Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 13.03.2025 – 1 LB 97/23

ECLI:DE:OVGNI:2025:0313.1LB97.23.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 29. Juli 2021 teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Zustellung des Zurückstellungsbescheids am 29. Januar 2019 verpflichtet war, den mit Datum vom 11. Juli 2018 beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung eines H. -Marktes auf dem Grundstück I. -Straße 16 in J. -Stadt, Flur K., Flurstück L., Az. M., zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung eines bereits knapp großflächigen Lebensmitteldiscounters um ca. 200 m2 Verkaufsfläche.

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück I. -Straße 16 (Flurstück L., Flur K., Gemarkung J. - Stadt) einen H. -Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 810 m2. Das zudem von einem Getränkemarkt genutzte Grundstück bildet zusammen mit den beiden nördlich angrenzenden Grundstücken (Flurstücke N. und O., jeweils Flur K., Gemarkung J. -Stadt) einen westlich der I. -Straße (B 75) und am südlichen Ende des Kernorts im Gebiet der Beigeladenen seit den 70er-Jahren gewachsenen Einzelhandelsstandort (im Folgenden Standort I. -Straße), in dem sich neben den zuvor genannten Einzelhandelsnutzungen ein weiterer Discounter (Netto) sowie ein Textildiscounter (KiK) befinden.

Das Vorhabengrundstück lag zunächst im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 "Mühlenkampsfeld" (in Kraft getreten am 28.2.1974), dessen Plangebiet sich von der östlichen Grenze des Vorhabengrundstücks nach Westen bis an die heutige XXX erstreckte. Im Süden endete das Plangebiet an der heutigen Straße An der XXX, im Norden schloss es die von der heutigen XXX erschlossene Bebauung ein. Der Bebauungsplan setzte in seinem gesamten Umgriff, d.h. auch auf dem Vorhabengrundstück als Nutzungsart im Wesentlichen Reine Wohngebiete fest. Da der u.a. auf dem Vorhabengrundstück zulässige Geschosswohnungsbau (bis zu 3 bzw. 5 Vollgeschosse) in der Folgezeit aufgrund fehlender Nachfrage nicht verwirklicht wurde und sich der Standort I. - Straße als Einzelhandelsstandort etablierte, änderte die Beigeladene mit Bebauungsplan Nr. 5 A "Mühlenkampsfeld" (in Kraft getreten am 20.6.1978) u.a. die zulässige Art der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück in ein Mischgebiet. Der aus den sich nach Norden an das Vorhabengrundstück anschließenden Flurstücken N. und O. bestehende Teil des Standorts I. -Straße war nicht überplant.

Mit der am 11. Juli 2018 beim Beklagten eingegangenen Bauvoranfrage wollte die Klägerin Folgendes klären:

"1. Ist die bauliche Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discountmarktes von 810 m2 Verkaufsfläche auf 1.020 m2 Verkaufsfläche planungsrechtlich nach Art, Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche zulässig?

2. Ist die Erschließung gesichert?

3. Sind die notwendigen Stellplätze nach § 47 NBauO mit 100 Stellplätzen nachgewiesen?"

Am 6. Dezember 2018 beschloss der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen, zur Erhaltung, Entwicklung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs "Ortsmitte" für den Standort I. -Straße einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 9 Abs. 2a, § 30 Abs. 3 BauGB mit Ausschlussfestsetzungen für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel aufzustellen. Eine numerische Bezeichnung des Bebauungsplans findet sich in dem Beschluss nicht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Zurückstellung der Bauvoranfrage der Klägerin. Am 11. Dezember 2018 machte die Beigeladene den Aufstellungsbeschluss unter der Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 73" in der XXX Kreiszeitung und parallel dazu durch Aushang (11.12.2018-12.1.2019) bekannt.

Am 15. Januar 2019 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage.

Der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen beschloss am 24. Januar 2019 erneut die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans, der die Nr. 76 erhalten sollte, sowie die hierfür aus ihrer Sicht erforderlichen Teilaufhebungen der Pläne Nr. 5 und 5 A; die Bekanntmachung dieser Beschlüsse - hinsichtlich des neu aufzustellenden Bebauungsplans mit Ausnahme der numerischen Bezeichnung wortgleich - erfolgte unter dem 26. Januar 2019 in der XXX Kreiszeitung sowie durch Aushang (25.1.-4.3.2019).

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2019 dem Zurückstellungsersuchen der Beigeladenen entsprochen. Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde dieser Bescheid am 28. Januar 2019 vorab per E-Mail übersandt und am 29. Januar 2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Nachdem die Klägerin unter dem 5. Februar 2019 Widerspruch erhoben hatte, bezog sie den Zurückstellungsbescheid unter dem 10. September 2019 in ihre Untätigkeitsklage ein. Das Verwaltungsgericht führte das Verfahren gegen den Zurückstellungsbescheid nach Abtrennung unter dem Aktenzeichen 2 A 1247/19 und wies die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2021 als unzulässig ab; die vom Senat zugelassene Berufung hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage unter dem Aktenzeichen 1 LB 96/23 zurückgewiesen.

Zur Sicherung des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 76 beschloss der Rat der Beigeladenen unter dem 23. Oktober 2019 eine Veränderungssperre, die unter dem 31. Oktober 2019 im Amtsblatt für den Landkreis XXX (XXX) bekannt gemacht wurde. Daraufhin lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2020 ab. Ein hiergegen gerichtetes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das sich an den Aufstellungsbeschluss anschließende Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 76 verlief wie folgt: Die Unterlagen im Entwurf lagen vom 30. Juli bis 4. September 2020 öffentlich aus. Nach Prüfung der Stellungnahmen - die Klägerin hatte sich nicht geäußert - beschloss der Rat der Beigeladenen am 10. Dezember 2020 den Plan als Satzung. Die Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 5 und 5 A für den Bereich des Plangebiets wurde parallel hierzu in jeweils eigenen Verfahren, aber mit identischem zeitlichen Ablauf geführt und vom Rat der Beigeladenen ebenfalls am 10. Dezember 2020 jeweils als Satzung beschlossen.

Mit Veröffentlichung der Satzungsbeschlüsse im Amtsblatt des Beklagten vom 31. Dezember 2020 traten sowohl die Teilaufhebungen der Bebauungspläne Nr. 5 und 5 A als auch der einfache Bebauungsplan Nr. 76 in Kraft. Letzterer schließt für das gesamte Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten gemäß näher bestimmter Sortimentslisten aus. Zu den nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gehören u.a. Nahrungs-/Genussmittel und Getränke. In der Planbegründung bezieht sich die Beigeladene auf das von ihrem Rat am 27. April 2017 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossene Einzelhandelskonzept in der Fassung vom 24. März 2017. Der im Einzelhandelskonzept festgelegte zentrale Versorgungsbereich liege in der Ortsmitte und damit ca. 1,2 km nördlich des Vorhabenstandorts, der sich nicht in integrierter Lage i.S.d. Raumordnungsrechts befinde. Ziel der Planung sei es, den zentralen Versorgungsbereich mit dem festgesetzten Ausschluss zu erhalten und zu entwickeln. Die vorhandenen Betriebe genössen Bestandsschutz; eine Nachnutzung der Flächen im Plangebiet durch Einzelhandel außerhalb der ausgeschlossenen Sortimente sei künftig weiterhin möglich.

