Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.02.2025 – 13 ME 247/24
ECLI:DE:OVGNI:2025:0211.13ME247.24.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 19. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 19. Dezember 2024 bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 5. Dezember 2024 (6 A 524/24) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2024 über die Aufforderung zu einem lebensmittelrechtlichen Produktrückruf und den Hilfsantrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterlassung einer öffentlichen Warnung abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde vorträgt, der Antragsgegner sei örtlich unzuständig, da für die Anordnung marktbezogener Maßnahmen das "Sitzlandprinzip" gelte; die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem Sitz der etikettierten Inverkehrbringerin der Ware, hier der Firma C. GmbH in D-Stadt, genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes qualifiziert, ins Einzelne gehend und fallbezogen mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung befasst und für das Beschwerdegericht nachvollziehbar aufzeigt, dass und warum diese Entscheidung unrichtig und im Ergebnis aufzuheben oder zu ändern ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, NordÖR 2014, 502 f. - juris Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Hier hat sich die Antragstellerin in keiner Weise mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss zur sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners auseinandergesetzt (S. 8 f. des Beschlussabdrucks), sondern nur ihre gegenteilige Auffassung mitgeteilt.
2. Die Antragstellerin hat auch die sog. Chargenvermutung nicht widerlegt. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 Buchst. g) der Verordnung (EU) 2017/625 lägen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 annehme, sei dies nicht zutreffend. Bei dem vermeintlichen Fremdkörperfund handele es sich allenfalls um einen Einzelfall. Die Chargenvermutung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sei widerlegt und marktbezogene Maßnahmen seien nicht gerechtfertigt. Der Norm könne nicht entnommen werden, was unter einer "eingehenden Prüfung" zu verstehen sei. Unter Berücksichtigung der vorstellbaren Vielzahl von Lebenssachverhalten sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, die sich neben den konkreten Eigenarten des zu prüfenden Erzeugnisses auch an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren habe. Erforderlich und ausreichend für die Widerlegung der Chargenvermutung sei, dass das Bild der Abweichungen des betroffenen Erzeugnisses erwarten lasse, dass es sich um einen Einzelfall handele, insbesondere, weil die Abweichung nach Abschluss des Herstellungs- und Verpackungsprozesses eingetreten sei oder aufgrund ihrer Art aus anderen Gründen nicht erwarten lasse, dass die Abweichung bei mehreren Stücken der Charge auftrete. Für die Widerlegung genüge eine hohe Wahrscheinlichkeit; ein Vollbeweis sei nicht notwendig. Berücksichtige man die Anforderungen zu einer - hier vorliegenden - Verbraucherbeschwerde im Amtlichen Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, nach der eine Einzelfallprüfung unerlässlich sei, und des dort anerkannten Grundsatzes, dass an den Umfang der eingehenden Prüfung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürften, sei die Chargenvermutung widerlegt. Dass sie - die Antragstellerin - nur eine einzelne Probe untersucht habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, da es keine Regelung gebe, wie viele Proben untersucht werden müssten. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 biete auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Voraussetzung für die Widerlegung der Vermutung einzig die Untersuchung von weiteren Lebensmitteln derselben Charge sei. Sie habe Ermittlungen im Betrieb durchgeführt und den Fremdkörper analysiert. Der Fremdkörper habe der Produktionsstätte nicht zugeordnet werden können. Der Fremdkörper habe sich als herausgebrochenes Randstück und nicht etwa als Splitterstück aus der Mitte eines Kunststoff-Objekts dargestellt. Der Eintrag weiterer Fremdkörper könne hieraus nicht abgeleitet werden. Auch das von ihr eingeholte externe Gutachten widerlege die Chargenvermutung und gehe von einem Einzelfall aus. Die Charge sei zudem ausverkauft. Zu weiteren Beschwerden sei es nicht gekommen. Ohnehin bestünden erhebliche Zweifel an der Authentizität der Verbraucherbeschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Endverbraucher den Fremdkörper nicht zu Analysezwecken herausgegeben habe. Vor dem Hintergrund des verwaltungsrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes sei zudem nicht sachgerecht, die Beweislast alleinig dem Lebensmittelunternehmer aufzuerlegen. Eine Auslegung der Vorschrift des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dahingehend, dass für die Widerlegung der Chargenvermutung das "Sicher-Sein" der Charge voll zu beweisen wäre, würde in der Praxis dazu führen, dass die Möglichkeit zur Widerlegung der Chargenvermutung ausgehebelt würde.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist gemäß Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind (sog. Chargenvermutung), es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist.
a) Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass die Chargenvermutung entstanden ist.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Lebensmittel mit dem Plastiksplitter weder der Antragstellerin noch dem Antragsgegner zur Prüfung vorlag und damit eine genauere Untersuchung nicht möglich war. Anhand der als Anlagen BF 2 und BF 3 (Blatt 73 f. der E-Gerichtsakte OVG) übersandten und in den Anlagen 2 ff. zur sachverständigen Stellungnahme des Dr. E. Laboratoriums (Blatt 115 ff., insb. Blatt 121 ff. der E-Gerichtsakte OVG) aufbereiteten Lichtbilder (vgl. auch Blatt 55 ff. des Verwaltungsvorgangs) ist jedoch ersichtlich und nicht zweifelhaft, dass eine Packung des Produkts ".......", mindestens haltbar bis zum ....... 2025, Charge ........., einen gefährlichen Fremdkörper enthielt.
Zurückzuführen ist diese Kenntnis auf eine Verbraucherbeschwerde (Blatt 4 des Verwaltungsvorgangs), wonach in dem Produkt, das der Verbraucher am 15. Oktober 2024 erworben habe, ein scharfkantiges Plastikteil enthalten gewesen sei, welches der Verbraucher beim Verzehr des Essens entdeckt habe. Dass der Verbraucher hier einen unzutreffenden Sachverhalt geschildert hat, wird weder von der Antragstellerin nachvollziehbar vorgetragen, noch ist dies sonst für den Senat ersichtlich. Soweit bekannt ist, hat der Verbraucher nach seiner Mitteilung vom 15. Oktober 2024 das betroffene Produkt mit dem Fremdkörper auf die Aufforderung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2024 (Sic!; vgl. Blatt 92 des Verwaltungsvorgangs) zwar nicht vorgelegt und sich auch ansonsten nicht zurückgemeldet. Angesichts seiner umfassenden Lichtbilddokumentation und Einlassungen in der Verbraucherbeschwerde an die Firma F. bestehen aber keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Verbraucher sich den Vorfall schlicht ausgedacht hat, etwa um von dem Lebensmittelhändler oder der Antragstellerin eine ungerechtfertigte finanzielle Zuwendung in Form von "Schadensersatz" zu erhalten. Ein besonderes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens durch den Verbraucher ist damit nicht erkennbar. Im Übrigen nimmt der Senat zum Entstehen der Chargenvermutung Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (Seite 10 f. des Beschlussabdrucks), der er folgt.
b) Die danach entstandene Chargenvermutung hat die Antragstellerin nicht widerlegt.
Zu den Anforderungen an die Widerlegung der Chargenvermutung hat der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. Februar 2022 - 14 ME 54/22 -, juris Rn. 27 ff. ausgeführt:
"Nach Art. 14 Abs. 6 BasisVO ist davon auszugehen, dass wenn ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung gehört, sämtliche Lebensmittel dieser Charge, dieses Postens oder dieser Lieferung nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens, der Lieferung nicht sicher ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine (widerlegbare) Vermutung handelt (vgl. auch Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2021, VO (EG) 178/2002, Art. 14 Rn. 24; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, BasisVO, Art. 14 Rn. 79; Gomy, in: Behr's Kommentar zum Lebensmittelrecht, Stand: Dezember 2021, VO (EG) 178/2002, Art. 14 Rn. 307). Auch wenn im deutschen Text die Vermutungsregel durch die Formulierung "ist davon auszugehen" nicht so deutlich zum Ausdruck kommt, ergibt sich aus der englischen ("shall be presumed") und aus der französischen ("il est presumè") Fassung hinreichend deutlich, dass es sich bei Art. 14 Abs. 6 BasisVO um eine echte Vermutung, handelt (Gomy, in: Behr's Kommentar zum Lebensmittelrecht, Stand: Dezember 2021, VO (EG) 178/2002, Art. 14 Rn. 307).
Die zwingende Schlussfolgerung des Art. 14 Abs. 6 erster Satzteil entfällt nur, wenn sich bei einer eingehenden Prüfung kein Nachweis dafür findet, dass der Rest der Charge nicht sicher ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - der volle Beweis nötig, dass die vermutete Tatsache nicht vorliegt. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus dem in Art. 7 BasisVO für den Bereich der Lebensmittelsicherheit geregelten Vorsorgeprinzip. Die Beweislast dafür, dass der Rest der Charge sicher ist, trifft entgegen dem Beschwerdevorbringen stets den Lebensmittelunternehmer als denjenigen, der sich darauf berufen will (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2021, VO (EG) 178/2002, Art. 14 Rn. 26; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, BasisVO, Art. 14 Rn. 82).
