Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.02.2025 – 2 ME 225/24

ECLI:DE:OVGNI:2025:0207.2ME225.24.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 10. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine autismusspezifische Förderung.

Bei dem am ... 2013 geborenen Antragsteller wurde im August 2023 durch den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. E. eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms diagnostiziert. Darüber hinaus besteht eine Lese- und Rechtsschreibstörung.

Für den Antragsteller ist zudem seit Juli 2024 der Pflegegrad 3 festgestellt. Im Pflegegutachten wird ausgeführt, dass der Antragsteller, der derzeit die sechste Klasse einer Realschule besucht, weiterhin von der Mutter zur Schule begleitet wird, obwohl diese nur 500 m entfernt ist. Außerdem komme es in der Schule vermehrt zu Überforderungssituationen, innerfamiliär gehäuft zu Konflikten.

Entsprechend der fachärztlichen Empfehlung von Dr. E. beantragten die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 5. September 2023 eine autismusspezifische Förderung für den Antragsteller.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Juli 2024 ab. Zwar liege eine Abweichung des seelischen Gesundheitszustandes des Antragstellers von dem für das Lebensalter typischen Zustands im Sinne der Tatbestandsvoraussetzung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. An der zusätzlich erforderlichen (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung fehle es jedoch. Der Antragsteller verfüge über ein soziales Netzwerk und sei sowohl in der Familie, in der Klassengemeinschaft als auch im Vereinsleben fest eingebunden. Der Antragsteller sei ein freundlicher und hilfsbereiter Junge. Sofern er Konflikte oder Probleme habe, könne er diese gut mit seiner Mutter reflektieren, Situationen besprechen und diese anschließend gut einordnen.

Laut Schulbericht vom 4. Dezember 2023 sei der Antragsteller fest in die Klasse integriert. Er habe viele Freunde im Klassenverband und zeige auch keine Auffälligkeiten im Kursunterricht. Er zeige sich allen gegenüber aufgeschlossen und habe keine Probleme, auf andere zuzugehen. Die von der Schule beschriebenen Schwierigkeiten bezögen sich auf eine erhöhte Ablenkbarkeit und das Schreiben von Texten.

Im Entwicklungsbericht der Lerntherapeutin vom 25. November 2023 werde beschrieben, dass der Antragsteller ein sehr motivierter und höflicher Junge sei. Er neige jedoch dazu, Dinge schnell erledigen zu wollen. Darunter leide dann seine Konzentration und die Genauigkeit. Der Antragsteller würde sich zudem unter Druck setzen und sich mit anderen vergleichen.

Aktuell würden an der KGS A-Stadt Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs aufgrund der Lese-Rechtschreibstörung für den Antragsteller gewährt. Im Bedarfsfall sollte darauf hingewirkt werden, dass diese weiterhin gewährt oder ausgeweitet bzw. angepasst würden.

Die von den Eltern des Antragstellers und der Schule benannten Schwierigkeiten seien im Rahmen der bereits bewilligten Legasthenie-Therapie zielführend zu bearbeiten. Die Lerntherapie werde als ausreichend bedarfsgerecht angesehen, um die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft wirksam zu fördern.

Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller am 25. Juli 2024 Klage erhoben (4 A 306/24), über die noch nicht entschieden ist, und am 7. November 2024 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht.

Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Dezember 2024 ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern.

1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung als Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII liege nicht vor. Die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei bzw. ob eine solche Beeinträchtigung drohe, falle in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Auch die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich sei, sei von den Fachkräften des Jugendamtes im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Prozesses aufgrund der eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens nach § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen. Die Entscheidung des Jugendamtes erhebe keinen Anspruch auf objektive Richtigkeit, sondern müsse (lediglich) eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein. Eine Bindung des Jugendamtes an fachärztliche Einschätzungen bestehe insoweit grundsätzlich nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei die Einschätzung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Es sei nicht zu erwarten, dass die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei bzw. dergleichen drohe. Es komme für die Einschätzung von Teilhabebeeinträchtigungen auf Umgang, Kontakt und Beziehungsgefüge mit erwachsenen Personen wie mit Gleichaltrigen, auf das Vorliegen von belastenden Lebenssituationen, auf die Akzeptanz von Bildungsangeboten wie auf deren Erfolg und die Chancen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt an.