Die auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids, hilfsweise auf die Feststellung, dass ein entsprechender Anspruch unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 76 bzw. vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bzw. vor Zustellung des Zurückstellungsbescheids bestanden habe, gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juli 2021 abgewiesen. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Erteilung des Bauvorbescheids begehre, sei die Klage unbegründet. Dem geplanten Vorhaben stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 76 entgegen. Dieser sei wirksam. Der von der Klägerin mit Blick auf die Unterschrift der Bürgermeisterin geltend gemachte Ausfertigungsmangel liege nicht vor. Der Vergleich der Unterschriften auf den verschiedenen Dokumenten habe ergeben, dass der Bezug zu der Person der Bürgermeisterin gegeben sei und es sich um eine formgültige Unterschrift handele. Die fehlerhafte Bezeichnung des Bebauungsplans in der amtlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 11. Dezember 2018 ("Nr. 73") sei zum einen unschädlich, zum anderen durch die später erfolgte erneute Bekanntmachung korrigiert worden. Auch im Übrigen sei der Bebauungsplan Nr. 76 nicht zu beanstanden. Die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 A begegne keinen Bedenken. Kein Abwägungsmangel sei die Annahme der Funktionslosigkeit des festgesetzten Mischgebiets. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor, da der maßgebliche Teilbereich ausschließlich mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut bzw. vollständig für die vorhandenen Parkflächen versiegelt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandene gewerbliche Nutzung aufgegeben werden solle, bestünden nicht. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 sei erst recht nicht zu beanstanden. Insoweit aufgeworfene Fragen müssten allerdings nicht vertieft werden, da das für den Standort I. -Straße durch diesen Plan festgesetzte Reine Wohngebiet dem Vorhaben in jedem Fall entgegenstünde. Inhaltlich sei der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht zu beanstanden. Die hierfür erforderliche Begründung liege in Form des Einzelhandelskonzepts der Beigeladenen vor. Damit liege keine Verhinderungsplanung vor. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die wohnortnahe Versorgung ausgeschlossen werde, verkürze dies die maßgebliche Fragestellung, da der vorhandene Markt Bestandsschutz genieße. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht um Fortsetzungsfeststellungsanträge, denn diese setzten eine Erledigung des ursprünglichen Begehrens voraus. Hieran fehle es, weil die Klägerin die Erteilung des Bauvorbescheids mit ihrem Hauptantrag weiterverfolge. Die subsidiäre Feststellungsklage sei nicht statthaft, da es sich bei den begehrten Feststellungen um Vorfragen eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses handele, die in einem Zivilprozess zu klären seien. Abgesehen davon fehle es an dem Feststellungsinteresse, da die Klägerin einen eingetretenen Schaden nicht hinreichend substantiiert habe.

Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Der Bebauungsplan Nr. 76 leide wegen der unvollständigen Unterschrift der Bürgermeisterin - erkennbar sei allenfalls der erste Teil des Doppelnamens sowie der Bindestrich - an einem Ausfertigungsmangel und sei daher formell unwirksam. Zudem sei er materiell unwirksam, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB nicht vorlägen. Es handele sich nicht um ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Gebiet; vielmehr entfalte der Bebauungsplan Nr. 5 A weiterhin Geltung im Plangebiet. Seine Teilaufhebung sei aufgrund erheblicher Abwägungsfehler unwirksam. Die Beigeladene habe zu Unrecht seine Funktionslosigkeit angenommen. Die Festsetzung eines Mischgebiets sei gerade vor dem Hintergrund der bislang nicht ausgenutzten Maßfestsetzungen (GRZ 0,4, GFZ 0,6 und 2 Vollgeschosse - vorhanden: eingeschossige Bebauung, GRZ 0,34) nicht auf unabsehbare Zeit offensichtlich ausgeschlossen. Auch das weitere Argument, die Umsetzung der Festsetzung Mischgebiet sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen, treffe nicht zu. Hinzu komme, dass es nur um die Ermöglichung des Plans Nr. 76 und damit um eine Verhinderungsplanung gegangen sei. Dieser sei nicht erforderlich, weil es sich um eine unzulässige Negativplanung handele. Die Beigeladene habe verkannt, dass die Steuerungsfunktion eines Einzelhandelsausschlusses neben dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche auch auf die Gewährleistung der wohnortbezogenen Nahversorgung abziele. Dem laufe die Planung zuwider, wenn sie einen etablierten Nahversorgungsstandort "wegplane". Dass eine reine Verhinderungsplanung vorliege, ergebe sich auch daraus, dass die Beigeladene das bestehende Planungsrecht, welches eine geordnete städtebauliche Entwicklung ermögliche, aufhebe, damit das Plangebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen und mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB zu belegen, die das Vorhaben der Klägerin unzulässig werden ließen. Der Plan Nr. 76 leide an erheblichen Abwägungsfehlern, weil er unter Berufung auf das im Hinblick auf den Aspekt der Nahversorgung widersprüchliche Einzelhandelskonzept den wichtigen Belang der wohnortbezogenen Nahversorgung abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt lasse und mittel- und langfristig zu einem Nahversorgungsdefizit in den südwestlich gelegenen Wohnlagen der Beigeladenen führen werde. Der Ausschluss auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten sei auch nicht - wie die Beigeladene meine - raumordnungsrechtlich zwingend. Der Standort I. -Straße befinde sich in einer integrierten Lage bzw. sei jedenfalls über die Ausnahmeregelung des Plansatzes Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 des Landesraumordnungsprogramms 2017 in der Fassung vom 26.9.2017 (im Folgenden LROP 2017) zulässig. Es handele sich bei dem Standort - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht um eine einem Einkaufszentrum gleichzusetzende Agglomeration i.S.d. Plansatzes Nr. 2.3 Abs. 02 Satz 3 LROP 2017. Selbst wenn eine Planungspflicht bestanden hätte, hätte die Beigeladene diese nicht nur durch einen vollständigen Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten, sondern auch in anderer Form erfüllen können. Das Vorhaben der Klägerin sei nach den Festsetzungen des Plans Nr. 5 A, die nach der BauNVO 1968 zu beurteilen seien, zulässig. Die im Rahmen der Bauvoranfrage vorgelegte Auswirkungsanalyse weise nach, dass deutlich mehr als 50% des Umsatzes im Gemeindegebiet der Beigeladenen erzielt werden.

