Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.05.2025 – 10 ME 33/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0519.10ME33.25.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 13. Februar 2025 geändert und der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. April 2023 gegen den Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 wiederherzustellen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Oktober 2024 gegen den Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2024 wiederherzustellen, abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2025 hat Erfolg.
Mit den zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat (Senatsbeschluss vom 25.4.2024 - 10 ME 75/24 -, juris Rn. 12), hat die Beigeladene die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angegriffene Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2024 sei rechtswidrig, weil die Beigeladene nicht nachgewiesen habe, dass dieses trotz der Eigenschaften des in ihm enthaltenen Wirkstoffs Flufenacet keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier habe, hinreichend in Zweifel gezogen. Die Voraussetzungen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO (vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 80a Rn. 49; BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.2020 - 7 VR 7.20 -, juris Rn. 11 f., und vom 16.9.2014 - 7 VR 1.14 -, juris Rn. 8) liegen nach summarischer Prüfung auch nicht vor, so dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 12.2.2025 - 10 ME 161/24 -, n. v., vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8 f., und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.7.2024 - 12 ME 58/24 - , juris Rn. 16). Denn die Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. durch den Bescheid vom 22. Dezember 2022, dessen Befristung durch den Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2024 verlängert wurde, erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug überwiegt daher das Interesse des Antragstellers, die Entscheidung über die (verlängerte) Zulassung vorerst nicht zu vollziehen.
Zwar ist der Beigeladenen insoweit nicht zu folgen, als sie meint, der Anordnung der aufschiebenden Wirkung stünde vorliegend die grundsätzliche Vollziehbarkeit eines auf Unionsrecht beruhenden Verwaltungsakts entgegen (dazu I. 1.), das Verwaltungsgericht habe einen unzutreffenden maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer pflanzenschutzmittelrechtlichen Zulassung angenommen (dazu I. 2.) und dessen Auffassung würde im Ergebnis zu einer rechtlich nicht vorgesehenen fortdauernden Pflicht zum Nachweis des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen führen (dazu I. 3). Aller Voraussicht nach zu Recht führt sie jedoch an, dass der Antragsgegnerin im zonalen Zulassungsverfahren als betreffendem Mitgliedstaat aufgrund der Referenzzulassung durch den prüfenden Mitgliedstaat der Tschechischen Republik vom 12. November 2021 in der vorliegenden Konstellation eine Ablehnung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels aufgrund einer eigenen Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 1107/2009 nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 verwehrt ist (dazu II.).
I. Mit dem überwiegenden Teil der von der Beigeladenen zur Begründung ihrer Beschwerde angeführten Einwände hat sie die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen.
1. Die Beigeladene bringt vor, der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Aussetzung der Vollziehung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels stehe ein unionsrechtlicher Vollziehungsvorrang entgegen (Bl. 143 d. A.). Die Beigeladene meint insoweit, die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, durch den ein Mitgliedstaat Unionsrecht vollziehe, komme nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nicht in Betracht, wenn - aus ihrer Sicht wie im vorliegenden Fall - die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts streitig sei. Vielmehr dürfe das nationale Gericht zur Sicherung des Verwerfungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs "die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts nur aussetzen [...], wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung hat und die Frage dieser Gültigkeit, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befaßt ist, diesem selbst vorlegt". Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hemme die Vollziehung der DVO (EU) Nr. 2023/1757, mit der die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoffs Flufenacet bis zum 15. Juni 2025 verlängert worden sei.