Voraussetzung ist nach dem Gesetzeswortlaut eine eingehende Prüfung der Charge. Wie die Prüfung geführt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, so z.B. durch statistische Untersuchungen weiterer Produkte der gleichen Charge bei einem Fund von Fremdkörpern (Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, BasisVO, Art. 14 Rn. 82).
Soweit sich die Antragstellerin vorliegend darauf berufen will, dass bei den vom Antragsgegner veranlassten Prüfungen im Herstellerbetrieb (Untersuchung der Rückstellprobe, Kontrolle der Förderbänder) und bei dessen Fleischlieferanten keine Ursache für den Fremdkörpereintrag gefunden werden konnte, dürfte dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht schon zur Widerlegung der Chargenvermutung ausreichen. Durch die Untersuchungen konnte gerade nicht geklärt werden, an welchem Ort und auf welche Weise das Plastikteil in das Hähnchennugget gelangt ist. Daraus lässt sich aber gerade nicht folgern, dass der Rest der Charge sicher ist. Dafür hätte vorliegend wohl die Herkunft des Plastikteils abschließend geklärt werden müssen und es hätte sich daraus ergeben müssen, dass keine weiteren Plastikteile in die betreffende Charge gelangt sind. Ein solcher Nachweis ist bislang gerade nicht gelungen. Solange unklar bleibt, an welchem Ort und auf welche Weise das Plastikteil in das Hähnchennugget gelangt ist, bleibt unklar, ob auch noch weitere Plastikteile bei der Herstellung und/oder Verarbeitung in das Fleisch gelangt sind. Bei dem gefundenen Plastikteil handelt es sich jedenfalls nicht um einen vollständigen Gegenstand. Es weist vielmehr zwei Bruchkanten auf.
Dass, wie die Antragstellerin hervorhebt, "mehrere Rückstellmuster" der Charge untersucht worden sind, dürfte für eine Widerlegung der Vermutung ebenfalls nicht ausreichen. Damit ist nicht dargelegt, dass eine statistische Untersuchung weiterer Produkte in einem solchen Umfang stattgefunden hat, der den Schluss zulässt, dass es keine weiteren Verunreinigungen gibt."
Nach diesen Maßstäben, die der beschließende Senat aufgrund eigener Überzeugung anwendet, hat die Antragstellerin die Chargenvermutung ersichtlich nicht widerlegt.
Auch wenn der Antragstellerin zuzustimmen ist, soweit sie vorträgt, Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 könne nicht entnommen werden, was unter einer "eingehenden Prüfung" zu verstehen sei, genügt zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln jedenfalls die Untersuchung einer einzigen Probe bei einem Produktionsumfang der gesamten Charge von 11.800 kg nicht (vgl. dahingehend auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 5.10.2023 - 3 B 168/23 -, juris Rn. 57 ff.). Eine derart geringfügige - besser: geringstmögliche - Überprüfung der Charge eines Lebensmittels würde dem Zweck der Verordnung - dem Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen (vgl. etwa Ziff. 2, 8, 9 und 10 der Erwägungsgründe) - nicht gerecht. Der Senat kann daher hier offenlassen, wie viele Proben untersucht werden müssen, um die Vermutung zu widerlegen, zumal sich dies über den gebildeten abstrakten Maßstab hinaus nicht allgemein festlegen lässt. Abhängig etwa von der Art der Verunreinigung und der Größe der betroffenen Charge können unterschiedlich viele Proben notwendig sein.
Von der Antragstellerin wird mit dem Erfordernis einer umfangreicheren Beprobung auch nichts Unzumutbares oder Unmögliches verlangt. Noch nach dem Bekanntwerden des Vorfalls hätte die Möglichkeit bestanden, einzelne Lebensmittelhändler, die die betroffene Ware verkaufen, um Übersendung der noch vorhandenen Produkte der streitgegenständlichen Charge zu bitten. Alternativ hätte die Antragstellerin von vornherein mehrere Packungen der Charge zur Überprüfung zurückhalten können, was sich insbesondere bei der Produktion großer Mengen anbietet.
