehr zu erreichen vermag, die er zu seiner erhofften "Rehabilitierung" anstrebt. Denn die Art und Weise, in welcher er die Auseinandersetzung zu führen begonnen hat, kann sich als Argument gegen ihn aufbauen und so verselbständigen, dass der Gesichtspunkt mangelnder Verträglichkeit die gegen ihn ergehenden Entscheidungen allein zu tragen vermag - und die Ursprünge des Konfliktes deshalb rechtlich unerheblich werden. Solche Zusammenhänge weder vorherzusehen noch sein Verhalten danach auszurichten, deutet aber nicht bereits auf eine geistige Erkrankung hin.
2. Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt aber erfolglos, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe teilweise nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird.
Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver die angefochtene Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 15, und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 - und v.18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, jeweils a. a. O.).
Werden mit dem Zulassungsantrag neue Tatsachen vorgetragen, genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Vielmehr muss der Zulassungsantragsteller seinen neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um so dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung der Erfolgsaussicht des noch zuzulassenden Rechtsmittels anhand des oben genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu ermöglichen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris, Rn. 10, und v. 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NordÖR 2013, 89 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.). Hierzu kann er beispielsweise eine eidesstattliche Versicherung oder andere Urkunden vorlegen. Allein die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, ist für die Zulassung nicht hinreichend (Nds. OVG, Beschl. v. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 - und v. 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, jeweils a. a. O.).
aa) Der Kläger wendet sich gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. 3. a] bb]), er habe nicht dargelegt, zu welchem Zweck er die begehrte Information nutzen wolle (α) und aus welchen Gründen er den auf § 1 Abs. 1 IFG gestützten Anspruch geltend mache (β).
Er behauptet, diese Feststellung sei falsch, weil er in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, dass es ihm darum gehe, die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Beklagten zu prüfen und unrechtmäßiges Verhalten der Beklagten offenzulegen. Er habe dort nämlich davon berichtet, dass schon sein Vater als Wissenschaftlicher in der G. gearbeitet habe und dass es schon immer sein, des Klägers, Wunsch gewesen sei, ebenfalls dort als Wissenschaftler zu arbeiten. Er habe dargestellt, welche Bedeutung seines Erachtens die Wissenschaft mit ihrer Objektivität habe, auch für den Wirtschaftsstandort Deutschland, und dass insbesondere das N. entscheidend sei für die Qualität und die weltweite Anerkennung von deutschen Produkten. Daraus könne schon eine nach den IFG-Zielen anzuerkennende Motivation für die Stellung der IFG-Anträge durch ihn ersehen werden.
Diese Argumentation überzeugt nicht.
α) Der Kläger selbst lässt im ersten Absatz auf der Seite 7 (Bl. 295 GA) seiner Zulassungsantragsschrift vom 21. November 2022 seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, gegangen sei es "in dem IFG-Antrag darum, Zugang zu der Stellungnahme des ehemaligen Vorgesetzten zu erhalten und [,] da diese Vorgänge auch absehbar in dem Arbeitsgerichtsverfahren im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung des Klägers in Verbindung stehen, die Aussagen des Vorgesetzten des Klägers dem Arbeitsgericht als Beweis vorzulegen." Die danach ursprünglich beabsichtigte Nutzung der begehrten Information zu Beweiszwecken in dem Kündigungsschutzprozess war indessen mit der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage des Klägers entfallen. Einen anderen Nutzungszweck hat der Kläger - seinen eigenen Darlegungen zufolge - in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht ausdrücklich genannt. Seine Einlassungen, schon sein Vater habe als Wissenschaftlicher in der G. gearbeitet, es sei schon immer sein Wunsch gewesen, ebenfalls dort als Wissenschaftler zu arbeiten, sowie seine Darstellung, welche Bedeutung die Wissenschaft mit ihrer Objektivität habe und dass insbesondere das N. entscheidend sei für die Qualität und die weltweite Anerkennung von deutschen Produkten, erlauben keinen sicheren Schluss auf einen bestimmten anderen an die Stelle dieses Beweiszwecks getretenen Nutzungszweck der begehrten Information. Daher ist die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe (bis dato) nicht dargestellt, zu welchem Zweck er die begehrte Information nutzen wolle, in ihrer Richtigkeit keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt.