Unabhängig davon, dass die Beigeladene nicht konkret ausführt, bezüglich welches Unionsrechtsakts dessen Gültigkeit streitig sein sollte, geht dieses Vorbringen an den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen vorbei. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels beruht nicht auf der Annahme, die DVO (EU) Nr. 2023/1757 bzw. die damit verbundene Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet sei ungültig, sondern auf der Erwägung, das Pflanzenschutzmittel erfülle unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik nicht, wie jedoch eine Zulassung nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 1107/2009 voraussetze, die Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009, weil die Beigeladene zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht nachgewiesen habe, dass das Pflanzenschutzmittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder von Tieren habe (S. 8 der Entscheidungsgründe). Das Verwaltungsgericht hat daher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nicht - wie in der von der Beigeladenen angeführten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.2.1991 - C-143/88, u. a. -, juris Rn. 22 ff.) - aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit einer Unionsverordnung angeordnet, sondern weil das Pflanzenschutzmittel der Beigeladenen nicht die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfülle bzw. die Beigeladene den entsprechenden Nachweis (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 81) nicht erbracht habe. Die durch die DVO (EU) Nr. 2023/1757 verlängerte Genehmigung des Wirkstoffs ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1107/2009 nur eine, von Art. 29 Abs. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 1107/2009 zu unterscheidende Voraussetzung für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die durch das Verwaltungsgericht - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 82) - bei seiner Entscheidung nicht in Frage gestellt wurde und bezüglich derer dieses auch nicht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur inzidenten Überprüfung (Bl. 170 d. A.) angenommen hat. Dieser vorzunehmenden Unterscheidung zwischen Wirkstoffgenehmigung und Pflanzenschutzmittelzulassung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller parallel zu dem gegen die Zulassung des Pflanzenschutzmittels gerichteten verwaltungsgerichtlichen nationalen Verfahren in einem weiteren, beim EuGH anhängigen Verfahren auch gegen die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs vorgeht. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsakte unterschiedlicher Stellen (nationale Behörde / Europäische Kommission).
2. Die Beigeladene ist ferner der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung mit der letzten Behördenentscheidung über den Widerspruch des Antragstellers auf einen unzutreffenden maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abgestellt. Vielmehr hätten die nach der Zulassung des Pflanzenschutzmittels mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 eingetretenen Veränderungen im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Mit dem grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beigeladenen sei es nicht vereinbar, nachträgliche Entwicklungen zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
Damit stellt die Beigeladene die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bzw. im konkreten Fall auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt (S. 6 der Entscheidungsgründe) hat, bereits deshalb nicht in Frage, weil sich ihr Vorbringen in pauschalen Behauptungen erschöpft. Die Beigeladene führt nicht hinreichend substantiiert aus, inwieweit es sich bei der - nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers nicht bestandskräftigen Zulassung um eine geschützte Rechtsposition handeln sollte, die der Berücksichtigung späterer Veränderungen durch die Widerspruchsbehörde, wie dem Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung, entgegenstehen könnte. Dies ergibt sich auch so pauschal nicht, wie von der Beigeladenen angeführt, aus der Rechtsprechung bei Drittanfechtungsklagen (vgl. zum Immissionsschutzrecht etwa BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 - 7 B 102.90 -, juris Rn. 3: letzte Behördenentscheidung, ggf. in Gestalt des Widerspruchsbescheids; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rn. 61 f.). Insbesondere hat die Beigeladene auch nicht hinreichend dargetan, dass die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze (vgl. dazu etwa Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 8.11.2010 - 4 B 43.10 -, juris Rn. 9) auf pflanzenschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen zu übertragen wären. Dem dürften zudem bereits das (jedenfalls gegenüber der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion vorrangige, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 90) Ziel der VO (EG) Nr. 1107/2009, die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier (Art. 1 Abs. 3), sowie das Vorsorgeprinzip, nach dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen (Art. 1 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009), entgegenstehen.
Hinzu kommt, dass jeder Antragsteller, der ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, davon ausgehen kann, dass sich der Stand der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse während des Zulassungsverfahrens oder während des Zeitraums, für den ein Wirkstoff genehmigt oder ein Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, ändert und nach Art. 44 und 69 bis 71 VO (EG) Nr. 1107/2009 die Aufhebung einer Zulassung oder der Erlass einer Notfallmaßnahme unmittelbare Wirkung entfalten können und das Inverkehrbringen sowie der Verbrauch der vorhandenen Lagerbestände des betreffenden Mittels dann nicht mehr erlaubt ist (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 98, und - C-308/22 -, juris Rn. 108). Dementsprechend können auch die Änderung oder Aufhebung einer Zulassung gemäß Art. 44 VO (EG) Nr. 1107/2009 auf gegenüber der Zulassungsentscheidung neuere wissenschaftliche und technische Erkenntnisse gestützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 98). Damit kommt der Beigeladenen selbst bei einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung entgegen der von ihr vertretenen Auffassung von vornherein nur eine eingeschränkt geschützte Rechtsposition zu. Insoweit überwiegt auch das Vorsorgeprinzip, auf dem die VO (EG) Nr. 1107/2009 beruht, und dessen Ziel es ist, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sicherzustellen, den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 104, 107 - 109).
