Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.05.2025 – 4 LA 57/23
ECLI:DE:OVGNI:2025:0515.4LA57.23.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 2. Kammer - vom 21. Juni 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 14. September 2022 eine Fällgenehmigung (Baumfällantrag gemäß der Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken der Stadt Buchholz i.d.N. - BSS) bzgl. einer Buche auf seinem Grundstück Buchholz i.d.N., A-Straße, Gemarkung: E., Flur H., Flurstück F. zu erteilen, hilfsweise seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden, mit streitgegenständlichem Urteil vom 21. Juni 2023 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung zustehe, da das Fällen der gemäß § 1 Abs. 1 a) BSS geschützten Buche, die sich auf dem klägerischen Grundstück schon im Zeitpunkt der Planung des im Jahr 2010 dort errichteten Gebäudes unmittelbar im Bereich der südlichen Fassade befand und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in 1,20 m Höhe einen Stammumfang von 2 m hat, nach § 2 Abs. 1 BSS verboten sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung nicht vorlägen (Urteilsabdruck, S. 4 f.). Es liege insbesondere kein Fall des § 3 Abs. 1 b) BSS vor, weil die seitens des Klägers befürchtete Ertragsminderung der Photovoltaikanlage (im Folgenden: PV - Anlage) wegen Schattenwurfs keine wesentliche Beschränkung einer baulichen Nutzung i m Sinne von § 3 Abs. 1 b) BSS darstelle. Die Existenz der Buche hindere nicht die Errichtung einer PV-Anlage. Es komme allein auf die bauliche, nicht aber auf eine etwaig beabsichtigte wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks an (Urteilsabdruck, S. 4 f.). Auch ein Fall des § 3 Abs. 1 c) BSS liege nicht vor, weil der Kläger keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür benannt habe, weshalb durch den Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen drohe. Das Verwaltungsgericht sah sich auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Amtsermittlung "ins Blaue hinein" tätig zu werden, da es an konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer konkreten Gefahr fehle und der Kläger solche auch nicht vorgetragen habe (Urteilsabdruck, S. 6 f.). Die Beseitigung des Baumes sei auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 e) BSS zu genehmigen, weil die Beseitigung des Baumes nicht aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich sei (Urteilsabdruck, S. 7). Ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 3 Abs. 2 oder 3 BSS sei zu verneinen, da das in diesen Normen eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei (Urteilsabdruck, S. 7 f.). Indes scheide auch - der hilfsweise geltend gemachte - Anspruch auf Neubescheidung aus (Urteilsabdruck, S. 8 f.).
Der Kläger beruft sich zunächst auf den Berufungszulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er wendet ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die geplante Errichtung der PV-Anlage unter Belassung des Baumes wirtschaftlich sinnlos sei, da die Ertragsminderung mit Baum 32,3 bzw. 34,5 Prozent jährlich und ohne Baum demgegenüber lediglich 3,4 bis 3,5 Prozent betrage. Ferner habe das Verwaltungsgericht in seiner Abwägung rechtsirrig verkannt, dass nach der Neuregelung des § 2 des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023) ein grundsätzlicher Vorrang des Ausbaus der erneuerbaren Energien bestehe, der auch der Baumschutzsatzung vorgehe; dies gelte auch unter Beachtung von Art. 20a GG.
Hiermit vermag der Kläger nicht durchzudringen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn d er Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mithin nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Dabei erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 72. Ed. 1.10.2024, § 124a Rn. 73 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 204). Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.11.2024 - 11 LA 165/24 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 10.2.2003 - 2 LA 2953/01 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 1.4.2020 - 4 LA 166/19 -, n.v. m.w.N.). Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, hat dies zur Folge, dass dem Zulassungsantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2022 - 6 B 14.22 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 28.04.2025 - 4 LA 58/23 -, n.v.; v. 17.2.2023 - 4 LA 212/21 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.2.2024 - 14 LA 71/23 -, juris Rn. 5).
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt noch liegen diese vor.
Der Kläger hat mit seiner Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Aus seinen Ausführungen wird schon nicht deutlich, welcher seiner beiden anhängig gemachten und vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedenen Klageanträge auf Verpflichtung der Beklagten von seinen Ausführungen betroffen sein soll, geschweige denn, nach welcher der verschiedenen Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten vom grundsätzlichen Verbot des Fällens von Bäumen in der Baumschutzsatzung der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nunmehr für gegeben erachtet. Er hat sich damit in keiner Weise qualifiziert, ins Einzelne gehend, fallbezogen und aus sich heraus verständlich mi t der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandergesetzt. Dies wäre allerdings schon deswegen notwendig gewesen, weil der Kläger mit seinen Klageanträgen im Hauptantrag einen gebundenen Anspruch auf Befreiung und im Hilfsantrag einen Anspruch auf Neubescheidung geltend gemacht hat und auch die Baumschutzsatzung sowohl Anspruchsgrundlagen für einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als auch Anspruchsgrundlagen für eine Ermessensentscheidung enthält. Des Weiteren wird auch nicht deutlich, in welchem der verschiedenen Tatbestandsmerkmale dieser Anspruchsgrundlagen der Kläger wiederum seine Ausführungen verortet wissen möchte.