β) Der Argumentation des Klägers, aus seinen dargelegten Einlassungen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz könne eine nach den "IFG-Zielen" anzuerkennende Motivation "für die Stellung der IFG-Anträge" durch ihn dergestalt ersehen werden, dass diese Einlassungen als Darstellung anzusehen seien, aus welchen Gründen er den auf § 1 Abs. 1 IFG gestützten Anspruch geltend mache, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Denn wie aus den (oben unter I. 2. wiedergegebenen) Ausführungen der Vorinstanz zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt gefolgert werden kann, bezieht sich die als "falsch" angegriffene tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt der "Stellung der IFG-Anträge", sondern auf den Zeitpunkt seiner (letzten) mündlichen Verhandlung. Die Vorinstanz verneint also, dass es eine klägerische Darstellung der (Beweg-) Gründe gebe, aus denen heraus der Kläger den von ihm geltenden gemachten materiellen Anspruch nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Kündigungsschutzklage weiterverfolge. Auf die Motivation dafür, dass der Kläger - ehedem - seine Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der G. gestellt hatte, kam es dem Verwaltungsgericht hiernach nicht an; darauf darf dementsprechend auch dessen als "falsch" angegriffene tatsächliche Feststellung nicht bezogen werden. Schon deshalb kann der Kläger mit seiner Behauptung, er habe in der mündlichen Verhandlung eine konkludente Darstellung seiner Motivation im Zeitpunkt seiner verwaltungsverfahrensrechtlichen Antragstellung gegeben, die Unrichtigkeit dieser tatsächlichen Feststellung nicht überzeugend aufzeigen. Womöglich interpretiert er auch die Vorinstanz unrichtig, und zwar aus der (von dieser aber nicht geteilten) Perspektive seines eigenen, auf den Seiten 9 (Mitte) bis 11 (oben) der Zulassungsantragsbegründungsschrift dargelegten rechtlichen Standpunktes, wonach die Frage des Rechtsmissbrauchs (nur) eine solche der Beurteilung der Zulässigkeit der Antragstellung im Verwaltungsverfahrens sei. Im Übrigen würden die Einlassungen des Klägers (zu seinen seit jeher bestehenden Tätigkeitswünschen in der G. sowie zu der Bedeutung der Wissenschaft mit ihrer Objektivität und insbesondere des N. für die Qualität und die weltweite Anerkennung deutscher Produkte) hier nicht als glaubhafte (konkludente) Darstellung der (inneren) Beweggründe für die Stellung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausreichen.
bb) Der Kläger beanstandet, selbst wenn seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu den eigenen Beweggründen nicht ausreichend gewesen sein sollten, hätten sie der Vorinstanz nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 VwGO doch zumindest Anlass geben müssen, den Sachverhalt und seine Motivation weiter zu ermitteln. Das erstinstanzliche Gericht habe ihn aber in der rund zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung kein einziges Mal gefragt, was seine Motivation für die von ihm gestellten "IFG-Anträge gegen die G." gewesen sei. Es hätte ihn aber ohne weiteres zu seiner Motivation für sein intensives Vorgehen gegen die G. befragen können - und müssen. Dann hätte er nämlich darstellen können, dass es ihm bei seinen "IFG-Anträgen" darum gegangen sei, die Mängel in der Verwaltung und Leitung der G. zu ermitteln, die den Kernaufgaben der G. als nationales P. und als Dienstleisterin für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft massiv schadeten. Es handele sich dabei um eine von ihm erstrebte Kontrolle des staatlichen Handelns, eines der Ziele des Informationsfreiheitsgesetzes. Durch die fehlende Beachtung seiner Ausführungen und die mangelnde weitere Aufklärung der Gründe für sein Tätigwerden gegenüber der G. sei das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft zu der Gesamtwürdigung gelangt, dass der geltend gemachte Informationsanspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung abzulehnen sei.
Auch mit dieser Argumentation dringt der Kläger nicht durch, weil sie nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in dessen Ergebnis führt. Denn es ist nach den Umständen des Falles nicht überzeugend dargelegt, dass eine mangelnde gerichtliche Befragung des Klägers zu seinen Beweggründen hier mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine fehlerhafte richterliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände verursacht hat.