Die von der Beigeladenen zitierten Ausführungen des EuGH (Bl. 146 f. d. A.) beziehen sich demgegenüber auf den Fall des Widerrufs einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung und die Frage der gerichtlichen Berücksichtigung von Erkenntnissen, die nach dem Erlass der Behördenentscheidung gewonnen wurden, und stehen zudem der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegen. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang anführt, der Antragsteller habe gegenüber der Antragsgegnerin einen Antrag auf Widerruf der Zulassung gestellt, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens für das Beschwerdeverfahren nicht, zumal die Beigeladene in diesem Zusammenhang auch nicht substantiiert darauf eingeht, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass hier eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung, die gemäß Art. 44 VO (EU) Nr. 1107/2009 aufgehoben werden müsse, nicht vorliege (S. 11 der Entscheidungsgründe).
Für die Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegen eine pflanzenschutzmittelrechtliche Zulassung gerichteten Widerspruch spricht, wie grundsätzlich bei der Entscheidung über eine Zulassung nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 (und bei Art. 44 und 56 VO (EG) Nr. 1107/2009), unter Beachtung des Vorsorgeprinzips auch das Ziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 92, 97, 101 - 103). Sowohl die Behörden als auch die Gerichte können daher bei ihren Entscheidungen über die Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf dem nationalen Markt und auch bei der Anfechtung einer solchen Zulassung grundsätzlich die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse unabhängig von ihrer Quelle berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 91 f.). Die dem entgegenstehende Auslegung der Entscheidung des EuGH vom 25. April 2024 - C-309/22 und C-310/22 - durch die Beigeladene (Bl. 171 d. A.) ist mit diesen, der weiteren Entscheidung des EuGH vom gleichen Tag (Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris) entsprechenden, voranstehenden Erwägungen nicht zu vereinbaren.
3. Die Beigeladene bemängelt ferner, das Verwaltungsgericht verlange von ihr und der Antragsgegnerin Unmögliches, wenn es fordere, dass sie jeweils einen verwendeten Wirkstoff trotz dessen "unionaler" Genehmigung auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse auf seine Schädlichkeit hin zu überprüfen und die Prüfung auf schädliche Auswirkungen aktuell zu halten hätten (Bl. 148 d. A.).
Das Verwaltungsgericht hat in der von der Beigeladenen in Bezug genommenen Passage insoweit allerdings lediglich - unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH - angenommen, dass die zuständige Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, welches genehmigte Wirkstoffe enthalte, befugt und verpflichtet sei, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs haben können (S. 10 der Entscheidungsgründe).
Diese Auffassung steht grundsätzlich in Einklang mit Art. 29 Abs. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 1107/2009, nach dem bei der Prüfung der Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 der neueste Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen ist, und die Erfüllung der Vorgaben nach Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 nachgewiesen werden muss, sowie dem Erwägungsgrund Nr. 24 der VO (EU) Nr. 1107/2009, nach dem vor dem Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels unter anderem nachgewiesen werden sollte, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder von Tieren sowie keine unzulässigen Folgen für die Umwelt hat.
Die Beigeladene hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den Ausführungen in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen.
Unabhängig davon ist der Inhaber einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel nach Art. 56 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 aber auch verpflichtet, dem Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, unverzüglich alle neuen Informationen über dieses Pflanzenschutzmittel, den Wirkstoff, seine Metaboliten, einen in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Safener, Synergisten oder Beistoff, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Kriterien der Art. 29 und 4 VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr erfüllt, zu übermitteln (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 99).