Dem Darlegungserfordernis genügt das Zulassungsvorbringen auch deshalb nicht, weil der Kläger mit seinem Vortrag zur vermeintlichen wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Errichtung einer PV-Anlage sowie dem vermeintlichen Vorrang der Neuregelung des § 2 EEG 2023 in der Güterabwägung lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Die wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Errichtung einer PV-Anlage hatte der Kläger dort bereits in seiner Klageschrift vom 21. November 2022 an- und mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 nahezu vollständig wortgleich zur Berufungszulassungsbegründung weiter ausgeführt. Den vermeintlichen Vorrang der Neuregelung des § 2 EEG 2023 in der Güterabwägung trug der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2023 wiederum nahezu wortgleich zur Berufungszulassungsbegründung vor.
Selbst wenn man den Vortrag in der Berufungszulassungsbegründung zur vermeintlichen wirtschaftlichen Sinnlosigkeit zu Gunsten des Klägers auf die Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 1 b) BSS bezöge, dränge er hiermit nicht durch, weil er sich mit der insoweit tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es komme auf die (fehlende) Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage grundsätzlich schon nicht an, weil die Vorschrift auf eine wesentliche Beschränkung einer baulichen Nutzung abstelle, nicht aber auf eine etwaig beabsichtigte wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks (Urteilsabdruck, S. 5), in keiner Weise auseinandersetzt. Nach dieser vom Kläger nicht angegriffenen und damit berufungszulassungsrechtlich nicht beanstandungsfähigen tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts käme die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 b) BSS selbst bei einer unterstellten wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der PV-Anlage nicht in Betracht.
Weiter hat der Kläger eine wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Errichtung einer P V-Anlage auch mithilfe der vorgelegten Projektberichte nicht ausreichend substantiiert. Denn weder hat der Kläger genauer definiert, was er als "wirtschaftlich sinnlos" versteht, noch drängt sich dies dessen ungeachtet aus den Projektberichten, insbesondere dem Bericht jüngeren Datums, auf. Eine wirtschaftliche Sinnlosigkeit wird in ihnen nicht erwähnt. Aus dem dort enthaltenen Zahlenmaterial ergibt sich zwar die von dem Kläger angeführte prognostizierte Ertragsminderung und eine längere Amortisationsdauer, allerdings keine wirtschaftliche Sinnlosigkeit. Dort wird nämlich ausgeführt, eine Amortisation bei Beibehaltung des Baumes trete noch nach 21 Jahren nicht ein - aus dem Zahlenmaterial ist aber ableitbar, dass die Amortisation nach ca. 23 Jahren eintreten dürfte -, bei Fällung des Baumes aber bereits nach 20 Jahren ein. Angesichts dessen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass der Betrieb der geplanten PV-Anlage aufgrund der Verschattungswirkung von vorneherein unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos wäre, auch wenn sich der Anlagennutzungsgrad im Falle der Beseitigung der Buche von 61,60 % auf 87,71 % erhöhte (zur (fehlenden) Unwirtschaftlichkeit bei einem niedrigeren Anlagennutzungsgrad vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.12.2024 - 5 K 265/23 -, juris Rn. 49). Offen bleibt in diesem Zusammenhang auch, ob eine Verwendung effektiverer Module, die Platzierung weiterer Module auf der Nordseite des Daches mit seiner Neigung von nur 22° oder auch an der vertikalen Südfassade (vgl. dazu: Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme (ISE), Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fassung v. 9.4.2025, S. 39 f.) die Leistungseinbußen zugunsten einer verbesserten Wirtschaftlichkeit aufzufangen in der Lage wären, sodass die Option einer Fällung de s Baumes ohnehin vollständig ausschiede.