Auszugehen ist von Folgendem: Auf die Motivation des Klägers dafür, ehedem Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der G. zu stellen, kam es nach der zutreffenden (vgl. dazu auch im Folgenden unter II. 2. a] cc]) Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht maßgeblich an, sondern lediglich auf seine Motivation, an dem streitgegenständlichen Informationsbegehren nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Kündigungsschutzklage weiter festzuhalten. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl. S.10 f. d. Zulassungsantragsbegründungsschrift) ergibt sich, dass er selbst mehrfach das erstinstanzliche Gericht befragt hat, "worin denn sein Rechtsmissbrauch liegen solle und welchen Schaden er der Behörde verursacht habe". Dies erhellt, dass das etwaige Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers durchaus ein Gegenstand der Erörterung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gewesen ist. Die Beklagte hatte zudem das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 8. August 2022 (Bl. 198 f. GA) kurz vor dieser mündlichen Verhandlung über das Ergehen des arbeitsgerichtlichen Beweisbeschlusses informiert, der zu der späteren Erstellung des Gutachtens vom 30. Januar 2023 führte, und daran anknüpfend die Prozessfähigkeit des Klägers bezweifelt. Da der Kläger persönlich an der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts teilgenommen hatte, auf die der Beweisbeschluss verkündet worden war, und zudem die Geschehnisse kannte, die Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen sind, welche die Vorinstanz zu seinem Verhalten in einem sechsjährigen Zeitraum getroffen hat (vgl. oben eingangs unter I. 3. c] bb]), konnte es in der Gesamtschau weder für ihn selbst noch für seinen Prozessbevollmächtigten zweifelhaft sein, dass eine verwaltungsgerichtliche Würdigung der weiteren Geltendmachung des hier umstrittenen Informationsanspruchs als querulatorischer Rechtsmissbrauch in Betracht kommen könnte. Ebenso klar war, dass die Vorinstanz in der mündlichen Verhandlung mit einem zumindest potentiell querulatorischen Kläger diesen nicht notwendig offen mit dem Begriff "Querulant" konfrontieren, aber durchaus bestrebt sein würde, sich anhand seiner Einlassungen ein Bild von seiner Persönlichkeit und seinen Motiven zu machen.
Dabei durfte das Verwaltungsgericht - zumal vor dem Hintergrund der Mitwirkungsobliegenheit des Klägers gemäß § 138 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) - in der informatorischen Anhörung durchaus zuwarten, ob und was der akademisch gebildete Kläger von sich aus zu den aktuellen Motiven und Zwecken berichten würde, die nach der zwischenzeitlich rechtskräftigen Abweisung seiner Kündigungsschutzklage der Weiterverfolgung des geltend gemachten Informationsanspruchs zugrunde lagen. Das gilt, weil bei ihm das Verständnis vorausgesetzt werden durfte, dass eine - hier u. a. durch den Abschluss des Kündigungsschutzprozesses - veränderte Situation eine solche Darstellung von ihm erwarten ließe. Mit anderen Worten: Das Verwaltungsgericht darf zwar, muss aber nicht in der informatorischen Anhörung eines - wie hier - potentiell querulatorischen Beteiligten Fragen stellen, mit denen es "Eulen nach Athen trüge". Solche Fragen sind nicht erforderlich, um der Berechtigung des Vorwurfs zu entgehen, den Sachverhalt nicht zureichend aufgeklärt zu haben. Denn es hängt stets von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den intellektuellen Fähigkeiten des Angehörten ab, ob und welche Fragen ausdrücklich an ihn zu richten sind, um den Sachverhalt zu erforschen.
Hier lässt bereits der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass er selbst das Verwaltungsgericht gefragt habe, "worin denn sein Rechtsmissbrauch liegen solle und welchen Schaden er der Behörde verursacht habe", erkennen, dass es keiner - nach den Darlegungen des Klägers unterbliebenen - direkten Fragen der Vorinstanz mehr bedurfte, um ihm vor Augen zu führen, welche Würdigung des Geschehens im Raume stand, und dass es daher in seinem Interesse liege, Motive und Zwecke seines Festhaltens an der Geltendmachung des umstrittenen Informationsanspruchs vorzutragen. Die genannten eigenen Fragen des Klägers erwecken vielmehr den Eindruck, dass er stattdessen versucht hat, die Rollenverteilung zwischen ihm selbst und dem Verwaltungsgericht zu verkehren und die Vorinstanz zu bestimmen, zunächst richterliche Vorüberlegungen zu ihm etwa ungünstigen Tatsachenfeststellungen oder -würdigungen zu offenbaren, um diese Vorüberlegungen dann streitig mit dem Spruchkörper zu diskutieren. Es besteht aber keine Verpflichtung eines Gerichts, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung näher darzustellen, wie welche Geschehnisse eventuell gewürdigt werden könnten, hierzu denkbare Argumentationsstränge vorzustellen und diese zu besprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.7.2016 - BVerwG 5 P 4.16 -, juris, Rn. 3, m. w. N.). Insoweit beschränken sich die zwingenden prozessualen, richterlichen Pflichten vielmehr darauf, ein Überraschungsurteil zu vermeiden. Ist dieser Anforderung - wie hier - genügt, besteht im Hinblick auf den Grad der sogenannten Offenheit der Verhandlungsführung ein erheblicher richterlicher Gestaltungsspielraum, dessen Ausfüllung die Beteiligten grundsätzlich hinzunehmen haben, soweit sie nicht durch eigenen Vortrag oder Beweisanträge Einfluss auf den Prozessstoff nehmen mögen. Ein etwaiger innerer Vorbehalt des Klägers, sich zu einer ausdrücklichen näheren Darstellung lauterer Motive und Zwecke seiner Festhaltung an der umstrittenen Rechtsausübung erst dann bereitzufinden, wenn das Verwaltungsgericht ihm zuvor im Einzelnen darstellen würde, weshalb man an deren Lauterkeit überhaupt zweifeln könnte, ist daher unbeachtlich.