Das von der Beigeladenen beschriebene zweistufige System der Wirkstoffgenehmigung einerseits und der Zulassung des Pflanzenschutzmittels als Voraussetzung seines Inverkehrbringens andererseits (vgl. Bl. 148 ff. d. A.) steht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zulassungsbehörde habe bei der Zulassung zu überprüfen, ob das Pflanzenschutzmittel schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere habe, - hinsichtlich des prüfenden Mitgliedstaats im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 - nicht entgegen. Diese Prüfpflicht folgt bereits aus Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009, wonach die Zulassungsbehörde unter anderem zu prüfen hat, ob die enthaltenen Wirkstoffe genehmigt sind (Buchst. a)) und zusätzlich, ob das Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik schädliche Auswirkungen insbesondere auf die Gesundheit von Menschen oder von Tieren hat (Buchst. e) i. V. m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1107/2009) (vgl. auch EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 72). Dabei sind die Behörden nach der Rechtsprechung des EuGH trotz der grundsätzlichen Trennung von der Genehmigung eines Wirkstoffs und der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nicht gehindert, auch die unter anderem in Nr. 3.6.5 von Anhang II VO (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien (vgl. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009) und die Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 75, 77 f.). Soweit sich dabei die Prüfung von schädlichen Auswirkungen überschneidet, da ein Wirkstoff gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 nur dann genehmigt wird, wenn er - neben weiteren Anforderungen - auch die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt, ist dies durch die Verordnung vorgegeben, und ergibt jedenfalls insoweit Sinn, als die Zulassung des Pflanzenschutzmittels, bei deren Prüfung der neueste Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigten ist, einen erheblichen Zeitraum nach der Genehmigung des Wirkstoffs erfolgen kann, und Pflanzenschutzmittel unterschiedlich zusammengesetzt sein können sowie für eine Vielzahl von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen unter verschiedenen landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen (einschließlich klimatischen) Bedingungen verwendet werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 VO (EG) Nr. 1107/2009), so dass das konkrete Pflanzenschutzmittel in seiner konkreten Zusammensetzung und / oder bei der vorgesehenen Verwendung andere (schädliche) Auswirkungen als der Wirkstoff haben kann. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dementsprechend nicht lediglich die automatische Durchführung bzw. Umsetzung der von der Kommission erteilten Genehmigung des in ihm enthaltenen Wirkstoffs (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 82). Dies entspricht auch dem Ziel der Verordnung gemäß Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009, wonach gerade auch ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 89, 93).
Damit ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verpflichtet, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, das Wirkstoffe enthält, die sämtlich genehmigt sind, zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lassen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 83). Dies gilt auch für den Fall, dass die schädlichen Auswirkungen durch die endokrinschädlichen Eigenschaften des Wirkstoffs bedingt sind, was die für die Zulassung zuständige Behörde zu überprüfen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 77 f., 88, 100).
Dass derzeit ein Verfahren zur Prüfung einer Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung über den 15. Juni 2025 hinaus läuft, ist danach - entgegen der Auffassung der Beigeladenen (Bl. 150 ff. d. A.) - für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung unerheblich, zumal, wie die Beigeladene auch selbst vorbringt, nach dem Entwurf der Verordnung betreffend das Verlängerungsverfahren eine Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet gerade nicht vorgesehen ist. Soweit sich die Ausführungen der Beigeladenen auf eine Bindung der Wirkstoffgenehmigung beziehen, gehen sie - wie oben bereits ausgeführt - an der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, das eine gültige Wirkstoffgenehmigung nicht in Frage gestellt hat, vorbei und stehen auch nicht in Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH. Allein der Wunsch der Beigeladenen nach einer anderen, für sie günstigeren Rechtslage führt nicht dazu, dass die insoweit klare Rechtsprechung des EuGH in ihrem Sinne umzudeuten wäre.
Auch die von der Beigeladenen nach ihrer Auffassung bestehende Sicht der Kommission zu den sich an eine Nichtverlängerung anschließenden Maßnahmen (Bl. 155 d. A.) ist für die Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in Hinblick auf von diesem ausgehenden schädlichen Auswirkungen nicht relevant. Vorliegend geht es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch nicht um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Zulassungsentscheidung, sondern um die Rechtmäßigkeit der noch nicht bestandskräftigen Zulassungsentscheidung selbst.
Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der von ihm überprüften Zulassungsentscheidung auch keine "fortdauernde Nachweispflicht" für die Zulassungsinhaberin (Bl. 156 d. A.) angenommen, sondern hinsichtlich der für die Beigeladene bestehende Nachweispflicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Zulassung abgestellt, der aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht eingetreten war. Soweit die Beigeladene ihre Mitwirkungspflicht generell in Abrede stellt, steht ihrer Auffassung bereits Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 entgegen, wonach der Antragsteller nachweisen muss, dass die Anforderungen nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a) bis h) VO (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 81 und vom 1.10.2019 - C-616/17 -, juris Rn. 114). Das Zulassungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht durch eine bestandskräftige Entscheidung abgeschlossen. Im Übrigen nimmt Art. 44 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1107/2009 für den Fall einer beabsichtigten Aufhebung oder Änderung der Zulassung auf Art. 29 VO (EG) 1107/2009 insgesamt Bezug und damit auch auf dessen Abs. 2.
Selbst wenn dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit alle fachlichen Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff Flufenacet bekannt gewesen wären (Bl. 158 d. A.), würde dies der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung, dass von der Beigeladenen nicht nachgewiesen sei, dass von dem Pflanzenschutzmittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen, nicht entgegenstehen.
II. Die Beigeladene geht aber aller Voraussicht nach zu Recht davon aus (Bl. 158 - 174 d. A.), dass die Antragsgegnerin im zonalen Zulassungsverfahren als betreffender Mitgliedstaat an die Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. durch den prüfenden Mitgliedstaat (aufgrund von Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009) in der Weise gebunden ist, dass ihr in der vorliegenden Konstellation eine Prüfung schädlicher Auswirkungen und eine darauf beruhende Ablehnung des Zulassungsantrags verwehrt ist, weil kein Fall von Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 70; Senatsbeschluss vom 10.12.2019 - 10 LA 333/18 -, S. 6, n. v.; vgl. zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Wege der gegenseitigen Anerkennung auch etwa Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 23, 39, sowie EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 64, jeweils unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -).
Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 ist die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in jedem Mitgliedstaat, in dem es in Verkehr gebracht werden soll, zu beantragen, wobei die Prüfung des Antrags nach Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 durch einen einzigen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Mitgliedstaat erfolgt (sog. prüfender Mitgliedstaat) und die weiteren Mitgliedstaaten (sog. betreffende Mitgliedstaaten) nach Art. 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 beteiligt werden (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 53 - 55). Auf der Grundlage der Bewertung durch den prüfenden Mitgliedstaat gewähren oder verweigern die betreffenden Mitgliedstaaten die Zulassung (Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009).
Sofern ein betreffender Mitgliedstaat die Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats nicht teilt, besteht nach Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 die Möglichkeit, zum einen geeignete Bedingungen in Bezug auf Inhalt und Dauer der für sein Hoheitsgebiet erteilten Zulassung und zum anderen abweichende Maßnahmen zur Risikominderung, die sich aus den spezifischen Verwendungsbedingungen ergeben, festzulegen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 58). Außerdem steht es dem betreffenden Mitgliedstaat, wenn seine Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt durch die Festlegung solcher nationalen Maßnahmen zur Risikominderung nicht ausgeräumt werden, frei, die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in seinem Gebiet gemäß Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 mit der Begründung zu verweigern, dass das betreffende Produkt angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen noch immer ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 59; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 91). Damit können die betreffenden Mitgliedstaaten, denen eine Bewertung durch einen prüfenden Mitgliedstaat gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 zur Verfügung steht, (nur) innerhalb der in Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Grenzen Maßnahmen zur Risikominderung vorschreiben oder sogar die Zulassung eines solchen Produkts in ihrem Hoheitsgebiet verweigern, um ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit für Mensch und Tier oder die Umwelt auszuschließen (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 60).
Die damit verbundene Eingrenzung des Handlungsspielraums der Mitgliedstaaten in den Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln folgt aus der Harmonisierung der geltenden Vorschriften im Hinblick darauf, diese Verfahren zu vereinfachen und Kohärenz in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wie sich in Bezug auf Pflanzenschutzmittel aus Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009, ausgelegt im Licht von deren Erwägungsgründen Nrn. 5, 9, 25 und 29, ergibt (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 63, 69).
Trotz der Bindung der betreffenden Mitgliedstaaten an die Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats bleibt ihnen aber die Möglichkeit (gegebenenfalls auch die Verpflichtung), die Zulassung nach Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 aufzuheben, wenn die zuverlässigsten ihnen vorliegenden wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse darauf hindeuten, dass es zu sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt kommen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 65 - 67).