Auch das Vorbringen der Antragstellerin, die eingeholte externe Stellungnahme des Dr. E. Laboratoriums (Anlage BF 9 = Blatt 115 ff. der E-Gerichtsakte OVG) widerlege die Chargenvermutung und gehe von einem Einzelfall aus, führt zu keiner anderen Entscheidung. In der Stellungnahme heißt es, dass das auf den Fotos erkennbare Plastikteil nicht dem Betrieb der Antragstellerin zugeordnet werden könne, die transparente Kunststoffabdeckung der Deckenbeleuchtung (die als einzig plausible Ursache in Betracht komme) hätte sich beim Anbraten des Produkts verformen müssen. Der Senat folgt hier dem bereits zitierten Beschluss des 14. Senats, wonach die Chargenvermutung nicht widerlegt ist, solange unklar bleibt, an welchem Ort und auf welche Weise das Plastikteil in das Produkt gelangt ist und ob auch noch weitere Plastikteile bei der Herstellung und/oder Verarbeitung in das Fleisch gelangt sein können. Auch bei dem hiesigen Plastiksplitter handelt es sich nicht um einen vollständigen Gegenstand, sodass nicht auszuschließen ist, dass weitere Fremdkörper in den ausgelieferten Produkten der betroffenen Charge vorhanden sind. Die Herkunft des Fremdkörpers bleibt auch nach dem Gutachten offen. Es besteht danach durchaus die Möglichkeit, dass der Plastiksplitter auf andere Weise, etwa durch Verschulden eines Mitarbeiters, in das Produkt gelangt ist. Ausgeschlossen werden kann dies jedenfalls nicht. Sofern wie hier die Herkunft bzw. die Ursache des in einem Lebensmittel gefundenen Fremdkörpers unklar bleibt, muss der verantwortliche Betrieb daher auf andere Weise - insbesondere durch eine statistische Untersuchung der betroffenen Charge - nachweisen, dass es sich um einen Einzelfall handelt. Hierfür genügt es nicht, aufzuzeigen, dass der Fremdkörper möglicherwiese ohne Verschulden des verantwortlichen Betriebs in das Produkt gelangt ist. Dies würde die durch das Lebensmittelrecht bezweckte Sicherheit von Lebensmitteln nicht hinreichend garantieren.
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab führt auch nicht dazu, dass die Chargenvermutung praktisch unwiderlegbar wäre. Denn es steht der Antragstellerin jedenfalls frei, bei größeren Chargen einen größeren Teil der Produkte zurückzuhalten, um eine statistische Untersuchung weiterer Produkte in einem solchen Umfang veranlassen zu können, dass auf das Fehlen weiterer Verunreinigungen geschlossen werden kann.
Dass die hier betroffene Charge bereits vollständig verkauft worden sein soll, hindert einen Rückruf ebenfalls nicht, da es sich um ein bis September 2025 haltbares Tiefkühlprodukt handelt und folglich nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die verkaufte Ware bereits vollständig konsumiert wurde.
3. Auch soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde ausführt, der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte Erfolg haben und dem Antragsgegner untersagt werden müssen, die Öffentlichkeit zu informieren, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Antragstellerin meint, eine solche Maßnahme lasse sich nicht auf § 40 Abs. 1 Buchst. a) LFGB stützen und greife in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf freie Berufsausübung ein. Bei dem Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel handele es sich um ein behördeninternes Informationsnetzwerk, das international tätig sei. Das Produkt sei jedoch nur in Deutschland verkauft worden. Die Maßnahme könne auch nicht auf § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB gestützt werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe kein hinreichender Verdacht, dass das streitgegenständliche Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringe, da es sich bei dem Fremdkörper um einen Einzelfall handele.
Die Antragstellerin setzt sich auch hier nicht mit der Begründung des angefochtenen Bescheids und des erstinstanzlichen Beschlusses auseinander. Ausweislich des Bescheids kommt es dem Antragsgegner nicht darauf an, selbst die Öffentlichkeit zu informieren, sondern nur den Rückruf (bzw. die Information der Öffentlichkeit durch die Antragstellerin) in das europäische Schnellwarnsystem einzustellen. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 würden, wenn einem Mitglied des Schnellwarnsystems - wie hier - Informationen über das Vorhandensein eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit vorlägen, das von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehe, diese Informationen der Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem gemeldet. Die Voraussetzungen für die Meldung eines als gesundheitsgefährdend eingestuften Lebens- oder Futtermittels im Rahmen des europäischen Schnellwarnsystems gemäß Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 seien von den Anforderungen an die Veröffentlichung nach § 40 LFGB getrennt zu betrachten, da die übermittelte Information unterschiedlichen Zwecken diene und diese Verwaltungszusammenarbeit erheblich beeinträchtigt würde, wenn Informationen an das Schnellwarnsystem nur unter den Voraussetzungen des § 40 LFGB übermittelt werden könnten (Seite 14 f. des Beschlussabdrucks).
Dem setzt die Antragstellerin nichts entgegen. Dass das von der Antragstellerin in den Verkehr gebrachte Lebensmittel aufgrund der Chargenvermutung nicht sicher und ein Rückruf daher erforderlich ist, ist bereits ausgeführt worden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Produkt sei nur in Deutschland verkauft worden, besteht die naheliegende Möglichkeit, dass in den Grenzgebieten lebende Verbraucher das Produkt in Deutschland erworben und ins Ausland mitgenommen haben.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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