Sollte sich der Bebauungsplan Nr. 76 als wirksam erweisen, seien jedenfalls die auf Feststellung gerichteten Hilfsanträge zulässig, da die bezeichneten Ereignisse erledigenden Charakter hätten und ihr, der Klägerin, aufgrund des beabsichtigten Schadensersatzprozesses das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite stehe. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil sie keinen sicherungsfähigen Inhalt in Form eines positiven Planungsziels zum Gegenstand gehabt habe, sondern stattdessen nur auf die Sicherung des Ausschlusses einzelner Vorhaben gerichtet und mithin eine unzulässige Negativplanung gewesen sei. Auch der Zurückstellungsbescheid vom 25. Januar 2019, zugestellt am 29. Januar 2019, erweise sich als rechtswidrig. Für die Annahme, dass eine Veränderungssperre habe beschlossen werden können, fehle es an dem dafür erforderlichen wirksamen Aufstellungsbeschluss, da der Beschluss vom 6. Dezember 2018 nicht vom Rat der Beigeladenen in öffentlicher Sitzung, sondern von deren Verwaltungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung gefasst wurde. Dies verstoße gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, weil der Verwaltungsausschuss in eigener Zuständigkeit entscheide und nicht lediglich einen späteren Ratsbeschluss vorbereite. Für die Zurückstellung habe der Aufstellungsbeschluss faktisch dieselbe Wirkung wie eine vom Rat beschlossene Veränderungssperre und müsse im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz denselben Anforderungen genügen. Der erneute Aufstellungsbeschluss vom 24. Januar 2019 komme als Grundlage für die Zurückstellung ebenfalls nicht in Betracht, weil es am 25. Januar 2019, an dem der Beklagte über die Zurückstellung entschieden habe, an dessen Bekanntmachung gefehlt habe. Diese sei erst am 26. Januar 2019 in der XXX Kreiszeitung erfolgt. Es fehle zudem an einem ordnungsgemäßen Antrag auf Zurückstellung, da der Antrag der Beigeladenen vom 10. Dezember 2018 lediglich das Vorhaben und den - wie ausgeführt unwirksamen - Aufstellungsbeschluss vom 6. Dezember 2018 nenne. Es fehlten Angaben dazu, inwiefern die Planung durch das Vorhaben gefährdet sei, und zur Dauer der Zurückstellung, die die Beigeladene nicht in das Belieben des Beklagten stellen dürfe. Die Zurückstellung sei auch materiell rechtswidrig gewesen, da die zu sichernde Planung eine reine Verhinderungsplanung gewesen sei und zudem wegen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 5 A nicht habe verwirklicht werden können. Jedenfalls vor der Zustellung des Zurückstellungsbescheids habe sie, die Klägerin, einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid gehabt, da die dreimonatige Bearbeitungsfrist für den Bauantrag vom 11. Juli 2018 bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

1.

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. Februar 2020, Az. M., in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2020, Az. P., zu verpflichten, den mit Datum vom 11. Juli 2018 beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung eines H. -Marktes auf dem Grundstück I. -Straße 16 in J. -Stadt, Flur K., Flurstück L., zu erteilen,

2.

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Nr. 76 "Zwischen Bremer Straße, Appelchaussee und Mühlenkamp" ausgeht,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des am 31. Dezember 2020 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 76 "Zwischen XXX Straße, Appelchaussee und Mühlenkamp" verpflichtet war, den mit Datum vom 11. Juli 2018 beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung eines H. -Marktes auf dem Grundstück I. -Straße 16 in J. -Stadt, Flur K., Flurstück L., Az. M., zu erteilen,

3.

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre ausgeht,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der am 31. Oktober 2019 ortsüblich bekannt gemachten Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76 "Zwischen XXX Straße, Appelchaussee und Mühlenkamp" verpflichtet war, den mit Datum vom 11. Juli 2018 beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung eines H. -Marktes auf dem Grundstück I. -Straße 16 in J. -Stadt, Flur K., Flurstück L., Az. M., zu erteilen.

4.

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids vom 25. Januar 2019, der Klägerin zugestellt am 29. Januar 2019, ausgeht,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Zustellung des Zurückstellungsbescheids am 29. Januar 2019 verpflichtet war, den mit Datum vom 11. Juli 2018 beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung eines H. -Marktes auf dem Grundstück I. - Straße 16 in J. -Stadt, Flur K., Flurstück L., Az. M., zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Insbesondere sei der Plan Nr. 5 A in dem Geltungsbereich des Plans Nr. 76 nicht nur funktionslos, weil eine künftige Durchmischung von Wohnen und Gewerbe in Anbetracht der bereits seit 1978 andauernden rein gewerblichen Nutzung fernliegend sei, sondern es fehle ihm auch die Erforderlichkeit. Die Festsetzung des Mischgebiets sei ein sog. Etikettenschwindel, weil von Anfang an nur Gewerbe (Erweiterung eines nördlich angrenzend vorhandenen Betriebs) habe angesiedelt werden sollen. Soweit der Plan Nr. 76 auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten ausschließe, sei dies kein Abwägungsfehler, sondern der Beigeladenen vielmehr durch das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot vorgegeben, das einer Abwägung nicht zugänglich sei. Der Standort liege nicht in einer integrierten Lage, da er 1,2 km von dem in der Ortsmitte befindlichen zentralen Versorgungsbereich entfernt liege. Der Standort verfüge auch weder über ein vielfältiges und dichtes Angebot an Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen, noch habe er einen wesentlichen fußläufigen Einzugsbereich, sondern er sei wegen seiner Lage an der B 75 auf eine automobile Kundschaft aus dem näheren und weiteren Umfeld ausgerichtet. Es handele sich um eine Agglomeration i.S.d. Zielfestlegung in Plansatz Nr. 2.3 Abs. 02 Satz 3 LROP 2017, da die fußläufig untereinander zu erreichenden Einzelhandelsbetriebe als "eine" Einkaufsgelegenheit wahrgenommen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insgesamt zulässig, aber nur hinsichtlich des dritten Hilfsantrags begründet.

I.

Die auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage ist auch im Hinblick auf die hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge zulässig. Diese sind statthaft, da sie mit Blick auf mögliche Schadensersatzforderungen auf die Klärung der Frage, ob der Klägerin unmittelbar vor Eintritt bestimmter erledigender Ereignisse ein Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid zustand, gerichtet sind.

