Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 05.05.2025 – 1 KN 121/22
ECLI:DE:OVGNI:2025:0505.1KN121.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 107 B "Woltruper Wiesen III B" der Antragsgegnerin, da er eine planbedingte Verschlechterung der Hochwassersituation auf seinem Grundstück fürchtet.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Flurstücks I., Flur J. der Gemarkung A-Stadt, das mit zwei teils eigen-, teils fremdgenutzten Wohngebäuden sowie einigen Nebengebäuden bebaut ist und teilweise als Hühnerauslauf und Viehweide genutzt wird. Es liegt im Ortsteil K. am Südostrand des Siedlungskerns der Antragsgegnerin. Unmittelbar östlich an das Grundstück schließt das Plangebiet an. Im Norden grenzt das Antragstellergrundstück an die C-Straße, die zusammen mit ihrer östlichen Verlängerung, dem im östlichen Verlauf halbkreisförmig nach Süden verschwenkenden M.-Straße auch die nördliche bzw. nordöstliche Plangebietsgrenze bildet. An der Südgrenze des Antragstellergrundstücks verläuft der N., der für ein 219 ha großes, u.a. das Antragstellergrundstück und das Plangebiet umfassendes Gebiet den Vorfluter bildet, von West nach Ost fließt und jenseits des Heeker Weges in den Gohmarschgraben entwässert. Im Süden weist das Grundstück des Antragstellers eine Geländehöhe zwischen 33,28 und 33,50 m ü. NHN auf; ein Nebengebäude im Südosten des Grundstücks steht auf einer Höhe von 33,85 m ü. NHN, die Wohnhäuser liegen höher als 34 m ü. NHN. Im Plangebiet fallen die Geländehöhen von überwiegend deutlich über 34 m ü. NHN im Westen auf unter 33 m ü. NHN im Osten ab.
Etwa 850 m nordöstlich des Antragstellergrundstücks, 620 m nordöstlich des M. -Straße, fließt von Südost nach Nordwest die Hase, die in diesem Abschnitt für ein 100-jähriges Hochwasserereignis (HQ 100) einen Bemessungspegel von 33,27 m ü. NHN und für ein 200-jähriges Hochwasserereignis (HQ 200, HQextrem) einen Bemessungspegel von 33,50 m ü. NHN aufweist und bei Eintritt dieser Ereignisse jedenfalls das Gebiet östlich des Halbkreises aus C-Straße und M. -Straße überflutet. Mit einer Straßenoberkante von mindestens 33,38 m ü. NHN schirmen diese Straßen den "Innenbereich" des Halbkreises im Grundsatz gegen von der Hase her kommendes Hochwasser im Falle eines HQ 100 ab. Allerdings verlaufen unter den beiden Straßen zwei Durchlässe, der des Woltruper Grabens und der der Straßenentwässerung des Heeker Weges, mit der Folge, dass bei Offenstehen dieser Durchlässe auch Teile des "Innenbereichs" im Überflutungsbereich eines HQ 100 lägen; dies war Anlass für den Landkreis Osnabrück, jene Bereiche in das 2015 vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Hase einzubeziehen.
Bereits im Jahr 2016 hatte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 107 "Woltruper Wiesen III" beschlossen, der im Wesentlichen das Gebiet des hier streitgegenständlichen Plans sowie des nicht streitgegenständlichen, weiter südlich gelegenen jetzigen Bebauungsplans Nr. 107 A "Woltruper Wiesen III A" umfasste. Auf Normenkontrolleil- und Normenkontrollantrag des Antragstellers hin setzte der Senat diesen Plan zunächst außer Vollzug (Beschl. v. 6.4.2017 - 1 MN 164/16 -) und erklärte ihn mit Urteil vom 15. November 2018 (- 1 KN 163/16 -) für unwirksam. Er sah zum einen Defizite bei den Hinweisen auf verfügbare Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung, zum anderen einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot mit Blick auf im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück festgelegte Ziele der Raumordnung, die an die damalige Lage von Teilen des Plangebiets im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Hase anknüpften.
