Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.03.2025 – 1 MN 21/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0318.1MN21.25.00
Tenor
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.
Gründe
Die Verweisung des Rechtsstreits, in dem der Antragsteller die Untersagung von Erschließungsarbeiten begehrt, beruht auf § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen Arbeiten des Antragsgegners im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 19 "Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost" (1. Änderung), den der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 (- 1 MN 12/24 -, BauR 2025, 199 = juris) vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt hat. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller wörtlich, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO dem Antragsgegner zu untersagen, Erschließungsarbeiten auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 19 "interkommunales Gewerbegebiet" durchzuführen.
Bei diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt es sich nicht um ein Normenkontroll(eil)begehren, für welches das angerufene Gericht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zuständig wäre. Einstweilige Anordnungen über die bereits erfolgte Außervollzugsetzung des Plans hinaus kann der Senat auf dieser Grundlage nicht treffen. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Umdeutung eines Antrags nur in engen Grenzen zulässig ist, wenn der Antragsteller - wie hier - anwaltlich vertreten ist. Hier ist der Antrag aber seiner Formulierung nach eindeutig auf einen gerichtlichen Unterlassungsausspruch gegenüber dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtet. Lediglich die Benennung der Vorschrift des § 47 Abs. 6 VwGO - an Stelle des in der Antragsbegründung als "gleichwertig" benannten § 123 Abs. 1 VwGO -, an die der Antragsteller die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts knüpft, ist unrichtig. An die Fassung der Anträge ist der Senat aber gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO nicht gebunden. Erst recht gilt dies für die - überflüssige - Benennung einer Rechtsgrundlage. Für das vom Antragsteller klar formulierte Antragsziel ist das Verwaltungsgericht Göttingen sachlich zuständig, sodass der Rechtsstreit auf Grundlage des auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbaren § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an dieses zu verweisen war.
Es bedarf keiner Kostenentscheidung, da die Kosten im Verfahren vor dem angerufenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Hinweis:
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