Wenngleich der EuGH in seiner Entscheidung vom 25. April 2024 (- C-308/22 -, juris Rn. 67) zur Auslegung von Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 im Hinblick auf diese Möglichkeit zur Aufhebung einer Zulassung ausführt, "ein betreffender Mitgliedstaat im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 [kann folglich] auch nicht verpflichtet sein, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lassen", was grundsätzlich darauf hindeutet, dass bei drohenden Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt der betreffende Mitgliedstaat unabhängig von den in Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Grenzen (spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen in seinem Gebiet) die Zulassung verweigern kann, was in Hinblick auf das Ziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Mensch und Tier sowie die Umwelt zu gewährleisten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 24.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 68), auch durchaus nachvollziehbar, wenn nicht gar sinnvoll wäre, hat der Gerichtshof mit der Beantwortung der ersten Vorlagefrage ("Darf der betreffende Mitgliedstaat, der gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels entscheidet, von der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats der Zone, der den Antrag gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung geprüft hat, abweichen und, falls ja, inwieweit?") letztlich das Gegenteil festgelegt:
"Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 36 der Verordnung Nr. 1107/2009 dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, der nach Art. 36 Abs. 2 dieser Verordnung über die Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels entscheidet, von der wissenschaftlichen Risikobewertung betreffend dieses Mittel, die der Mitgliedstaat vorgenommen hat, der den Antrag auf eine solche Zulassung gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung prüft, in den Fällen von Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung u. a. dann abweichen darf, wenn ihm die zuverlässigsten wissenschaftlichen oder technischen Daten vorliegen, die der letztgenannte Mitgliedstaat bei der Erstellung seiner Bewertung nicht berücksichtigt hat und die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt aufzeigen" (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 70; Unterstreichung durch den Senat).
Damit hat der EuGH den Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 eindeutig (und entsprechend des Wortlauts von Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009) dahingehend ausgelegt, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach dieser Vorschrift von der Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats - wie auch bei Zulassungen im Wege der gegenseitigen Anerkennung - nur in den Fällen von Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 abweichen und Maßnahmen zur Risikominderung vorschreiben oder die Zulassung eines solchen Produkts in ihrem Hoheitsgebiet verweigern kann, um ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit für Mensch und Tier oder die Umwelt auszuschließen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 84; Wenning / A. Koof, Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Urteile des EuGH vom 25.4.2024, StoffR 2024, 94, 105 f.; Kaus, Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-308/22 und 309/22, C-310/22 vom 25.4.2024, StoffR 2024, 146, 148 f.; a. A. Douhaire, Anmerkung zu einer Entscheidung des EuGH, Urt. v. 25.4.2024 - C-309/22 - Zur Risikobewertung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ZUR 2024, 430, 431).
Den Ausführungen der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 28. September 2023 (- C-308/22 -, juris Rn. 52 - 63) zu ihrer weitergehenden Auffassung ohne Beschränkung auf die Fälle des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009, wonach "Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 [...] dahin auszulegen [ist], dass er es dem betreffenden Mitgliedstaat erlaubt, bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels von der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats abzuweichen, und ihm das Recht gibt, eine beantragte Zulassung zu verweigern, wenn nach dem neuesten Stand von Wissenschaft oder Technik die Anforderung, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben darf, in Bezug auf das betreffende Pflanzenschutzmittel nicht oder nicht mehr erfüllt ist", ist er damit gerade nicht gefolgt (vgl. auch Wenning / A. Koof, Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Urteile des EuGH vom 25.4.2024, StoffR 2024, 94, 105 f.).
Diese Auslegung von Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 durch den EuGH (- C-308/22 -) steht im Ergebnis auch den umfangreichen Ausführungen des Antragstellers in seiner Klageschrift zu dem aus seiner Sicht gebotenen Verständnis der Regelung (Bl. 340 - 363 d. A.) entgegen, und bestätigt diese, anders als er meint (Bl. 210 d. A.), gerade nicht.