Im Laufe dieser Verfahren wurde der Woltruper Graben ausgebaut; die Durchlässe unter dem Heeker Weg erhielten Rückstauklappen, die eine Abschottung der westlich dieser Straße gelegenen Flächen gegenüber Hase-Hochwassern sicherstellen sollen. Im Falle des Durchlasses des Woltruper Grabens war dies zunächst eine ungeschützte, später eine mit einem Gitter gesicherte Vorrichtung, bei der sich die Sperrklappe bei Hase-Hochwasser automatisch durch den Wasserdruck schließen sollte. Darauf setzte der Landkreis Osnabrück am 9. März 2020 das Überschwemmungsgebiet der Hase (nur) in dem Bereich östlich des Heeker Weges fest. Das am HQ 200 und damit einem oberhalb der niedrigsten Straßenoberkante liegenden Bemessungspegel orientierte Risikogebiet erfasst weiterhin auch einen Großteil des Plangebiets.
Am 6. Mai 2020 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den vorliegenden Bebauungsplan. Die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand im Juli/August 2021, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 14. März bis zum 14. April 2022 statt. Zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen heißt es in der Auslegungsbekanntmachung:
"Neben dem Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung und des nach Maßgabe der Anlage 1 zum Baugesetzbuch (BauGB) u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichts sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar und können eingesehen werden:
Informationen zu den Umweltschutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Die Informationen können insbesondere folgenden Planungsunterlagen entnommen werden:
6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: grundsätzliche Beachtung des raumordnerischen Ziels Bodenschutz, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen mit Bezug auf Biotopverbund und Flächenpools, Grundwasserschutz im Zusammenhang mit evtl. Grundwasserhaltung, mögliche bislang unbekannte archäologische Fundstellen, notwendige Untersuchung landwirtschaftlicher Geruchsimmissionen, Hinweis auf mögliche Lärm- und Staubemissionen, Brandschutz und Löschwasserversorgung, Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Hinweis auf Landesmessstellen der Gewässerüberwachung in der Umgebung, Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung.
3 Fachgutachten/fachbezogene Stellungnahmen, betreffend folgende Themen mit Umweltbezug: Artenschutz, Wasserwirtschaft, Ableitung des Oberflächenwassers, Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffs in Natur und Landschaft, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, verkehrliche Erschließung und verkehrliche Schallimmissionen, landwirtschaftliche Geruchsimmissionen, Hochwasserschutz auf Grundlage des endgültig festlegten Überschwemmungsgebietes der Hase."
In seiner Sitzung am 14. September 2022 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss. Nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am 15. September 2022 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück vom 30. September 2022 bekannt.
Der Bebauungsplan setzt große Teile des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet fest. Die textliche Festsetzung (TF) 4.1 des Plans lautet:
"Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) darf das Geländeniveau aus Gründen des vorsorgenden Hochwasserschutzes eine Höhe von 33,77 m ü. NHN nicht unterschreiten."