Selbst wenn man den Vortrag des Klägers in der Berufungszulassungsbegründung zum vermeintlichen Vorrang der Neuregelung des § 2 EEG 2023 in der Güterabwägung auf die Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 1 e) BSS bezöge, dränge er auch hiermit nicht durch, weil er sich auch mit der insoweit tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Energiewende zwingend darauf angewiesen wäre, dass gerade auf dem Dach des Klägers eine optimal wirtschaftliche PV-Anlage errichtet werde (Urteilsabdruck, S. 7), wiederum nicht auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat in seinen rechtlichen Ausführungen nicht in Abrede gestellt, dass die Ziele des § 2 EEG 2023 im Sinne des § 3 Abs. 1 e) BSS ein öffentliches Interesse darstellten, sondern ausdrücklich ausgeführt, die von dem Kläger angeführte Energiewende dürfte in der Tat ein dringendes öffentliches Interesse darstellen (Urteilsabdruck, S. 7). Nach dieser vom Kläger nicht angegriffenen und damit berufungszulassungsrechtlich nicht beanstandungsfähigen tragenden Erwägung hat das Verwaltungsgericht vielmehr das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale "auf andere Weise nicht zu verwirklichenden" und "dringend erforderlich" des § 3 Abs. 1 e) BSS verneint.
Im Übrigen liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass er - nach den von ihm mit seinem Zulassungsantrag sinngemäß aufgegriffenen Anspruchsgrundlagen - keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung zum Fällen der Buche hat.
So hat das Verwaltungsgericht zu Recht zunächst festgestellt, dass das Fällen der streitgegenständlichen Buche nach § 2 Abs. 1 BSS verboten ist, weil es sich um einen Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 120 cm über dem Erdboden gemäß § 1 Abs. 1 a) BSS handelt.
Weiter scheidet ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 b) BSS richtigerweise aus, weil eine wesentliche Beschränkung einer nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht vorliegt.
Eine wesentliche Beschränkung im Sinne des § 3 Abs. 1 b) BSS dürfte zwar hinter den Anforderungen der "unzumutbaren Belastung" im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. zu diesem Begriff: GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 67 Rn. 22) zurückbleiben, aber gleichwohl nur dann angenommen werden können, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. die Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.12.2024 - 5 K 265/23 -, juris Rn. 26). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein geschützter Baum eine zulässige Bebauung verhindert oder der Baukörper so verschoben oder verändert werden müsste, dass das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beschränkt werden würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2020 - OVG 10 S 66/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine solche wesentliche Beschränkung der nach Baurecht zulässigen Nutzung des Grundstücks liegt aber ersichtlich nicht vor. Die PV-Anlage kann trotz der Buche ungehindert gebaut werden (vgl. Senatsbeschl. v. 28.2.2012 - 4 LA 334/11 -, n.v.). Der von dem Kläger angeführte Umstand der Leistungseinbußen der PV-Anlage aufgrund der Verschattung durch die Buche, die die Errichtung der PV-Anlage nach seiner Auffassung wirtschaftlich sinnlos mache, steht der Errichtung und dem anschließenden Betrieb der Anlage aber nicht entgegen. Art. 14 GG verleiht schon kein Recht auf die "optimale" und "erträglichste" Grundstücksnutzung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 84 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.1.2017 - 8 A 1205/14 - juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.1992 - 2 B 29.90 -, LKV 1993, 233 (234); VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.12.2024 - 5 K 265/23 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.4.2024 - 4 K 1421/23 -, juris Rn. 91).
Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 e) BSS nicht zu erteilen ist, weil die Beseitigung des Baumes nicht aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. Hinsichtlich der Beachtung des § 2 EEG 2023 in der Güterabwägung im Rahmen des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 e) BSS als überwiegendes öffentlichen Interesses dürfte unstreitig sein, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Ausbau der Nutzung regenerativer Energien und damit auch der Sonnenenergie insbesondere zum Zweck der Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit zum Klimaschutz besteht; Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, juris Rn. 198; vgl. ausführlich zum Ganzen: VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.12.2024 - 5 K 265/23 -, juris Rn. 33 ff.). Jedoch führt die angeführte Vorschrift des § 2 EEG 2023 nicht zu einer - quasi automatischen - Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Befreiung nach der Ermessensvorschrift des § 3 Abs. 1 e) BSS zu erteilen. Es ist nach § 3 Abs. 1 e) BSS eine umfassende Abwägungsentscheidung im Einzelfall erforderlich, die zugleich eine Schutzgüterabwägung im Sinne des § 2 Satz 2 EEG 2023 darstellt. Die Gesetzesbegründung zum EEG 2023 sieht so auch die Möglichkeit vor, dass andere öffentliche Interessen den erneuerbaren Energien dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind (vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 159). Ein öffentliches Interesse besteht auch für den Baumschutz, der als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen selbst in Art. 20a GG verankert ist (vgl. ausführlich wiederum: VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.12.2024 - 5 K 265/23 -, juris Rn. 38 ff.). Die Abwägung geht im vorliegenden Fall zugunsten des Baumschutzes aus. Wie bereits aufgezeigt, wurde eine Unmöglichkeit der Errichtung oder eine wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Errichtung PV-Anlage schon nicht substantiiert dargetan, alternative Errichtungs- und Erweiterungsmöglichkeiten der PV-Anlage wurden offenbar nicht in Betracht gezogen. Nicht ansatzweise ist erkennbar, dass sich das in § 2 EEG 2023 festgeschriebene überragende Interesse "nicht auf andere Weise" verwirklichen lässt als durch Errichtung einer PV-Anlage nebst Betrieb mit einem bestimmten Nutzungsgrad auf dem Grundstück des Klägers (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.12.2024 - 5 K 265/23 -, juris Rn. 50). Demgegenüber steht ein vitaler Baum, der durch seine Größe - ein Stammumfang von 2 m in 1,20 m Höhe - und sein Alter eine besondere ökologische Bedeutung hat und damit prägend für das Ortsbild ist und damit gerade von der Baumschutzsatzung geschützt werden soll (vgl. § 1 Abs. 1 BSS).