Die Möglichkeit der Ablehnung einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels durch den betreffenden Mitgliedstaat auch außerhalb der Fälle des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 entspräche zwar dem Ziel der VO (EG) Nr. 1107/2009, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 3), das insoweit vorrangig jedenfalls gegenüber dem daneben bestehenden Ziel der Verordnung der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion ist (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 68, und - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 90, jeweils m. w. N.). Den Vorrang vor dem weiteren Ziel der Verordnung der Harmonisierung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln (vgl. Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009, Erwägungsgründe Nrn. 9, 25 und 29) hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 24. April 2024 (- C-308/22 -, juris Rn. 64) demgegenüber gerade nicht festgestellt (so auch Wenning / A. Koof, Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Urteile des EuGH vom 25.4.2024, StoffR 2024, 94, 99 f.; Kaus, Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-308/22 und 309/22, C-310/22 vom 25.4.2024, StoffR 2024, 146, 148).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH in den verbundenen Verfahren C-309/22 und C-310/22. Zwar hatte das Verfahren C-310/22, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch den betreffenden Mitgliedstaat Königreich der Niederlande zum Gegenstand, bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als prüfendem Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 44 f., 51 f.). Die maßgeblichen Vorlagefragen wurden vom EuGH jedoch nicht in Bezug auf Art. 36 VO (EG) Nr. 1107/2009 beantwortet, sondern allgemein hinsichtlich der Verpflichtung zur Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Prüfung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen nach Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 68, 78) durch einen hierfür zuständigen Mitgliedstaat, damit im zonalen Zulassungsverfahren - wie bereits ausgeführt - durch den prüfenden Mitgliedstaat. Die Entscheidung betrifft damit letztlich in erster Linie das Verhältnis der Genehmigung eines Wirkstoffs zu der Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält nach Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 (vgl. EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 80 - 83) und dementsprechend ausdrücklich die Auslegung von Art. 29 Abs. 1 Buchst. a) und e), sowie 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 100). Inwieweit bei einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch einen betreffenden Mitgliedstaat unter Eingrenzung seines Handlungsspielraums nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 (vgl. EuGH, Urteil vom 24.4.20024 - C-308/22 -, juris Rn. 63) die Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats hinsichtlich der mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels verbundenen Risiken (aufgrund des in ihm enthaltenen genehmigten Wirkstoffs) durch den betreffenden Mitgliedstaat anders beurteilt und die Zulassung abgelehnt werden kann, wird in dieser Entscheidung des EuGH (vom 25.4.2024 - C-309/22 und C-310/22 -) - anders als in der Rechtssache C-308/22 - nicht erörtert.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob - nach dem Vortrag der Beigeladenen (Bl. 172 d. A.) - die Genehmigung des Wirkstoffs verlängert wurde, da die Frage der Genehmigung des Wirkstoffs - wie bereits ausgeführt - von der Beurteilung der von einem Pflanzenschutzmittel ausgehenden schädlichen Auswirkungen zu trennen ist. Nicht zu folgen ist insoweit auch der Auffassung der Beigeladenen, die neuen Erkenntnisse hätten bei der Zulassungsentscheidung des prüfenden Mitgliedstaats bereits vorliegen müssen (Bl. 169 d. A.). Nach dem EuGH besteht die Abweichungsmöglichkeit - in den Fällen von Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 - vielmehr unter anderem dann, wenn die zuverlässigsten wissenschaftlichen oder technischen Daten dem prüfenden Mitgliedstaat gerade nicht vorlagen und daher von ihm bei der Erstellung seiner Bewertung nicht berücksichtigt wurden (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 70).
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nach Art. 36 Abs. 2 oder 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 ergangenen Entscheidung können die Schlussfolgerungen aus der vom prüfenden Mitgliedstaat im Sinne des Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorgenommenen Bewertung von dem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats in Anbetracht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden, wobei das Gericht jedoch nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen darf (EuGH, Urteil vom 25.4.2024 - C-308/22 -, juris Rn. 74 - 76, vgl. dazu auch Kaus, Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-308/22 und C-309/22, C-310/22 vom 25.4.2024, StoffR 2024, 146, 149).