Es fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Dies setzt in der vorliegenden Konstellation, in der die Feststellungen der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen sollen, voraus, dass die begehrte Feststellung für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs erheblich, ein solches Verfahren mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die eindeutig und unbedingt erklärte Absicht der Klägerin, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess führen zu wollen, da sie durch die nicht umgesetzte Erweiterung ihres Marktes erhebliche Gewinneinbußen erlitten habe, reicht hierfür aus (vgl. Senatsbeschl. v. 25.7.2023 - 1 LA 189/21 -, n.v., BA S. 4). Eine Sonderkonstellation, in der eine derartige Absichtserklärung wegen offensichtlicher der Prozessführung entgegenstehender Hindernisse nicht überzeugt (vgl. im Hinblick auf die Prozesskosten im Fall einer wegen Insolvenz aus dem Handelsregister gelöschten Gesellschaft OVG NRW, Urt. v. 23.11.2023 - 10 A 1016/21 -, BauR 2024, 749 = juris Rn. 94), liegt hier nicht vor. Mit Blick auf die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Schadensersatzprozesses hat die Klägerin auch hinreichend belegt, dass ihr durch die Ablehnung des Bauvorbescheids ein Schaden entstanden ist. Die Prüfung eines berechtigten Interesses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt keine Schlüssigkeitsprüfung des beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens[ersatz]- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (Senatsurt. v. 25.6.2019 - 1 LB 160/17 -, juris Rn. 21, Anschluss an BVerwG, Urt. v. 28.8.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 826 = BRS 53 Nr. 110 = juris Rn. 14 m.w.N.). Offensichtlich aussichtslos kann ein ernstlich beabsichtigter Schadensersatzprozess sein, wenn kein Vermögensschaden erkennbar (vgl. die Konstellation in der von dem Verwaltungsgericht für die "Mindest-Substantiierung" in Bezug genommenen Entscheidung des Nds. OVG, Beschl. v. 12.11.2007 - 2 LA 423/07 -, juris Rn. 12) bzw. vorgetragen (wie in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urt. d. BayVGH v. 13.7.2020 - 1 N 19.1393 -, BayVBl 2020, 845 = juris Rn. 18) ist oder wenn der Vortrag sich nicht auf die konkreten Verhältnisse bezieht, sondern ohne Angabe einer plausiblen Schadenssumme im Allgemeinen gehalten bleibt (wie in dem weiteren von dem Verwaltungsgericht für die "Mindest-Substantiierung" herangezogene Beschl. d. BayVGH v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.510 -, juris Rn. 11). Hier liegt es anders. Ihre insoweit zunächst sehr pauschalen Angaben hat die Klägerin im Zulassungsverfahren weiter konkretisiert. Dies reicht aus. Dass die von ihr angegebene Schadenshöhe aus Sicht der Beigeladenen nicht nachvollziehbar ist, ist insoweit nicht erheblich. Eine eingehende Prüfung der Schadensberechnung, wie sie der Beigeladenen offenbar vorschwebt, liefe darauf hinaus, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses inzident umfassend geprüft würden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde. Dies ist nicht geboten.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin für den dritten Hilfsantrag fehlt auch nicht deshalb, weil die Genehmigungsfähigkeit vor Erlass des Zurückstellungsbescheids unstreitig wäre. Die Beigeladene hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass auch zu diesem Zeitpunkt der begehrte Bauvorbescheid nicht zu erteilen gewesen wäre; der Beklagte als möglicher Gegner eines späteren Amtshaftungsprozesses hat nicht zu erkennen gegeben, dass er insoweit vorbehaltslos den Standpunkt der Klägerin teile.

II.

Die Klage ist nur im Hinblick auf den 3. Hilfsantrag begründet.

1.

Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO im Hinblick auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Discounters auf 1.020 m2 besteht nicht. Maßgeblich sind insoweit die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 76, der für das im Plangebiet befindliche Vorhabengrundstück Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten gemäß näher bestimmter Sortimentslisten, denen u.a. Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke unterfallen, ausschließt und damit der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin entgegensteht.

a)

Dieser Bebauungsplan ist nicht aufgrund eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Der von der Bürgermeisterin verwendete Namenszug, der zwar nur den ersten Teil ihres Doppelnamens und einen Bindestrich erkennen lässt, ist eine Unterschrift im Rechtssinne. Für eine Unterschrift erforderlich, aber auch ausreichend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. zu alledem BGH, Urt. v. 18.1.1996 - III ZR 73/95 -, NJW 1996, 997 = juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, Urt. v. 6.12.2023 - 2 K 77/22 -, juris Rn. 66, beide m.w.N.). Diesen Anforderungen ist genügt. Ein die Urheberschaft sichernder individueller Namenszug liegt ebenso vor wie die klar erkennbare Absicht der vollen Unterschriftsleistung. Aus dem Verwaltungsvorgang, beispielsweise bei den ausgehängten Bekanntmachungen der Aufstellungsbeschlüsse für den Plan Nr. 73/76 oder dem Antrag auf Zurückstellung vom 10. Dezember 2018 ergibt sich, dass die Bürgermeisterin offizielle Dokumente regelmäßig in dieser Form unterzeichnet.

b)

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2a) BauGB lagen vor. Danach kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Anforderung, dass das Plangebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, bedeutet, dass für dieses keine Art- bzw. Baugebietsfestsetzungen i.S.d. §§ 2 ff. BauNVO bestehen dürfen. Ein wirksamer qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB steht der Anwendung des § 9 Abs. 2a) BauGB entgegen, nicht aber ein einfacher Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB, sofern dieser keine Artfestsetzungen enthält (vgl. Söfker/Wienhues in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 9 Rn. 242a). Letzteres ist hier der Fall, da die das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 76 erfassenden Vorgängerpläne Nr. 5 A und Nr. 5 von der Beigeladenen wirksam aufgehoben wurden.

Der Einwand der Klägerin, die Aufhebung sei abwägungsfehlerhaft, weil die Beigeladene zu Unrecht von der Funktionslosigkeit der das Gebiet betreffenden Artfestsetzungen und damit von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei, überzeugt nicht. Der Bebauungsplan Nr. 5 A setzte für das Vorhabengrundstück, das den südlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 76 ausmacht, ein Mischgebiet fest. Dieses dient gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO gleichermaßen dem Wohnen wie der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Diese Festsetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses funktionslos.

Für die Frage, ob eine Festsetzung eines Bebauungsplans funktionslos geworden ist, kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Dabei ist auch die Bedeutung zu berücksichtigen, die die einzelne Festsetzung für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Maßgeblicher Betrachtungsraum für die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung ist folglich grundsätzlich das Plangebiet, in dem die Gemeinde ihre Planungsbefugnis und Gestaltungsfunktion nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 C 2.23 -, BauR 2024, 1478 = juris Rn. 12 m.w.N.).