Den daneben von dem Kläger bemühten Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete rechtliche oder tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entsche iden sein könnte. Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 45 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, weil er es gänzlich unterlassen hat, eine konkrete Frage aufzuwerfen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich wäre und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedürfte. In der Folge fehlt es damit auch an jeglicher Darlegung dahingehend, warum diese Frage anders als in dem erstinstanzlichen Urteil zu beantworten sein sollte oder sie sich fallübergreifend stellte.
Soweit der Kläger abschließend das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO damit begründet, das Verwaltungsgericht hätte zu den Fragen der Standsicherheit und des Zustands des Baumes sowie der wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Betriebs der PV-Anlage durch den gegenständlichen Baum Beweis erheben müssen, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Der hiermit gerügte Verstoß gegen den Untersuchungs - bzw. Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und liegt im Übrigen auch nicht vor.
Eine Aufklärungsrüge trägt nur dann den Darlegungsanforderungen Rechnung, wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das bedeutet, dass substantiiert dargelegt werden muss, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Tatsache, dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachenge richt auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Denn die Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im erstinstanzlichen Verfahren, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38.07 -; juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 4 LA 163/18 -, n. v. m.w.N.; v. 29.9.2015 - 4 LA 165/15 -, n. v. m.w.N.). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen; dieser materiell-rechtliche Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er fehlerhaft sein sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2023 - 3 B 44.22 -, juris Rn. 25; Beschl. v.
28.3.2022 - 1 B 9.22 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 16.12.2020 - 3 B 45.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 6.3.2017 - 4 LA 173/16 -, n.v.; vgl. auch: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 48; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 48; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 197 m.w.N.; vgl. zu § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO: Senatsbeschl. v. 23.4.2025 - 4 LA 17/23 -, juris Rn. 3). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Der Kläger hat nicht konkret dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihm vermissten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen und weshalb dies der Fall gewesen sein solle sowie welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Er hat auch nicht dargelegt, in der gebotenen Weise auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt zu haben. Beweisanträge hat der Kläger nicht gestellt, sondern die Beweiserhebung vor dem von ihm erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung nur angeregt. Er hat damit nicht alles ihm Zumutbare zur Abwendung einer etwaigen mangelnden Sachaufklärung unternommen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 4 LA 367/17 -, n.v.). So wäre ein nach dem von ihm erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellter Beweisantrag wie ein in der mündlichen Verhandlung gestellter unbedingter Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden gewesen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2025 - 4 LA 152/24 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
Abgesehen davon erweist sich die Aufklärungsrüge auch als unbegründet, weil sich dem Verwaltungsgericht die von dem Kläger vermisste Beweiserhebung nicht aufdrängen musste. Hinsichtlich der von dem Kläger benannten Frage der wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Betriebs der PV-Anlage erübrigte sich eine weitere Aufklärung, weil es hierauf nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - wie bereits ausgeführt - schon nicht ankam. Hinsichtlich der Standsicherheit und des Zustands des Baumes hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger Umstände für eine konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 c) BSS nicht substantiiert vorgetragen und sich so eine Sachverhaltsaufklärung "ins Blaue hinein" nicht aufgedrängt habe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger verkannt, dass er als derjenige, der sich eines Anspruches berühmt, nach allgemeinen prozessrechtlichen Maßstäben insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt und sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränken kann. Auch gestellte Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.2022 - 1 B 64.22 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 22.10.2014 - 8 B 99.13 -, juris Rn. 40 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 23.4.2024 - 4 LA 17/23 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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