Da in der damaligen Prozesslage klar gewesen ist, dass sich das Risiko einer richterlichen Würdigung des Vorgehens des Klägers als Rechtsmissbrauch erhöhte, wenn er sich zu seinen aktuellen Beweggründen nicht überzeugend einließ, stellt es - recht verstanden - auch keinen "Bruch" oder Widerspruch in der Argumentation des Verwaltungsgerichts dar, einerseits Angaben des Klägers zu seinen Beweggründen grundsätzlich nicht für verpflichtend zu halten (um das Vorliegen der im Informationsfreiheitsgesetz normierten Tatbestandsvoraussetzungen des eingeklagten Informationsanspruchs zu erfüllen) und es dennoch in die Gesamtwürdigung der Umstände einzubeziehen, dass der Kläger keinen Gebrauch von der - ihm keineswegs versagten - Möglichkeit gemacht hat, in der nach seinen eigenen Angaben mehr als zweistündigen mündlichen Verhandlung von sich aus seine aktuellen Beweggründe darzustellen, um dem in dem Informationsfreiheitsgesetz nicht geregelten Einwand unzulässiger Rechtsausübung überzeugend entgegenzutreten.
Mit seinen nunmehrigen Darlegungen im Zulassungsverfahren, wonach er sich gleichsam verfahrensrechtlich darauf hätte verlassen dürfen, es könnte ihm nicht nachteilig werden, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung seine Beweggründe nicht näher dargestellt zu haben, solange diese nicht im Einzelnen richterlich erfragt worden seien, dringt der Kläger hiernach nicht durch. Diese Argumentation scheitert vielmehr nicht zuletzt daran, dass er die ihm gegebene Fähigkeit nicht in Rechnung stellt, sich im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre seine Prozesssituation zu erschließen. Der Senat ist indessen durchaus der Auffassung, dass ein akademisch gebildeter Mann wie der Kläger verstanden hatte, worüber er, der Kläger, in der mündlichen Verhandlung erster Instanz tunlichst von sich aus zu sprechen gehalten gewesen wäre. Ein diesem Verständnis gleichwohl nicht Rechnung tragendes Einlassungsverhalten stellt sich daher nur als selbstgewählte Prozesstaktik des Klägers dar, nicht aber als Grund zu ernstlichen Zweifeln an der Hinlänglichkeit bzw. der Ergebnisrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsaufklärung und -würdigung.
Mit Blick auf die Ergebnisrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Wie sich insbesondere aus den oben unter I. 3. c) vor aa), bb) und cc) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt, knüpft deren - vom Kläger beanstandete - Gesamtwürdigung der Umstände maßgeblich an die Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers an, die aufgrund seines Verhaltens in einem sechsjährigen Zeitraum gewonnen wurde, und nicht etwa nur an eine fehlende eigene Darstellung seiner Beweggründe in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger setzt sich aber weder im Einzelnen mit den über dieses Verhalten getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander noch mit den Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz aus dem Verhalten auf seine Persönlichkeit gezogen hat, indem sie sich die von ihr zitierten Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zu eigen machte. Aufgrund dieser mangelnder Auseinandersetzung ist für das Zulassungsverfahren davon auszugehen, dass diese Schlussfolgerungen zutreffen, sofern sie nicht schon dann als ernstlich zweifelhaft erscheinen, wenn man einmal annimmt, der Kläger hätte bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung die Darstellung der Zwecke und Motive seiner "IFG-Anträge" gegeben, die er später im Zulassungsverfahren nachholte.
Der Kläger legt aber nicht näher dar, weshalb allein solche Bekundungen - trotz seines über Jahre gezeigten Vorverhaltens - eine günstigere Einschätzung seiner Persönlichkeit gerechtfertigt hätten, oder weshalb sie einen zwischenzeitlichen Persönlichkeitswandel plausibel gemacht hätten, für den das Verwaltungsgericht (ohne sie) keine Anzeichen festzustellen vermochte (vgl. oben unter I. 3. c] cc]). Zumal dem Verwaltungsgericht - ausweislich seiner Erwägungen (vgl. oben unter I. 3. c] vor aa]) - die abstrakte Möglichkeit, dass sich das Begehren des Klägers (zumindest auch) auf das Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes, dem Demokratieprinzip und der Kontrolle staatlichen Handelns zu dienen, richten könnte, nicht entgangen ist, es ihm aber dennoch die Qualifikation seines aktuellen persönlichen Anliegens als ein solches im (auch) öffentlichen Interesse abgesprochen hat (vgl. unter I. 3. c] bb] am Ende), ist auch nicht offensichtlich, weshalb eine ausdrückliche Befragung des Klägers zu seinen Gründen für das Tätigwerden gegenüber der G. eine im Ergebnis andere Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich gemacht oder wahrscheinlich nach sich gezogen hätte.