Nach alledem kann und muss die Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 (- C-308/22 -) - bei der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Zulassung des Pflanzenschutzmittels G., aufgrund der (bis zum 15. Juni 2026 befristeten, Bl. 139 d. A.) Referenzzulassung durch die Tschechische Republik als prüfendem Mitgliedstaat, die zuverlässigsten wissenschaftlichen oder technischen Daten, die der prüfende Mitgliedstaat bei der Erstellung seiner Bewertung (Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009) nicht berücksichtigt hat, zur Ablehnung der Zulassung heranziehen, wenn diese angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt aufzeigen. Eine darüber hinausgehende, von den Grenzen des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 losgelöste Prüfungs- bzw. Ablehnungskompetenz, wie vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Art. 29 Abs. 1 Buchst. e) i. V. m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1107/2009 im Ergebnis angenommen (S. 8 und 11 der Entscheidungsgründe), steht der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im zonalen Zulassungsverfahren, als betreffendem Mitgliedstaat, unter Berücksichtigung des Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht zu. Auch bei einer Verlängerung der Zulassung nach Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 (Bl. 517 d. A. des VG; vgl. dazu VG Braunschweig, Beschluss vom 11.11.2023 - 1 B 339/23 -, juris Rn. 20) kommen dem betreffenden Mitgliedstaat, anders als der Antragsteller wohl im Ergebnis meint (Bl. 32 f. d. A. des VG), weiterreichende Befugnisse hinsichtlich einer eigenständigen Überprüfung der vom prüfenden Mitgliedstaat bewerteten Zulassungsvoraussetzungen - nach summarischer Prüfung - nicht zu. Denn die Festlegung der Zulassungsdauer ist nach Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 Bestandteil der Zulassung.
Da vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die von diesem angenommenen Hinweise auf endokrinschädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Nichtzielorganismen auf spezifische ökologische oder landwirtschaftliche (nationale) Bedingungen im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 zurückzuführen sind, ist der Antragsgegnerin, anders als der Antragsteller meint, insoweit eine von der Risikobewertung des prüfenden Mitgliedstaats abweichende Bewertung und eine hierauf gestützte Ablehnung der nationalen Zulassung des Pflanzenschutzmittels gemäß Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 verwehrt. Dies gilt, auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers in der Klageschrift (Bl. 363 f. d. A.), gleichermaßen für die weiteren, vom Verwaltungsgericht (zum Teil) konsequenterweise als nicht entscheidungserheblich erachteten (S. 9 der Entscheidungsgründe) Einwände des Antragstellers, der Zulassung des Pflanzenschutzmittels stehe eine mit der Verwendung einhergehende Wasserverschmutzung (Bl. 211 - 217 d. elektr. Akte, Bl. 4 ff., 21 ff. d. elektr. Akte des VG) bzw. sonstige unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt (Bl. 217 - 219 d. A., Bl. 26 ff. d. A. des VG) entgegen. Daher ist die vom Antragsteller angefochtene (verlängerte) Zulassung des Pflanzenschutzmittels "G." durch die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach rechtmäßig, wenngleich daraus nicht folgt, dass sie auch künftig Bestand haben muss und nicht etwa (gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009) aufzuheben sein könnte oder müsste. Ein diesbezügliches Verfahren ist von der Antragsgegnerin auch bereits eingeleitet worden (Bl. 518 d. A. des VG, Bl. 147 d. A.).
Unter Berücksichtigung der damit verbundenen - hier für die Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers maßgeblichen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 29.10.2020 - 7 VR 7.20 -, juris Rn. 12) - mangelnden Erfolgsaussichten seines Widerspruchs gegen die Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen sein Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung der Zulassungsentscheidung und ist dementsprechend sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2024 abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren vorliegend gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie aufgrund ihrer Anträge in beiden Instanzen (vgl. auch Bl. 770 d. A. des VG) ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung der Empfehlung unter Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11), wobei - abweichend vom Verwaltungsgericht - von dem Mittelwert und nicht vom unteren Grenzwert des Vorschlags unter Nr. 1.2 ausgegangen wurde, da pflanzenschutzmittelrechtliche Streitigkeiten denkbar sind, bei denen der im "Normalfall" übliche Streitwert zu reduzieren sein könnte, etwa bei dem begehrten Erlass oder dem Angriff von Nebenbestimmungen. Unter Berücksichtigung des dem Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Ermessens, wird von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung allerdings abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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