Das Gericht teile nach Aktenlage die Auffassung des Antragsgegners. Im Pflegegutachten sei auf Seite 8 aufgeführt, dass nie oder sehr selten Unterstützungsbedarf wegen Unruhe, aggressiven Verhaltens, Ängsten oder sozial inadäquater Verhaltensweisen auftrete. Laut Stellungnahme der Schule habe der Antragsteller in sozialen Situationen keine besonderen Auffälligkeiten gezeigt und sei sein Sozialverhalten im Rahmen gewesen. Er sei sehr gut integriert, habe viele Freunde und werde akzeptiert und gemocht, aufgrund ausreichender schulischer Leistung sei Förderunterricht o.Ä. nicht erforderlich. Daneben sei laut ausgefülltem Fragebogen die familiäre Situation ohne erkennbare Defizite und auch außerhalb der Schule sei durch Fußball, Schwimmen und sporadische Teilnahme bei Angeboten der Feuerwehr ein intaktes Sozialgefüge festzustellen.

Es sei nachvollziehbar, dass der Antragsteller aufgrund der Lese-Rechtschreibstörung und der festgestellten Autismus-Spektrums-Störung von seinen Eltern, insbesondere der Mutter, ein höheres Maß an Unterstützung benötige. Diese erhalte er auch, was verständlicherweise zu einer starken Belastung der Mutter führe. Auf eine derartige Belastungssituation sei jedoch nicht mit Gewährung von Eingliederungshilfe zu reagieren, sondern mit den von dem Antragsgegner aufgezeigten Hilfen (Familienhilfe, Austauschplattformen für Autismus etc.).

2. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller weiterhin nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 30.4.2009 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, 7; Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 22.1.2024 - OVG 6 S 60/23 -, Rn. 16, juris; NdsOVG, Beschl. v. 24.8.2022 - 14 ME 288/22 -, juris Rn. 8) einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Gewährung einer autismusspezifischen Förderung auf der Grundlage des § 35a SGB VIII glaubhaft gemacht. Er hat weiterhin keine Umstände aufgezeigt, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erlauben.

Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt (BVerwG, Urt. v. 28.9.2000 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2023 - 12 B 1191/23 -, juris Rn. 8 und Urt. v. 26.6.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58 f. m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 23.6.2022 - 14 ME 243/22 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen (BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2023 - 12 B 1191/23 -, juris Rn. 8 und Urt. v. 26.6.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 61 f. m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 23.6.2022 - 14 ME 243/22 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2023 - 12 B 1191/23 -, juris Rn. 8 und Urt. v. 26.6.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 64 f. m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 23.6.2022 - 14 ME 243/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

Hierbei ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar; auf Seiten des Jugendamtes besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum (Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2023 - 12 B 1191/23 -, juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 23.6.2022 - 14 ME 243/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Daher spielt auch keine Rolle, ob, wie der Antragsteller beanstandet, die fachliche Einschätzung beim Beklagten durch hinreichend qualifizierte Personen erfolgt sind oder nicht.

Der Antragsteller macht geltend, aus dem Gutachten des medizinischen Dienstes ergebe sich, dass er nicht in der Lage sei, aktiv, selbstbestimmt und altersgemäß soziale Funktionen und Rollen in den einzelnen Lebensbereichen auszuüben. Er sei auf erhebliche Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass seine Mutter ihn nach wie vor zur Schule begleiten müsse. Zudem ließen sich dem Gutachten Probleme in der sozialen Interaktion mit Mitschülern entnehmen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Gutachten, dass er bei körperbezogenen Maßnahmen immer wieder Aufforderungen benötige. Auch müsse er an das Wechseln von Kleidung und das Anlegen wettergerechter Kleidung erinnert werden. Das Einschlafen müsse ritualisiert erfolgen und insbesondere in der Nacht bestünden Ängste und Unsicherheiten. Nach dem Gutachten habe er Schwierigkeiten bei der Planung des Alltags und es gebe soziale Interaktionen nur mit ihm bekannten Kindern. Die Kontakte reduzierten sich auf ein bis zwei Kinder, zu den anderen Kindern habe er nur wenig Kontakt. Verabredungen organisiere noch häufig seine Mutter.