cc) Der Kläger meint, für ein Gericht sei jede Art von Missbrauch eines "IFG-Antrags" auszuschließen, sofern es erkennen könne, dass der klagende Antragsteller von den begehrten Informationen in irgendeiner Form betroffen sei. Denn ein Interesse an den eigenen Belangen müsse einem Antragsteller "immer zugestanden werden". Die ihm, dem Kläger, zu Unrecht unterstellten Empfindungen der Kränkung oder eines Schädigungswunsches könnten nichts daran ändern, dass er "immer auch das Interesse an eigenen Belangen" habe.
Diese Argumentation greift ebenfalls nicht durch. Allein eine Selbstbetroffenheit durch die begehrten Informationen, schließt es nicht aus, dass einem Antragsteller sein objektiv begründbares Informationsinteresse innerlich gleichgültig geworden ist und er in Wirklichkeit sein Recht nur noch in der Absicht (weiter-)verfolgt, anderen damit zu schaden. Das Informationsfreiheitsgesetz gestaltet aber nicht Rechtsräume, in denen man eindimensionale sachfremde Motivlagen - etwa die Rache - nicht kennt, sodass derartigen Realitäten nicht angemessen Rechnung getragen werden könnte. Das erhellen auch die von der Vorinstanz zitierten Gesetzesmaterialien, in denen es u. a. heißt: "werden querulatorische Anträge weder entgegengenommen noch bearbeitet". Folglich verbietet sich die richterrechtliche Aufstellung einer Rechts- oder Beweisregel, wonach allein ein objektiver eigener Bezug des jeweiligen Antragstellers zu den begehrten Informationen dazu zwänge, diesem "zuzugestehen", dass seine Rechtsausübung zumindest einen dem Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechenden Nebenzweck habe (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 - BVerwG 10 C 12.19 -, BVerwGE 170, 338 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14), der sodann die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs ausschlösse.
dd) Der Kläger hat in der (insoweit maßgeblichen) Begründung seines Zulassungsantrags seine Behauptungen, die G. könne seit seiner Entlassung ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich der Q. der R. nicht mehr nachkommen, und dies wäre anders gewesen, wenn man seine Beschwerden nicht einfach zurückgewiesen, sondern angemessen bearbeitet hätte, weder plausibel dargestellt noch glaubhaft gemacht. Es mag ihm mit seinen Beschwerden und Klagen anfänglich - wie er behauptet - gleichwohl (auch) darum gegangen sein, entsprechende Missstände bei der G. aufzudecken und damit ihnen und ihren Folgen entgegenzuwirken. Das war und ist jedoch kein Freibrief dafür, dass er später "konsequent nun jedes Mittel genutzt hat, um diese Folgen abzuwenden". Denn nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz, mit denen er sich nicht näher auseinandersetzt, die aber zur verwaltungsgerichtlichen Übernahme seiner Persönlichkeitsbeschreibung aus den Urteilsgründen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen geführt haben, waren darunter zunehmend Mittel, die keine Billigung mehr finden können. Unabhängig davon, ob und ab wann dergleichen Krankheitswert erreicht, gehört es zum typischen Erscheinungsbild einer im weiteren Sinne querulatorischen Persönlichkeitsentwicklung, dass der Betroffene den Sinn für die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen seinen Reaktionen und den anlassgebenden Ursachen des Konfliktes verliert. Letztlich kann ihm die Auseinandersetzung so zum Selbstzeck werden, dass deren Fortführung nur noch durch das Ziel motiviert ist, dem "Gegner" und dessen tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützern zu schaden. Es ist daher nicht willkürlich oder lebensfremd, sondern stimmig, zu welcher Einschätzung der aktuellen Motivation des Klägers das Verwaltungsgericht gelangt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst einen zwischenzeitlichen Personalwechsel (namentlich in der Person seines damaligen Vorgesetzten) bei der G. vorträgt, und angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von rund acht Jahren ohnehin einiges dafürspricht, dass das (innerbehördliche und wissenschaftliche) Leben über etwaige Missstände und deren Folgen hinweggegangen ist, die zu Zeiten der Beschäftigung des Klägers in der G. geherrscht haben mögen.