In dem festgesetzten Mischgebiet sind seit über 40 Jahren nur gewerbliche Nutzungen vorhanden, und die Fläche ist weitgehend ausgenutzt. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Maßfestsetzungen (GRZ 0,4, GFZ 0,6, 2 Vollgeschosse und geschlossene Bauweise) nicht ausgeschöpft seien und damit Raum für die Ansiedelung von Wohnnutzungen bliebe, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Wohnbebauung aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung des Gebiets durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen, insbesondere aber auch durch den auf das Plangebiet von Osten und Südosten ungehindert einwirkenden Verkehrslärm der XXXstraße 75 (Veersebrücker Straße bzw. XXX Straße) erhebliche Vorkehrungen zur Einhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte treffen müsste, ohne dass damit wirklich attraktive Wohnverhältnisse zu erreichen wären. Eine Aufstockung der Gewerbebauten erscheint zudem aufgrund ihrer statischen Konstruktion unrealistisch bzw. nur bei Abriss und Neubau denkbar. Zusätzliche Wohnbebauung wäre nur im südlichen Teil des Mischgebiets auf der Fläche des bisherigen Parkplatzes möglich. Das für Einzelhandelsbetriebe in Ortsrandlage elementare großzügige Parkplatzangebot würde sich in diesem Fall aber drastisch reduzieren, zumal auch die Wohnungen mit ausreichend Stellplätzen zu versorgen wären. Die Tatsache, dass im Plangebiet in den letzten 40 Jahren auch in Zeiten erheblicher Wohnungsknappheit nicht eine einzige Wohnung entstanden ist, spricht insofern für sich.

Dass die Verwirklichung der Festsetzung von Anfang an nicht beabsichtigt, sondern in diesem Bereich ausschließlich gewerbliche Nutzungen gewollt waren, sodass der Plan von Anfang wegen eines sog. Etikettenschwindels unwirksam war, wie die Beigeladene meint, erscheint zweifelhaft, bedarf aber aufgrund der die Aufhebung tragenden Funktionslosigkeit keiner Entscheidung. Anhaltspunkte für andere zur Unwirksamkeit der Aufhebung führende Fehler bestehen nicht.

Der nach Wegfall des Bebauungsplans Nr. 5 A für das Vorhabengrundstück maßgebliche Bebauungsplan Nr. 5 steht dem Erlass eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB ebenfalls nicht entgegen, da auch er im Hinblick auf die Festsetzung eines Reinen Wohngebiets wirksam aufgehoben wurde. Auch insofern treffen die tatsächlichen Annahmen der Beigeladenen zu. Ist bereits das Hinzutreten von Wohnbebauung in dem für ein Mischgebiet erforderlichen Maß nicht zu erwarten, gilt dies erst recht für die Entwicklung des Gebiets hin zu einem Reinen Wohngebiet. Denn dies würde die vollständige Beseitigung der bestehenden Nutzungen erfordern, die nach Lage der Dinge nicht zu erwarten ist. Bereits die Änderung der Artfestsetzung im Plan Nr. 5 A belegt, dass sich das ursprünglich ins Auge gefasste Ziel an dieser Stelle nicht verwirklichen ließ. Die auf die Funktionslosigkeit gestützte Aufhebung des Plans ist damit ebenfalls wirksam.

c)

Dem Bebauungsplan Nr. 76 fehlt nicht die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 = ZfBR 2016, 44 = BRS 83 Nr. 4 = juris Rn. 11 f.).

Gemessen daran fehlt dem Plan nicht die Erforderlichkeit. Die Beigeladene hat in der Planbegründung das Ziel, ihren zentralen Versorgungsbereich im Ortskern zu erhalten und zu entwickeln (Planbegr. S. 11 unten, 13 ff.), benannt. Dabei stützt sie sich auf das Einzelhandelskonzept, das entsprechende Empfehlungen enthält (insbes. Einzelhandelskonzept S. 50 ff.) und die Vorgaben des Raumordnungsrechts. Die Beigeladene verfolgt mit ihrer Planung demzufolge ein positives Ziel und bedient sich dabei des vom Baugesetzbuch vorgesehenen Instrumentariums in Form des Ausschlusses einzelner Nutzungsarten (vgl. § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB). Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung kann daher keine Rede sein.

d)

Der Bebauungsplan Nr. 76 leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehlern. Eine Abwägung ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aufgrund der Vorgabe des Raumordnungsrechts, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. diesen gleichzusetzende Agglomerationen i.S.d. Plansatzes Nr. 2.3 Abs. 02 Satz 3 LROP 2017 nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig sind (vgl. Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 1 LROP 2017), entbehrlich. Abgesehen davon, dass die von der Beigeladenen vorgenommene Einstufung des das Vorhabengrundstück umfassenden Standorts I. -Straße als Agglomeration im raumordnungsrechtlichen Sinne (Planbegr. S. 11, 13 f.) insbesondere wegen der räumlichen Abgrenzung und fehlenden verbindenden Elemente zwischen dem nördlichen und südlichen Teil zweifelhaft erscheint, ist die hier gewählte Plankonzeption, die an diesem Standort jeglichen Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem bzw. zentrenrelevantem Kernsortiment ausschließt, eine, aber nicht die einzige Möglichkeit, den raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu begegnen. Die - ggf. nur für Teile des Plangebiets geltende - Zulassung nicht großflächigen Einzelhandels mit entsprechenden Sortimenten unterhalb der Agglomerationsschwelle wäre aus Sicht des Raumordnungsrechts nicht zu beanstanden.

Die danach erforderliche Abwägung begegnet keinen Bedenken. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen Mängel im Abwägungsvorgang nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Die Beigeladene hat sich unter Berufung auf ihr Einzelhandelskonzept dafür entschieden, an dem Standort I. -Straße Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten in jeglicher Größe auszuschließen. Das Einzelhandelskonzept ist das Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen der Beigeladenen, Vertretern aus Politik, der IHK, dem Beklagten und der Kaufmannschaft (S. 52) und als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB besonders zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). Die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen das Einzelhandelskonzept und dessen konkrete Umsetzung im Plangebiet teilt der Senat nicht; die darauf beruhende Abwägung ist frei von beachtlichen Mängeln.

