Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.03.2025 – 1 OA 33/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0327.1OA33.25.00

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. März 2025 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

Dass das Verwaltungsgericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache in Ausübung des ihm gem. § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens auf 25.000 € festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Es hat sich hierbei zu Recht an den Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren (NdsVBl. 2021, 247 ff.) orientiert, nach denen bei Nachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses ein Streitwert von 10.000 € bis 40.000 € anzunehmen ist (vgl. Ziff. 7a der Streitwertannahmen). Für Beeinträchtigungen, die weder atypisch schwerwiegend noch atypisch geringfügig sind, ist gemäß der Anmerkung zu Ziff. 7 des Katalogs der Genehmigungswert der beeinträchtigten Nutzung zugrunde zu legen. Unter Bezugnahme auf die Ziff. 1a der Streitwertannahmen hat das Verwaltungsgericht hier innerhalb dieses Rahmens den Streitwert wie in einem Verfahren festgesetzt, in dem um die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus gestritten wird. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Das Grundstück der Klägerin, welches diese durch die streitgegenständliche Genehmigung des Carports auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt sieht, ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen - namentlich die Verletzung der Grenzabstände sowie zusätzliche Fahrzeugemissionen -, auf die sie ihren behaupteten Aufhebungsanspruch stützt, sind auch nicht atypisch geringfügig. Dass die Klägerin zugleich im Klageverfahren 2 A 77/23 ein bauaufsichtliches Einschreiten begehrt, wirkt sich auf die Streitwertfestsetzung nicht aus. Nach der Anmerkung zu Ziff. 7 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert für jedes Rechtsschutzbegehren ohne Abschlag anzusetzen, wenn gleichzeitig die Baugenehmigung angegriffen und bauaufsichtliches Einschreiten verlangt wird.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, für die Festsetzung des "Mittelwerts" innerhalb des von Ziff. 7a der Streitwertannahmen vorgegebenen Rahmens bestehe keine Veranlassung, weil sich der genehmigte Carport acht Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befinde, so dass nur Gartenteile ihres Grundstücks im Sinne der Ziff. 7c der Streitwertannahmen beeinträchtigt seien. Dass sich die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Grundstücks hier ausnahmsweise auf Gartenteile beschränken soll, ergibt sich aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag nicht. Insbesondere der Hinweis der Klägerin auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. S. 4 des Widerspruchs vom 10. Februar 2023 gegen die Baugenehmigung) verdeutlicht, dass es der Klägerin auch darum ging, eine Beeinträchtigung ihres Wohnhauses abzuwehren. Dass das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren nicht gefolgt ist, ändert nichts an dem durch den Antrag der Klägerin bestimmten, für die Wertfestsetzung maßgeblichen Streitgegenstand.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis:

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