Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.03.2025 – 2 OA 6/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0324.2OA6.25.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 13. November 2024 enthaltene Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin macht mit ihrer Streitwertbeschwerde zu Recht geltend, dass für die Angelegenheit gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden und deshalb kein Streitwert festzusetzen war.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit der angefochtenen Entscheidung auf 305.808,40 Euro festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folge aus § 52 Abs. 3 GKG. Es bedürfe einer Festsetzung des Streitwertes, weil das Verfahren nicht nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei sei. In Verfahren einer auf § 53 LHO beruhenden Förderung komme es regelmäßig nicht auf die Vorschriften des Jugendhilferechtes selbst, sondern auf die Richtlinie in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot an. Im Schwerpunkt handele es sich um subventionsrechtliche Streitigkeiten, die nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen seien. Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, der Regelung des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO unterfielen auch Angelegenheiten mit "mittelbarem" Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe und insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen. Dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz habe sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 (Az. 14 OB 312/22) angeschlossen. Im vorliegenden Verfahren begehre sie, die Klägerin, die Gewährung von Billigkeitsleistungen durch den Beklagten zur bedarfsgerechten Finanzierung von Kindertagespflegeplätzen. Es bestehe somit zumindest ein "mittelbarer" Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen i.S.d. § 188 VwGO.
Die Kammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2025 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2022 (14 OB 312/22) beziehe sich auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 NKiTaG. Sie sei nicht vergleichbar mit der vorliegenden Streitigkeit, bei der es um eine auf § 53 LHO beruhende und dem Grunde nach subventionsrechtliche Förderung gehe Dem folgt der Senat nicht.
In der von der Klägerin genannten Entscheidung (Beschl. v. 17.10.2022 - 14 OB 312/22 -, juris) hat der ehemals für das Sozialrecht zuständige 14. Senat ausgeführt:
"Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Das vorliegende Verfahren betrifft das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO. Unter Jugendhilfe fallen Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge zugunsten Kinder und Jugendlicher. Umfasst sind alle Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und den ergänzenden Landesgesetzen, soweit sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 42. Lfg. Februar 2022, § 188 Rn. 11; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 188 Rn. 5). Nach dem Sinn und Zweck des § 188 VwGO ist das unabhängig davon, ob es sich um die Gewährung oder Rückforderung von Jugendhilfe, um die Förderung von Kindern in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, um eine Förderung von Verbänden und Trägern, um eine Pflegeerlaubnis, eine Kostenerstattung, um Teilnahmebeiträge, eine Heranziehung zu den Kosten, eine Überleitung oder einen sonstigen Streit aus dem Jugendhilferecht handelt (BayVGH, Beschl. v. 14.06.2006 - 12 C 06.881 -, juris Rn. 3; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 188 Rn. 5). Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig, so dass auch Angelegenheiten mit lediglich "mittelbarem" Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, Jugendhilfestreitigkeiten sind (OVG RP, Urt. v. 17.1.2017 - 7 A 10057/16, juris Rn. 52; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 42. EL Februar 2022, § 188 Rn. 11; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 188 Rn. 5). Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber lediglich für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern normiert (vgl. § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Nach diesen Maßstäben fällt auch die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Klage einer gemeinnützigen Trägerin einer Kindertagesstätte auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagesstätten (NKiTaG) für den Einsatz einer Person, die nicht pädagogische Fachkraft oder pädagogische Assistenzkraft i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 NKiTaG ist, unter die im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Jugendhilfe. Auch wenn der Entscheidung tatsächlich primär Fragen der fachlichen und persönlichen Eignung des Personals zu Grunde liegen, geht hierdurch die Sachnähe der zu Grunde liegenden Streitigkeit zum Sozialrecht im Sinne des § 188 VwGO nicht verloren. Es geht letztlich um die Frage, wer in einer Kindertagesstätte für die Betreuung der Kinder und damit für Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe eingesetzt werden darf. Zugleich ist die Entscheidung darüber die Grundlage für Personalkostenzuschüsse an den Träger. Streitigkeiten darüber sind nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts gerichtskostenfrei (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.1998 - 4 L 4439/97 -, juris Rn. 34).
Diese Maßgaben hält der Senat nach eigener (bzw., soweit Personenidentität der Richterinnen vorliegt, erneuter) Überprüfung sowohl im Grundsatz für zutreffend als auch im vorliegenden Fall für einschlägig. Auch wenn der Entscheidung des Verwaltungsgerichts tatsächlich primär Fragen des Subventionsrechts und hierbei insbesondere grundrechtliche Erwägungen zu Grunde gelegen haben mögen, geht hierdurch die Sachnähe der zu Grunde liegenden Streitigkeit zum Kinder- und Jugendhilferecht im Sinne des § 188 VwGO nicht verloren (vgl. nur die Ausführungen auf Seite 7 f. des Urteils). Aus der allgemeinen Fassung des § 188 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass es für die Gerichtskostenfreiheit nicht auf den Antrag einer Partei oder den Anspruch, auf den sie ihr Klagebegehren stützt, ankommt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Rechtsgebiete (SächsOVG, Beschl. v. 28.3.2024 - 6 B 84/23 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1976 - 6 C 36.72 -, juris Rn. 24; u. v. 28. November 1974 - 5 C 18.74 -, juris Rn. 17). Diese Zugehörigkeit stellt auch die Kammer nicht infrage (vgl. nur das Rubrum des Urteils). Die Klägerin kann sich mithin als (hier kommunale) Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe für damit im Zusammenhang stehende Verfahren auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 VwGO berufen (vgl. VGH BW, Urt. v. 22.5.2013 - 9 S 889/11 -, juris Rn. 72; OVG RP, Urt. v. 29.11.2007 - 7 A 10653/07 -, juris Rn. 48; VG München, Urt. v. 22.9.2021 - M 18 K 20.737 -, juris Rn. 111 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 3.2.2006 - 12 A 3739/05 -, juris Rn. 7; ferner NdsOVG, Beschl. v. 24.1.2000 - 12 M 4905/99 -, juris Rn. 11; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 188 Rn. 7; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 188 Rn. 11, 16; a.A. BayVGH, Beschl. v. 4.7.2023 - 6 C 23.680 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 2.5.2023 - 4 P 103/23 -, juris Rn. 7).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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