Zutreffend stuft das Einzelhandelskonzept den Standort I. -Straße als nicht integrierte Lage ein (vgl. Einzelhandelskonzept S. 21, 52 oben). Derartige Lagen stehen nach ständiger Senatsrechtsprechung in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zu Plansatz Nr. 2.3 05 Sätze 1 und 2 LROP 2017 im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Versorgungsbereichen im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 2a BauGB. Sie verfügen über ein vielfältiges und dichtes Angebot an Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen, haben einen wesentlichen fußläufigen Einzugsbereich und sind in das ÖPNV-Netz eingebunden. Von Bedeutung ist auch ein attraktives Parkmanagement für den individuellen Verkehr. Entsprechend ihrer unterschiedlichen Versorgungsfunktion können sowohl Innenstädte bzw. deren Ortsmitten/-kerne als Hauptzentren als auch Stadtteilzentren als Nebenzentren das Kriterium der "städtebaulich integrierten Lage" erfüllen (Senatsbeschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021. 1067 = juris Rn. 22 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Standort I. -Straße nicht. Er ist nicht Teil des zentralen Versorgungsbereichs Ortsmitte der Beigeladenen, dessen Abgrenzung sich zutreffend aus dem Einzelhandelskonzept (S. 49) ergibt, sondern liegt ca. 1,2 km entfernt am Rande des Kernorts. Ein Stadtteil- bzw. Nebenzentrum bildet der Standort ebenfalls nicht. Auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die im Hinblick auf das Angebot an Waren und Dienstleistungen an ein Nebenzentrum zu stellen sind, ist dieses am Standort I. -Straße weder qualitativ noch quantitativ ausreichend. Es umfasst keine Dienstleistungsangebote, sondern beschränkt sich auf Lebensmittel, Getränke und Bekleidung, mit Ausnahme der Getränke sämtlich im Discount- bzw. unteren Preissegment. Vor diesem Hintergrund ist die Versorgungsfunktion stark eingeschränkt. Der fußläufige Einzugsbereich nordwestlich und südöstlich der angrenzenden B 75 ist klein und erschließt aufgrund der im Wesentlichen aus Einzelhäusern bestehenden Bebauung keinen tragfähigen Kundenkreis, sondern ist vielmehr, wofür auch die in beiden Teilen des Standorts vorhandene hohe Anzahl von Stellplätzen spricht, auf eine motorisierte Kundschaft ausgerichtet. Im Süden grenzt der Standort an den Außenbereich, was seine Randlage- und damit das Fehlen einer städtebaulichen Integration in den Ort - unterstreicht.

Die nicht integrierte Lage des Standorts annehmend unterscheidet das Einzelhandelskonzept zwischen zentralem Versorgungsbereich, Gewerbegebieten und sonstigen integrierten Lagen und empfiehlt, in den Gewerbegebieten Betriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten größenunabhängig auszuschließen, um den zentralen Versorgungsbereich in seiner Struktur nicht zu beeinträchtigen und in seiner Entwicklung nicht zu behindern (vgl. Einzelhandelskonzept S. 51). Dieses Konzept vermittele Investitionssicherheit bezüglich möglicher Ansiedelungen/Verlagerungen im zentralen Versorgungsbereich Ortsmitte, da das Risiko von Wettbewerbsansiedelungen in Gewerbegebieten minimiert werde (vgl. Einzelhandelskonzept S. 52). Die damit beabsichtigte Konzentration von Einzelhandelsbetrieben in den zentralen Versorgungsbereichen bzw. integrierten Lagen entspricht den bauplanungs- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben und stellt ein Planungsziel von hohem Gewicht dar.

Zu Unrecht hält die Klägerin dem entgegen, dass die Beigeladene die Nahversorgungsfunktion des Standortes I. -Straße und demzufolge den planerischen Grundsatz der quartiersnahen Versorgung zu Unrecht vernachlässigt habe. Richtig ist insoweit nur, dass die Planung der Beigeladenen dazu führen kann, dass die Betriebe im Plangebiet, insbesondere die beiden Lebensmitteldiscounter, wegen der nicht vorhandenen Erweiterungsmöglichkeiten nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sind und schließen, sodass das Plangebiet seine bislang vorhandene Nahversorgungsfunktion (vgl. Karte 3, Einzelhandelskonzept S. 38) verliert. Dass die Beigeladene das in Kauf nimmt, ist nicht zu beanstanden. Bei den Betrieben am Standort I. -Straße handelt es sich tatsächlich nicht um Betriebe zur wohnortbezogenen Nahversorgung mit einem überwiegend fußläufigen Einzugsbereich. Nur diese stuft das LROP 2017 als nicht raumbedeutsam und daher nicht als Einzelhandelsgroßprojekte ein, die im Hinblick auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche der Steuerung bedürfen (vgl. die Erläuterungen zu Plansatz Nr. 2.3 Abs. 02 Satz 2 und 3 und Senatsbeschl. v. 28.9.2015 - 1 MN 144/15 -, BauR 2015, 1944 = BRS 83 Nr. 29 = juris Rn. 31 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es frei von Abwägungsfehlern, dass die Beigeladene den Standort I. -Straße nicht als wünschenswerten Nahversorgungsstandort, sondern im Gegenteil als unerwünschte und demzufolge auf den passiven Bestandsschutz zu setzende Konkurrenz zu ihrer Ortsmitte eingestuft hat.

Betriebe zur wohnortbezogenen Nahversorgung sind solche, die nachweislich einen überwiegend fußläufigen Einzugsbereich aufweisen, bei denen also der Vorhabenumsatz zu mehr als 50 % mit Kaufkraft aus dem fußläufig erreichbaren Umfeld des Betriebes erzielt wird (vgl. LROP 2017, Begründung zu Abschnitt 2.3, S. 107 und Senatsbeschl. v. 18.2.2025 - 1 MN 147/24 -, BauR 2025, 733 = juris Rn. 18). Daran fehlt es. Aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Verträglichkeitsanalyse zu ihrem Erweiterungsvorhaben (S. 24 ff., insbes. S. 32) folgt, dass der erweiterte H. -Markt deutlich weniger als die Hälfte seines Umsatzes, nämlich nur 40 %, aus dem fußläufigen Umfeld generieren wird. Das deckt sich mit den Erkenntnissen der Beigeladenen, deren Einzelhandelskonzept auf die Ergebnisse einer Kundenbefragung Bezug nimmt (S. 31 ff.). Beides ist vor dem Hintergrund plausibel, dass für einen Nahversorger eine Mantelbevölkerung von mindestens 3.000 Einwohnern erforderlich (Einzelhandelskonzept S. 39), im näheren Umfeld des Plangebiets aber allenfalls von 2.000 Einwohnern auszugehen ist.

Handelt es sich bei dem Standort I. -Straße mithin nicht um einen "echten" Nahversorgungsstandort, entspricht es schließlich einer konsequenten und abwägungsfehlerfreien Umsetzung des planerischen Konzepts der Beigeladenen, dass sie nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit ausschließt und auch diesen auf integrierte Lagen, genauer den zentralen Versorgungsbereich Ortsmitte verweist. An seinen noch im Zulassungsbeschluss vom 25. Juli 2023 geäußerten Bedenken hält der Senat nach umfassender Prüfung sowohl der Einwände der Klägerin als auch der Entgegnung der Beigeladenen nicht mehr fest.