Der Antragsteller hat am 13. Oktober 2022 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Seine Antragsbefugnis leitet er aus seinem Interesse ab, von einer planbedingten Verschärfung der Hochwassergefährdung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Bereits bisher stehe nach Starkregenereignissen Wasser auf seinem Grundstück, das auch nach den Höhenannahmen der Antragsgegnerin nur einen Zentimeter oberhalb des Bemessungspegels eines HQ 100 liege. Die Möglichkeit einer stärkeren Betroffenheit nach einem planbedingten Verlust von Retentionsraum sei nicht von der Hand zu weisen. Der Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leide unter einem Verfahrensmangel, da die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügten. Die Auslegungsbekanntmachung entspreche fast wörtlich derjenigen aus dem Aufstellungsverfahren zum Vorgängerplan, die der Senat seinerzeit als unzureichend beanstandet habe. Die Belange des Hochwasserschutzes seien - dies untermauert der Antragsteller mit drei Stellungnahmen eines Sachverständigen aus September 2022, November 2023 und April 2025 - unzureichend abgewogen worden. In den Blick genommen worden sei allein der Schutz der Gebäude im Plangebiet, nicht aber derjenige des Antragstellergrundstücks. Der Plan sehe eine Geländeaufhöhung auf 33,77 m ü. NHN vor, was offenbar als erforderlich für einen effektiven Hochwasserschutz angesehen werde. Der dadurch bewirkte Verlust von Retentionsraum werde zu einem Abfluss des Wassers auf sein niedriger gelegenes Grundstück führen. Ein Eindringen von Hase-Hochwasser auf die Flächen westlich des Heeker Weges sei nicht effektiv ausgeschlossen, da die Rückstauklappe des Woltruper Grabens untauglich sei, im Hochwasserfall einen Durchfluss zu verhindern. Wenn die Klappe funktioniere, werde es durch das Aufstauen des Abflusses aus dem N. zu einem Anstieg des Wasserpegels auf seinem Grundstück kommen; der Abfluss sei zu groß, um ihn über den M.-Straße hinwegzupumpen. Die zu erwartenden Flächenversiegelungen im Plangebiet würden zur Einleitung zusätzlicher Wassermengen in den N. führen. Die vorgesehenen Retentionsbecken seien untauglich, den durch die Grundstückserhöhungen bewirkten Verlust von Retentionsraum auszugleichen, da sie bei Starkregen bereits gefüllt seien und zudem von Anwohnern illegal bebaut bzw. zu Lagerzwecken genutzt würden.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan 107 B "Woltruper Wiesen III B" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält bereits die Zulässigkeit des Antrags für zweifelhaft; jedenfalls sei dieser unbegründet, da der Bebauungsplan verfahrens- und abwägungsfehlerfrei sei. Hinsichtlich der Hochwasserproblematik bezieht sie sich auf eine bereits zum Vorgängerplan eingeholte Stellungnahme eines Sachverständigen vom 4. September 2017 und trägt dazu ergänzend vor.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich am Verfahren nicht beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Entscheidung, ob sein Interesse, von planbedingten Verschärfungen der Hochwassersituation verschont zu bleiben, abwägungserheblich war und dementsprechend in der Abwägung fehlerhaft unberücksichtigt gelassen worden sein könnte, hängt von tatsächlichen und rechtlichen Annahmen ab, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit mit dem auf der Zulässigkeitsebene geltenden Offenkundigkeitsmaßstab nicht festgestellt werden kann.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrens- und Abwägungsmängel des Plans liegen nicht vor; sonstige Mängel sind - soweit nach §§ 214 f. BauGB überhaupt beachtlich - nicht ersichtlich.
I.
Die Auslegungsbekanntmachung vom 2. März 2022 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ortsüblich bekannt zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, verlangt dies die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. Schlagwörter zu bilden ist schwierig. Die zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung vorliegenden Umweltinformationen sind regelmäßig umfangreich, auch weil der Begriff der Umweltinformationen weit zu verstehen ist. Die Informationen bedienen sich einer naturwissenschaftlichen Fachsprache, etwa der Wasserwirtschaft, der Biologie, der Lärmphysik oder der Bodenkunde und sind schon bei Bebauungsplänen kleineren Ausmaßes komplex. Schlagwörter können diese Informationen nicht ohne Verlust abbilden, sondern verkürzen oder verfremden: Werden Schlagwörter gereiht ("Straßenlärm, Gewerbelärm"), kann dies den unzutreffenden Eindruck einer nach Umfang und Untersuchungstiefe gleichrangigen Behandlung erwecken. Eine Vielzahl von Schlagwörtern wie die Nennung aller betrachteten Tier- und Pflanzenarten mag im Verhältnis zu anderen, abstrakt bezeichneten Themen den Schwerpunkt der bisherigen Unterlagen verzerrt wiedergeben. Konkrete Bezeichnungen, etwa eines bestimmten Gebiets, einer Ortslage oder eines Naturdenkmals, werden eher zu weiterer Befassung anstoßen als abstrakte Begriffe, wie sie in der Gliederung von Umweltberichten anzutreffen sind. Eine für die Anstoßfunktion sinnvolle Hervorhebung ("insbesondere...") kann dem Einwand Vorschub leisten, andere Informationen hätten in gleicher Weise eine Hervorhebung verdient. Schließlich verfügen die Gemeinden über keinen Thesaurus als verbindliches Verzeichnis möglicher Schlagwörter. Die gewählten Begriffe mögen daher häufig als fehlerhaft, unzureichend oder mehrdeutig beanstandet werden können, insbesondere wenn die Gemeinde in dem jeweiligen umweltfachlichen Gebiet über ausreichende Sachkunde nicht verfügt. Die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB muss diese unvermeidbaren Schwierigkeiten berücksichtigen und darf für die Bauleitplanung keine unüberwindbaren Hindernisse errichten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = NVwZ 2019, 1613 = juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
Gemessen an diesen, gegenüber dem im Senatsurteil vom 15. November 2018 (- 1 KN 163/16 -) angelegten Maßstab möglicherweise reduzierten Anforderungen ist die Auslegungsbekanntmachung vom 2. März 2022 den Bedenken, die der Senat gegenüber der Auslegungsbekanntmachung im Aufstellungsverfahren des Vorgängerplans geäußert hat, nicht ausgesetzt. Abweichend von der damaligen Auslegungsbekanntmachung sind insbesondere die zur wasserrechtlichen Problematik der Planung vorhandenen Informationen mit den Angaben, es lägen Informationen zum Umweltschutzgut Wasser, insbesondere Fachgutachten betreffend die Themen Wasserwirtschaft, Ableitung des Oberflächenwassers sowie Hochwasserschutz auf Grundlage des endgültig festgelegten Überschwemmungsgebietes der Hase vor, sowie die zum Schutzgut Tiere und Pflanzen vorhandenen Informationen mit der Angabe, es lägen Fachgutachten mit u.a. den Themen Artenschutz, Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung vor, hinreichend konkret benannt.
II.
Den vom Senat im Verfahren 1 KN 163/16 gegenüber dem Vorgängerplan angeführten raumordnungsrechtlichen Bedenken ist die aktuelle Planung schon deshalb nicht ausgesetzt, weil das nunmehr gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet, an das die herangezogenen Ziele der Raumordnung anknüpfen, anders als das damals maßgebliche vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet, das Plangebiet nicht mehr erfasst.
III.
Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das Interesse des Antragstellers, vor einer planbedingten Verschärfung der Hochwassersituation auf seinem Grundstück verschont zu bleiben, in der Abwägung fehlerhaft behandelt worden wäre.
Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot verlangt, dass alle Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, ermittelt und ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt werden. Da die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung davon ausgegangen ist, eine abwägungserhebliche Verschärfung der Hochwassersituation trete auf dem Grundstück des Antragstellers nicht ein, und einen derartigen Belang dementsprechend auch nicht in ihre Abwägung eingestellt hat, wäre die Abwägung nur dann fehlerfrei, wenn diese Annahme unzutreffend wäre. Das ist indes nicht der Fall.
Grundsätzlich ist das Interesse eines Planaußenliegers, vor der planbedingten Zunahme des Wasserzuflusses verschont zu bleiben, abwägungserheblich. Dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen jedoch nur, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zu beidem BVerwG, Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = DVBl 2002, 1469 = NVwZ 2002, 1509 = juris Rn. 14). Wann ein Nachteil in diesem Sinne geringfügig ist, ist aufgrund einer Zusammenschau zwischen Schadenspotential und Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. -häufigkeit zu ermitteln. Gemessen daran überschreitet die planbedingte Erhöhung des Risikos überflutungsbedingter Nachteile auf dem Antragstellergrundstück die Erheblichkeitsschwelle nicht.
1.