Dieses Vorbringen verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat für seine Entscheidung auch das Pflegegutachten des medizinischen Dienstes ausgewertet und sich dabei zutreffend maßgeblich darauf gestützt, dass danach "nie oder sehr selten" Unterstützungsbedarf wegen Unruhe, aggressivem Verhalten, Ängsten oder sozial inadäquaten Verhaltensweisen auftrete (vgl. 4.3 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen). Es hat zudem im Rahmen einer Gesamtwürdigung weitere Stellungnahmen, insbesondere der Schule, herangezogen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller in sein soziales Umfeld hinreichend integriert sei und keine nachhaltige Einschränkung seiner sozialen Funktionstüchtigkeit, die über das normale Maß hinausgingen, feststellbar seien. Mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller bereits nicht auseinander. Auch die neuen, im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner ergänzend vorgelegten Stellungnahmen belegen - trotz der vorhandener Beeinträchtigungen - die hinreichende soziale Integration des Antragstellers.

Der Antragsteller legt auch nicht dar, woraus der geltend gemachte Unterstützungsbedarf durch die Mutter konkret resultiert. Dass die Mutter ihn zur Schule begleitet und ihn zur Durchführung physiotherapeutischer Übungen, zum Wechseln von Kleidung und zum Anlegen von Regenkleidung anhält und seine Körperpflege kontrolliert, deutet trotz einer hierdurch womöglich zum Ausdruck kommenden Passivität im Bereich der Alltagsgestaltung noch nicht auf eine nach Breite, Tiefe und Dauer so intensive Störung, dass sie die Fähigkeit des Antragstellers zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem geltend gemachten Umstand, dass er oft schwierig in den Schlaf finde und häufiger nachts wach werde und die Mutter ihn daher mit Einschlafritualen unterstütze.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die nunmehr in § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII angesprochene "angemessene Berücksichtigung" von Aussagen des ärztlichen Gutachtens zur seelischen Gesundheit zur Teilhabebeeinträchtigung nicht übersehen. Angemessene Berücksichtigung meint insoweit nicht, dass ärztlichen Stellungnahmen im Kontext der Teilhabebeeinträchtigung ein Vorrang vor anderweitigen Stellungnahme zukommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.12.2024 - 12 ZB 23.1737 -, juris Rn. 18). Der Antragsteller legt nicht dar, woraus die ärztliche Stellungnahme die Teilhabebeeinträchtigung ableitet. Dies ist im Übrigen auch der ärztlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen. Hier werden hinsichtlich der Teilhabebeeinträchtigung vielmehr lediglich allgemeine Aussagen zur Autismus-Spektrums-Störung wiedergegeben.

3. Unabhängig davon vermag der Senat nach Aktenlage auch nicht zu erkennen, dass für die von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen eine autismusspezifische Förderung die einzig notwendige und geeignete Maßnahme wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation erhebt, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Nur ausnahmsweise kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N. und Beschl. v. 2.6.2022 - 14 ME 240/22 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

Der Antragsteller legt hier bereits keine Umstände dar, dass für die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen eine autismusspezifische Förderung die einzig notwendige und geeignete Maßnahme wäre. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Anregungen des Antragsgegners zutreffend dargelegt, dass im Hinblick auf die starke Belastung der Mutter des Antragstellers insbesondere Familienhilfe, Austauschplattformen für Autismus u.ä. in Betracht zu ziehen sind. Im Übrigen erschiene im Hinblick auf die vorgetragene erforderliche Begleitung des Antragstellers zur Schule unter Umständen auch beispielsweise eine Schulbegleitung möglich. Da die autismusspezifische Therapie nach der Anregung des Facharztes Dr. E. sowie dem Vortrag des Antragstellers vor allem den Selbstwert und damit auch seine soziale Kompetenz steigern soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern diese Therapie den Antragsteller dazu befähigen soll, physiotherapeutische Übungen, die Körperpflege und die Kleiderwahl zukünftig eigenständig durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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