Die Belange der im Plangebiet bestehenden Betriebe hat die Beigeladene erkannt und fehlerfrei abgewogen. Die Beigeladene geht mit dem Einzelhandelskonzept davon aus, dass diese Betriebe auf den Bestandsschutz gesetzt und sowohl ihre Umnutzung als auch ihre Erweiterung im Bereich der vom Ausschluss betroffenen Sortimente verhindert werden (Einzelhandelskonzept S. 52, Planbegr. S. 15). Dies entspricht der Zielsetzung der Beigeladenen, die sich für den Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs im Ortskern entschieden hat. Im Hinblick auf die betroffenen Betriebe stellt die Beigeladene - nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zutreffend - fest, dass es im zentralen Versorgungsbereich insbesondere für das Bekleidungs- und Getränkesortiment, aber auch für die Ansiedlung eines Discounters noch Potentialflächen gibt bzw. sich aufgrund von Fluktuationen Ansiedlungsmöglichkeiten ergeben können. Über den Bestandsschutz hinaus sind die Flächen im Plangebiet für den Einzelhandel ohne nahversorgungs- bzw. zentrenrelevante Kernsortimente weiterhin nutzbar (vgl. Planbegr. S. 16); die Ansiedlung solcher Sortimente ist angesichts der Lage am Ortsausgang und unmittelbar an der B 75 auch nicht unrealistisch. Damit hat die Beigeladene sich in vertretbarer Weise dafür entschieden, die Belange der bestehenden Betriebe hinter ihr Ziel, den zentralen Versorgungsbereich zu schützen und zu entwickeln, zurückzustellen.

2.

Der mit dem 1. Hilfsantrag begehrten Feststellung steht entgegen, dass die Klägerin auch unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 76 keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid hatte, weil in diesem Zeitpunkt die vom Rat der Beigeladenen am 23. Oktober 2019 beschlossene und am 31. Oktober 2019 bekannt gemachte Veränderungssperre dem Anspruch entgegenstand (§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 3 Abs. 1 Nr. 1 d. Veränderungssperre).

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Der Aufstellungsbeschluss ist mithin materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre. Dieser lag jedenfalls am 26. Januar 2019 mit Bekanntmachung des am 24. Januar 2019 vom Verwaltungsausschuss der Beigeladenen (erneut) gefassten Beschlusses zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans mit dem Ziel, den zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im Plangebiet auszuschließen, vor.

Der Einwand der Klägerin, die in Aussicht genommene Planung habe keinen sicherungsfähigen Inhalt gehabt, sondern sei nur auf den Ausschluss einzelner Vorhaben gerichtet und damit eine unzulässige Negativplanung gewesen, verfängt nicht. Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (BVerwG, Beschl. v. 14.10.2022 - 4 BN 12.22 -, BauR 2023, 179 = juris Rn. 9 m.w.N.). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene mit dem Einzelhandelsausschluss nicht das Ziel, ihren zentralen Versorgungsbereich zu schützen, sondern allein städtebaufremde Ziele wie etwa die Behinderung der Klägerin verfolgt, liegen nicht vor.

Die Planungsabsichten der Beigeladenen waren auch konkret genug. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung und nicht lediglich die Planungszuständigkeit und Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Das erforderliche Mindestmaß an Vorstellungen muss daher geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Dies entspricht der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (Senatsbeschl. v. 21.1.2025 - 1 MN 125/24 -, BauR 2025, 597 = juris Rn. 21 m.w.N.). Gemessen hieran war das Ziel der Beigeladenen, den Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet zur Erhaltung und Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereichs zu beschränken, klar und geeignet, im Rahmen des § 14 Abs. 2 BauGB über mögliche Ausnahmen zu entscheiden.

3.

Der mit dem 2. Hilfsantrag begehrten Feststellung steht entgegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 31. Oktober 2019 aufgrund der mit Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2019 erfolgten und bis zum 20. Januar 2020 befristeten Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB, die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden war, keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid hatte. Die Frage, ob sich dies bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin gegen diesen Bescheid zwar unter dem 5. Februar 2019 Widerspruch erhoben, diesen jedoch nicht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO flankiert hat, und damit im maßgeblichen Zeitpunkt allein die bestehende Vollziehbarkeit der Zurückstellung ausschlaggebend ist, oder ob es im Fall einer Inzidentprüfung gleichwohl auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids ankommt, kann offenbleiben, da der Bescheid hier rechtmäßig ist.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde u.a. für den Fall, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Voraussetzungen liegen vor.

Insbesondere fehlt es nicht an dem für den Erlass einer Veränderungssperre erforderlichen Aufstellungsbeschluss für eine zu sichernde Planung. Der Beschluss muss wirksam zustande gekommen, hinreichend bestimmt und ortsüblich bekannt gemacht worden sein. Der nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG zuständige und nach § 78 Abs. 2 Satz 1 NKomVG in nicht öffentlicher Sitzung tagende Verwaltungsausschuss der Beigeladenen hatte bereits am 6. Dezember 2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 76 beschlossen und diesen Beschluss am 11. Dezember 2018 bekannt gemacht. Die dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 1 NKomVG zuwiderlaufende Argumentation der Klägerin, wonach der Verwaltungsausschuss diesen Beschluss in öffentlicher Sitzung hätte fassen müssen, verfängt nicht. Der Gesetzgeber ermöglicht in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Zurückstellung von Baugesuchen vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre und der damit verbundenen Geltung des § 14 BauGB. Dabei stellt er den hier vorliegenden Fall - die Voraussetzungen einer Veränderungssperre sind gegeben, aber diese ist noch nicht beschlossen - dem Fall einer bereits vom Rat in öffentlicher Sitzung beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Veränderungssperre gleich, und zwar ohne die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften ergänzende Verfahrensanforderungen zu formulieren. Da es sich bei der Zurückstellung um eine Einzelfallentscheidung und nicht um die Schaffung von Satzungsrecht handelt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass für diese eine in nicht öffentlicher Sitzung getroffene Entscheidung eines kommunalen Organs - Aufstellungsbeschluss durch den Verwaltungsausschuss - ausreicht.

Der Beschluss ist im Hinblick auf das künftige Plangebiet und die Planungsabsichten hinreichend bestimmt. Bei der in der Bekanntmachung von der späteren Nummerierung abweichenden Angabe "Nr. 73" handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung des im Übrigen sprachlich und mittels des beigefügten Lageplans identisch bezeichneten aufzustellenden Plans. Es ist auch unerheblich, dass die Beigeladene am 6. Dezember 2018 noch nicht parallel die Teilaufhebungen der Pläne Nr. 5 A und Nr. 5 in den Blick genommen und entsprechende Aufstellungsbeschlüsse gefasst hatte. Zum einen hielt sie beide Pläne hinsichtlich der das Plangebiet betreffenden Artfestsetzungen zu Recht für funktionslos, und die Aufhebungen erfolgten lediglich klarstellend; zum anderen hätte sie - davon abgesehen - auch erst im Verlauf des Aufstellungsverfahrens die Voraussetzungen für die angestrebten Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB schaffen müssen. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor (s.o. unter II. 2.).