ee) Es scheidet aus, die im Zulassungsverfahren gegebene Darstellung der den Intentionen des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechenden (angeblichen) Gründe des Klägers für das mit den "IFG-Anträgen" verfolgte Begehren als schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegende, dort aber übergangene Tatsache zu berücksichtigen. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine derartige Fiktion. Die Darstellung der (angeblichen) aktuellen inneren Beweggründe des Klägers ist vielmehr eine neue Tatsachenbehauptung im Zulassungsverfahren, die der Kläger nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht hat. Im Übrigen sprechen gegen ihre Richtigkeit die nicht mit Zulassungsgründen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Geschehnissen, auf welche die Vorinstanz ihre Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers gestützt hat.
Die Berufung ist aber nicht deshalb zuzulassen, weil die bloße Möglichkeit besteht, dass sich in einer informatorischen Anhörung oder Parteivernehmung des Klägers im Berufungsverfahren ergeben könnte, dass er mit seiner nach u. a. der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzten Rechtsausübung nicht nur rechtmissbräuchlich eine (womöglich querulatorische) Schädigungsabsicht verfolgt, sondern seine Rechtsausübung (noch immer) andere, weder vorgeschobene noch sachfremde Beweggründe und Zwecke hat.
ff) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe sich über die Grenzen ihrer Prüfungskompetenz hinweggesetzt, indem sie einen von der entscheidenden Behörde für zulässig erachteten "IFG-Antrag" auf möglichen Rechtsmissbrauch geprüft habe. Dazu sei sie indessen nicht befugt gewesen, weil nicht bereits im Verwaltungsverfahren sein bei der Behörde angebrachter Antrag wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgelehnt worden sei.
Diese Ausführungen liegen in mehrfacher Hinsicht neben der Sache. Der Kläger ordnet den hier in Rede stehende Rechtsmissbrauch bereits rechtlich unzutreffend ein, indem er ihn (nur) als Voraussetzung der Zulässigkeit des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags betrachtet. Das Vorliegen einer entsprechend dem Rechtsgedanken des § 226 BGB unzulässigen Rechtsausübung stellt sich nämlich zuvörderst als Einwendung gegen den materiell-rechtlichen Anspruch dar (vgl. Repgen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 226, Rn. 38, m. w. N.). Unabhängig davon unterliegen sowohl derartige Einwendungen als auch die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass eines - wie hier - antragsbedürftigen dem Informationsbegehren stattgebenden Verwaltungsakts der uneingeschränkten richterlichen Rechtskontrolle. Auf einen verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrag, in dem sich eine entsprechend dem Rechtsgedanken des §§ 226 BGB unzulässige Rechtsausübung manifestiert, kann deshalb von vornherein gerichtlich nichts zugesprochen werden - gleichgültig, wie seine Zulässigkeit behördlich beurteilt wurde. Im Übrigen widerstreitet die von dem Kläger vertretene abweichende Rechtsauffassung der von dem Verwaltungsgericht zutreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 - BVerwG 7 C 31.15 -, NVwZ 2017, 1775 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 23) erkannten Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn wäre dem Kläger zu folgen, könnten nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetretene Umstände, aus denen sich die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ergibt, im Gegensatz zu anderen Einwendungen nicht mehr im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Worin die rechtfertigende materiell-rechtliche Logik eines solchen Rechtszustands liegen sollte, ist nicht zu erkennen.
b) Der Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht genügend dargelegt.
Der Kläger zitiert nach juris eine (dort mit der Rn. 20 versehene) Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2020 - BVerwG 10 C 12.19 - (a. a. O.). Er meint, aus dieser Entscheidung folge, dass selbst dann, wenn seine Informationsanträge rechtsmissbräuchlich gewesen wären (was sie nicht gewesen seien), dies nicht sein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließe, weil sonst ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vorläge. Da die Vorinstanz seinen Informationsanspruch allein wegen unzulässiger Rechtsausübung abgelehnt habe, basiere ihre Entscheidung auch auf einer Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Diese "Darlegungen" sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts abweicht und seine eigene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Weicht das Verwaltungsgericht nicht bewusst und ausdrücklich von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so ist eine Divergenz nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidungsgründe ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich einen abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz erkennen lassen. Insbesondere ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts muss sich daher als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus der Entscheidung selbst ergeben (BVerwG, Beschl. v. 7.3.1975 - BVerwG VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130; Nds. OVG, Beschl. v. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris, Rn. 29, m. w. N.). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen den Rechts- oder Tatsachensatz eines Divergenzgerichts nur dadurch verstoßen hat, dass es ihn im Einzelfall unzutreffend anwandte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - BVerwG 9 B 18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191; Nds. OVG, Beschl. v. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris, Rn. 29, a. a. O.).
Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz u. a., dass die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Divergenzgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie in der Entscheidung nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (Nds. OVG, Beschl. v. 21.5.2024 - 12 LA 156/22 -, BauR 2024, 1612 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 55). Letzteres macht es grundsätzlich notwendig, dass sie der Zulassungsantragsteller selbst abstrakt ausformuliert (Nds. OVG, Beschl. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris, Rn. 29, a. a. O., m. w. N.). Außerdem muss er darlegen, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Divergenz beruht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2014 - 12 A 1280/13 -, juris, Rn. 13).
Der Kläger unterlässt es bereits, die von ihm zitierte Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf einen klaren abstrakten Rechtssatz zu reduzieren. Die Angabe der Folgen, die - seines Erachtens - für den hiesigen Einzelfall aus diesem Urteil zu ziehen gewesen wären, ersetzt das schon deshalb nicht, weil selbst die - etwa - fehlerhafte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes im Einzelfall kein Grund für die Berufungszulassung wegen Divergenz wäre. Zudem formuliert der Kläger nicht den abstrakten abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts. Hätte er dies versucht, wäre ihm zugleich deutlich geworden, warum es nicht gelingen konnte, das Beruhen des angefochtenen Urteils auf einer "Divergenz" aufzuzeigen. Es wäre ihm dann nämlich nicht entgangen, dass das Verwaltungsgericht seiner Klage gerade nicht bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen hat (was zu deren Abweisung als unzulässig geführt hätte), sondern der Rechtsbehelf lediglich (aufgrund der materiellen Einwendung unzulässiger Rechtsausübung) als unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. oben unter I. 1.). Schon diese Unterschiedlichkeit der Argumentationsebenen erhellt, dass hier keine divergierenden Rechtssätze aufgestellt wurden.
c) Die Zulassung einer Grundsatzberufung ist nicht gerechtfertigt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn ihre Beantwortung ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt, oder sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 30, m. w. N.).
Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 21.5.2024 - 12 LA 156/22 -, BauR 2024, 1612 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 46).
Der Kläger erstrebt die Zulassung einer Grundsatzberufung für den Fall der Versagung der Divergenzberufung. Er misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob das Gericht, wenn die Behörde den Antrag nach § 1 Abs. 1 IFG angenommen und die Zulässigkeit des Antrags im Rahmen der Antragsbearbeitung bejaht hat, nachträglich davon ausgehen kann, dass der Informationsanspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung abzulehnen ist."
Diese Frage rechtfertigt keine Zulassung der Berufung, weil sie sich unschwer aus dem Gesetz und auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahend beantworten lässt (vgl. oben unter II. 2. a] ff.]).
d) Der Kläger dringt auch mit den von ihm geltend gemachten Verfahrensrügen nicht durch.
aa) Er erhebt eine sogenannte Aufklärungsrüge, indem er als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ihn über seine Beweggründe für die Stellung der "IFG-Anträge" zu befragen. Das Gericht habe sich nicht dazu geäußert, ob der Antrag, der Widerspruch oder die Klage missbräuchlich gewesen sein sollten. Das sei insofern von Bedeutung, weil dadurch auch der Zeitpunkt festgelegt werde, auf den sich die Beweise für den Missbrauch bezögen.
Ein Aufklärungsmangel ist damit weder dargelegt, noch wäre er in der Sache gegeben.
Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage des von ihm, dem Verwaltungsgericht selbst, bezogenen materiell-rechtlichen Standpunkts (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11. 9. 2009 - BVerwG 2 B 29.09 -, juris, Rn. 9, und v. 20.12.2010 - BVerwG 5 B 38.10 -, juris, Rn. 18) erforderlich ist. Daneben besteht aber auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (siehe z. B. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO). Ist eine Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht - wie hier - rechtskundig vertreten, so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 27). Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Der Zulassungsantragsteller muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände - nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.5.2021 - 12 LA 175/18 -, NordÖR 2021, 434 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 50) - der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, juris, Rn. 3, m. w. N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, juris, Rn. 3). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, a. a. O., m. w. N.).
Die Darlegungen des Kläglers sind hiernach schon deshalb unzureichend, weil er sich mit seiner Kritik, das Verwaltungsgericht habe ihn über seine Beweggründe für die Stellung der "IFG-Anträge" befragen müssen, nicht konsequent auf den Rechtsstandpunkt der Vorinstanz stellt. Für das Verwaltungsgericht ist aber nicht entscheidungserheblich gewesen, ob die Antragstellung, die Widerspruchs- und/oder die Klageerhebung missbräuchlich gewesen sein könnten, sondern (nur), ob die Festhaltung an der (materiellen) Rechtsausübung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung missbräuchlich war, weil sie sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß (vgl. § 242 BGB), etwa, da sie allein zu dem Zweck erfolgte, einem anderen Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB). Hiernach kam es auf die (ursprünglichen) Beweggründe des Klägers, die Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu stellen oder Rechtsbehelfe gegen deren Ablehnung zu ergreifen, nicht maßgeblich an.