Dies gilt zunächst für die Nachteile, die im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses der Hase eintreten. Die Antragsgegnerin durfte ihrer Abwägung die Prognose zugrunde legen, dass in einem solchen Szenario die von der Hase kommenden Wassermassen mit einem Maximalpegel von 33,27 m ü. NHN durch den Straßenkörper der C-Straße bzw. des M. -Straße mit ihrer Mindesthöhe von 33,38 m ü. NHN vom Grundstück des Antragstellers ferngehalten würden, namentlich darauf vertrauen, dass die Rückstauklappen des Woltruper Grabens und der Straßenentwässerung des M. -Straße schlössen, sobald der Pegel auf der Haseseite der Straßen denjenigen auf der Plangebietsseite überstiege. Der Senat teilt zwar die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Einschätzung des Antragstellers, dass die Rückstauklappe am Woltruper Graben gegenwärtig aufgrund von Konstruktions- und Unterhaltungsmängeln nicht, jedenfalls nicht vollständig einsatzbereit sein dürfte. Die dargelegten Mängel sind jedoch behebbar; dass funktionsfähige Rückstauklappen an einem Gewässer der vorliegenden Art denkbar und auch gängige wasserbauliche Praxis sind, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Die Behebung der gegenwärtigen Mängel ist Aufgabe der für die Gewässerunterhaltung zuständigen Stelle. Angesichts dessen musste der Rat der Antragsgegnerin sich bei seiner Abwägungsentscheidung nicht mit Details der Funktionsweise der Rückstauklappe auseinandersetzen, sondern durfte voraussetzen, dass ein funktionsfähiges Modell gewählt und unterhalten würde.
Selbst wenn der Rat im Übrigen von einer Funktionsuntauglichkeit der Rückstauklappe hätte ausgehen müssen, wäre eine Abwägungserheblichkeit nicht gegeben. Denn das HQ-100Ereignis erreicht mit dem Bemessungspegel von 33,27 m ü. NHN selbst die am niedrigsten gelegenen Teile des Antragstellergrundstücks nicht. Ob dabei der frühere Retentionsraum westlich des M. -Straße berücksichtigt ist, ist unerheblich. Angesichts einer Gesamtausdehnung des Überschwemmungsgebiets im Raum Bersenbrück von weit über einem Quadratkilometer kann die Hinzu- oder Hinwegrechnung dieses Retentionsraumes nur Pegelveränderungen im Millimeterbereich bewirken.
Der Rat der Antragsgegnerin musste in seine Abwägung auch keine Nachteile des Antragstellers einbeziehen, die sich im HQ-100-Fall daraus ergeben könnten, dass sich das im Einzugsbereich des Woltruper Grabens anfallende Niederschlagswasser mangels Abflussmöglichkeit bei geschlossener Rückstauklappe aufstauen und so sein Grundstück vernässen würde. Der Senat kann dabei offenlassen, ob - wie im Alarmierungsplan für die Rückstauklappe vorgesehen - das im Graben anfallende Niederschlagswasser vollständig abgepumpt werden kann. Ebensowenig muss er der Folgefrage nachgehen, wie häufig das Szenario eigentlich eintritt, in dem zu einem HQ-100-Ereignis noch das Ereignis weiterer, die Pumpkapazitäten übersteigender Niederschläge im Einzugsgebiet des Woltruper Grabens hinzutritt. Denn in jedem Fall würde sich die Rückstauklappe konstruktionsbedingt wieder öffnen, wenn der Pegel westlich des Durchlasses (auf der "Grabenseite") mehr als einige Zentimeter höher stünde als östlich, also wesentlich höher als 33,27 m ü. NHN. Die schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung dargelegten Bedenken gegen die Funktionstüchtigkeit der Klappe ändern daran nichts, denn das Szenario eines Rückstaus "vor" der Klappe setzt gerade deren Funktionstüchtigkeit voraus. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das Wasser am "Oberlauf" des Grabens auf der Höhe des Antragstellergrundstücks, bedingt durch die Trägheit des Abflusses, noch einige Zentimeter höher stünde als am Durchlass, läge der Pegel auch in diesem Szenario lediglich geringfügig über den am niedrigsten gelegenen Teilen des Antragstellergrundstücks. Dass es auch nur das nächstgelegene, 33,85 m ü. NHN gelegene Nebengebäude des Antragstellers erreichen würde, macht auch dieser nicht geltend; selbst für ein - ausgesprochen unrealistisches und damit nicht abwägungserhebliches - Szenario, in dem das Wasser unmittelbar vor der Rückstauklappe einen Pegelstand von 33,42 m ü. NHN - i.E. oberhalb des tiefsten Punktes des den Begrenzungsdamm bildenden M. -Straße - erreichte und gleichzeitig im Einzugsbereich des Woltruper Grabens der höchste jemals gemessene Hochwasserabfluss (HHQ) anfiele, ohne dass auch nur Teile dieses Abflusses übergepumpt oder ablaufen würden, errechnet der Sachverständige in der vom Antragsteller eingereichten Stellungnahme vom November 2023 lediglich einen Pegelstand von 33,60 m am Grundstück des Antragstellers. Überflutet wären damit Teile der Flächen, die der Antragsteller als Hühnerauslauf und Viehweide nutzt. Da der Pegel eines HQ 100 den letzten Höchststand eines Hochwasserereignisses vor dem Wiederabsinken definiert, ist ferner davon auszugehen, dass diese Überflutung nur vorübergehend eintritt. Wasserempfindliche Pflanzungen oder sonstige Einrichtungen sind nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auf den betroffenen Grundstücksteilen nicht vorhanden. Die Notwendigkeit, einmal im Jahrhundert - bzw., berücksichtigt man, dass die Häufigkeit von Hochwasserereignissen bedingt durch den Klimawandel zunehmen dürfte, einmal in Jahrzehnten - für einige Stunden und selbst einige Tage auf die Nutzung von Auslauf- bzw. Weideflächen zu verzichten, stellt zur Überzeugung des Senats keinen Nachteil dar, den die Antragsgegnerin in ihre Abwägung einbeziehen muss.
2.
Bei einem HQ 200 gilt Vergleichbares. Zwar wäre in diesem Fall mit einem höheren Wasserpegel auf dem Antragstellergrundstück zu rechnen. Auch in diesem Fall würden aber nur die für die Viehhaltung genutzten Grundstücksteile (vorübergehend) überschwemmt. Der Stall würde auch hier nach den Berechnungen des Antragsteller-Gutachters nicht erreicht: Selbst bei einem um 21 cm über dem HQ-200-Pegel und auch deutlich über der Straßenoberkante gelegenen - Pegelstand von 33,71 m im Bereich der Rückstauklappe und unter Berücksichtigung des 1,5-fachen des höchsten jemals gemessenen Zuflusses im Woltruper Graben rechnet der Sachverständige lediglich mit einem Pegel von 33,79 m ü. NHN auf Höhe des Antragstellergrundstücks. Angesichts der extremen Seltenheit eines solchen Ereignisses sind die Anforderungen an die dann allenfalls zu vermeidenden Nachteile noch höher als im HQ-100-Fall. Herangezogen werden kann die Wertung des § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG, wonach mit Blick auf ein zweihundertjähriges Hochwasserereignis in der Bauleitplanung lediglich der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Möglichkeit derart gewichtiger Sachschäden ist hier nicht ersichtlich.
Angesichts des Vorstehenden kann der Senat offenlassen, ob nicht der planbedingte Verlust an Retentionsraum im Risikogebiet durch die Herstellung von Ersatzretentionsraum östlich des Heeker Weges ausgeglichen wurde, mit der Folge, dass bereits die Ursächlichkeit etwaiger in einem HQ-200-Szenario entstehender Nachteile für das Antragstellergrundstück entfiele.
IV.
Sonstige Abwägungsmängel des Plans sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht innerhalb der Rügefrist des § 215 BauGB dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich am Verfahren nicht beteiligt haben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.