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018, eingegangen am 12. Dezember 2018, hat die Beigeladene den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Antrag gestellt. Dieser enthält zwar explizit keine Angabe, für welche Dauer die Zurückstellung beantragt wird, ist aber unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Planung angesichts des erst wenige Tage zuvor gefassten Aufstellungsbeschlusses in einem sehr frühen Stadium befand, dahingehend auszulegen, dass die Höchstfrist von zwölf Monaten beantragt wurde. Auf die umstrittene Frage, ob der Antrag überhaupt eine Angabe zur Dauer enthalten muss, kommt es demzufolge nicht an (vgl. dazu Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2025, § 15 Rn. 30 einerseits und Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 15 Rn. 47a andererseits). Dass das Vorhaben die Verwirklichung der Planung mindestens wesentlich erschweren würde, lag auf der Hand, sodass hierzu Ausführungen seitens der Beigeladenen entbehrlich waren.

4.

Der 3. Hilfsantrag ist begründet. Die Klägerin hatte vor Erlass des Zurückstellungsbescheids einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid. Das Vorhaben war nach § 34 Abs. 1, 3 BauGB planungsrechtlich zulässig. Aufgrund der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 5 A und seines Vorgängerplans Nr. 5 im Hinblick auf die Artfestsetzung für das Vorhabengrundstück (s.o. unter II 1. b)) lag dieses im insoweit unbeplanten Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB bestimmte. Dass sich die geplante Erweiterung im Hinblick auf die Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Dies entspricht auch der Auffassung des Senats, da der Markt in seinem jetzigen Bestand bereits großflächig ist und damit sich selbst als Vorbild dient. Auch den Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB ist angesichts der Ergebnisse der von der Klägerin vorgelegten und von den übrigen Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Verträglichkeitsanalyse entsprochen.

Ob sich die Funktionslosigkeit der genannten Bebauungspläne auch auf die übrigen - nicht auf die Art der Nutzung bezogenen - Festsetzungen erstreckte, lässt der Senat offen. Waren sie weiterhin wirksam, ergab sich die Zulässigkeit des Vorhabens aus § 30 Abs. 3 BauGB, da dieses insoweit mit dem Bebauungsplan Nr. 5 A vereinbar war. Waren sie unwirksam, ergab sich die Zulässigkeit des Vorhabens insoweit ebenfalls aus § 34 BauGB. Bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche ist zwar festzuhalten, dass die geplante Erweiterung des Gebäudes um 5 m auf der gesamten zur I. -Straße ausgerichteten Seite dazu führt, dass dieses Gebäude in diesem Umfang aus der Flucht der am Standort vorhandenen Gebäude vorspringt. Trotz dieser Überschreitung der insofern vorhandenen faktischen Baugrenze, die hinter der durch die Bebauungspläne Nr. 5 und 5 A festgesetzten Baugrenze um mehr als die von der Erweiterung in Anspruch genommenen 5 m zurückbleibt und folglich eher zufällig entstanden sein dürfte, fügt sich das Vorhaben ausnahmsweise gleichwohl in die nähere Umgebung ein, weil es keine bodenrechtlich beachtlichen bewältigungsbedürftigen Spannungen auslöst. Weder verschlechtert, stört oder belastet das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter, einen Bebauungsplan erfordernder Weise, noch werden durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt (vgl. zum Maßstab nur BVerwG, Beschl. v. 25.3.1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62, Nr. 101 = juris Rn. 5 m.w.N.).

Der städtebauliche Eindruck des Standorts I. -Straße wird durch das Vorhaben nicht wesentlich verändert. Dieser wird u.a. von den zur I. -Straße hin ausgerichteten Eingangsbereichen aller Einzelhandelsbetriebe sowie den vorgelagerten Stellplätzen geprägt. Diese und insbesondere die am gesamten Standort einheitlich vorhandene, an die I. -Straße angrenzende Stellplatzreihe bleiben auch nach der Erweiterung erhalten. Es fällt lediglich die auf der Fläche der geplanten Erweiterung bestehende Stellplatzreihe weg, die durch den Anbau ersetzt wird. Der Anbau selbst hat angesichts seiner im Vergleich zu den bestehenden massiven Gebäudekörpern geringen Ausdehnung nur geringfügige städtebauliche Bedeutung. Auch das Erscheinungsbild des Standorts verändert sich nicht in relevanter Weise, weil die faktische Baugrenze auch im Bestand nicht dazu führt, dass die Gebäude zur I. -Straße ein einheitliches Bild vermitteln. Denn die zur I. -Straße ausgerichtete Front des nördlich gelegenen Discounters weist mehrere Versprünge auf, wodurch auf dieser Seite eine gewisse Unruhe in der Fassade entsteht. Dies setzt sich im Eingangsbereich des KiK-Marktes fort. Eine städtebaulich belastende Vorbildwirkung ist ebenfalls nicht gegeben. Unter Berufung auf das Vorhaben der Klägerin könnten zwar auch die weiteren Einzelhandelsbetriebe eine Erweiterung auf den Parkplatzflächen begehren; auch eine solche Erweiterung bliebe aus den genannten Gründen indes unter der städtebaulich Relevanzschwelle. Im Hinblick auf die zur parallel verlaufenden XXX ausgerichtete Wohnbebauung östlich der I. -Straße sind aufgrund der Entfernung - auf dieser Höhe grenzen die Hausgärten an einen im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grünstreifen (Flurstück Q., Flur K., Gemarkung J. -Stadt) an - keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Der flache Anbau verändert ihre Situation praktisch nicht. Gleiches gilt mit Blick auf die Immissionsbelastung, die aufgrund des Anbaus nicht zunehmen, sondern infolge der entfallenden Stellplätze allenfalls abnehmen wird.

Im Hinblick auf die Grundfläche überschreitet das Vorhaben nicht den von der näheren Umgebung gesetzten Rahmen. Insofern kommt es nicht auf rechnerische Feinheiten, sondern auf den sichtbaren städtebaulichen Eindruck an. Mit einer Grundfläche von ca. 1.400-1.500 m2 ist das Vorhaben nach der Erweiterung nicht wesentlich größer als der bereits vorhandene Netto-Markt mit einer Grundfläche von ca. 1.200-1.300 m2. Auch die Gestaltung des Gebäudes verändert sich nicht. Sowohl die Zahl der Vollgeschosse als auch die Dachform bleiben gleich.

Hinsichtlich der weiteren Punkte der Bauvoranfrage haben auch die Beteiligten keine Einwände geäußert. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält eine Kostenteilung für nicht angemessen, da die Klägerin nur mit einem von insgesamt vier Klageanträgen obsiegt und der Senat den von ihr angestrebten Amtshaftungsprozess aufgrund der komplexen Rechtslage und - zumindest - des deshalb vermutlich nicht feststellbaren Verschuldens des Beklagten und der Beigeladenen als wenig erfolgversprechend und deshalb als wirtschaftlich wenig werthaltig ansieht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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