Es wäre aber auch kein Aufklärungsmangel zu verzeichnen, wenn der Kläger vorliegend die mangelnde Befragung zu seinen damals in der erstinstanzlichen Verhandlung aktuellen Gründen für die genannte Festhaltung an der Rechtsausübung als aufklärungspflichtwidrig beanstandet hätte. Denn aus den bereits oben unter II. 2. a) bb) genannten Gründen musste sich seine entsprechende Befragung der Vorinstanz nicht aufdrängen. Weshalb ihn sein Anwalt dazu nicht in der Verhandlung hätte befragen können oder dass er gar eine entsprechende Parteivernehmung beantragt hätte, die aber abgelehnt worden sei, ist ebenfalls nicht dargelegt.
bb) Der Kläger beanstandet die Unterlassung seiner Befragung durch das erstinstanzliche Gericht auch mit einer sogenannten Gehörsrüge.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist aber nur dann verletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen- und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO) oder wenn das Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (BVerfG, Beschl. v. 30. 01. 1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141 [143]). Nach der Rechtsprechung besteht indessen eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung besonderer Umstände im Einzelfall (BVerfG, Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]; Nds. OVG, Beschl. v. 3. 7. 2006 - 5 LA 347/04 -, NJW 2006, 3018 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 2). Solche Umstände trägt der Kläger (speziell) zur Begründung der Gehörsrüge nicht einmal vor. Sie lägen im Übrigen jedenfalls nicht in den Fragen, die er nach seinem Vorbringen an die Vorsitzende erster Instanz gerichtet hat. Das ergibt sich aus den oben unter II. 2. a) bb) genannten Erwägungen.
cc) Der Kläger meint, die Ablehnung "des Beweisantrages" als Verletzung der Aufklärungspflicht rügen zu können. Zwar hat sein Prozessbevollmächtigter einen "Antrag gemäß § 99 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss feststellt, dass die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente rechtswidrig gewesen ist" in der mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht gestellt und ausweislich des Sitzungsprotokolls hierzu erklärt, dass er diesen Antrag "als förmlichen Beweisantrag gestellt wissen möchte". Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat aber nicht bewirken können, dass sein Antrag dadurch zu einem "förmlichen Beweisantrag" werden würde, obwohl er dies dem Inhalt nach nicht war (vgl. zur fragwürdigen Einordnung von Anträgen auch: Nds. OVG, Beschl. v. Beschl. v. 18.3.2021 - 12 LB 148/20 -, RdL 2021, 216 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 91).
Unter einem Beweisantrag versteht man das ernsthafte, unbedingte oder an eine Bedingung geknüpfte Verlangen eines Prozessbeteiligten an das Gericht, über eine die Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite einer (in dem konkreten Verwaltungsstreitverfahren relevanten) Vorschrift betreffende Tatsache durch bestimmte, nach der Prozessordnung vorgesehene Beweismittel Beweis zu erheben. Diese zuvor in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelte Begriffsbestimmung wird in der Legaldefinition des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO für den Strafprozess (in leichter Abwandlung) ausdrücklich aufgegriffen; sie kann aber auch für den Verwaltungsprozess und die Auslegung des § 86 Abs. 2 VwGO fruchtbar gemacht werden (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 52). Die soeben angeführten Merkmale eines förmlichen Beweisantrags (d. h. eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO) erfüllt der (nur vermeintliche) "Beweisantrag" des Klägers aber nicht, weil es darin beispielsweise an der Bezeichnung der zu beweisenden Tatsache fehlt.
Im Übrigen ist nicht ansatzweise dargelegt, worin die verfahrensrechtliche Aufklärungspflichtverletzung, den (vermeintlichen) "Beweisantrag" abzulehnen, bestehen sollte. Dies hätte der Kläger - tunlichst in Auseinandersetzung mit der für die Ablehnung des Antrags (auf den Seiten 15 [unten] f. der Abschrift des angefochtenen Urteils) gegebenen Begründung - darlegen müssen. Seine Rüge, es stelle ebenfalls einen Verfahrensfehler dar, dass eine solche Begründung sowohl in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung als auch in dem Urteil fehle, greift schon deshalb nicht durch, weil diese Behauptung aktenwidrig und unrichtig ist.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 sowie 3 und 52 Abs. 2 GKG.
III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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