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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.05.2025 – 1 LA 8/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0521.1LA8.25.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer (Einzelrichterin) - vom 11. September 2024 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine im grenznahen Bereich bereits hergestellte Stahlbeton-Winkelstützwand zur Böschungsabfangung verfahrensfrei errichtet werden durfte; hilfsweise begehrt sie die Erteilung einer Baugenehmigung für eine solche Stützwand an anderer Stelle.

Die Klägerin ist Eigentümerin (u.a.) des Grundstücks G. -Straße ... und ... im Ortsteil H. der Stadt A-Stadt. Das Grundstück liegt in einem auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 32 "Erweiterung Bültewinkel" auf vormaligem Ackerland entstandenen Neubaugebiet. An dessen Nordwestrand verläuft ein im Rahmen der Erschließung angelegter Graben zur Aufnahme von Niederschlagswasser, der weiter südlich in ein Regenrückhaltebecken mündet. Das Baugebiet selbst wurde im Zuge der Erschließungsarbeiten um zwei bis drei Meter aufgeschüttet. Das Grundstück der Klägerin grenzt mit seiner Nordwestseite an die Grabenparzelle und fiel ursprünglich zum Graben hin leicht ab.

Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Winkelstützwand zunächst unmittelbar an der Grenze zur Grabenparzelle, später mit einem Grenzabstand von 2,25 m und mit einem aufstehenden Stabmattenzaun. Die Mauer sollte eine Höhe über dem tatsächlich bestehenden Gelände von 1,90 m, der Zaun von weiteren 1,10 m aufweisen. Diesen Bauantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2021 und Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2022 ab. Tatsächlich hatte die Klägerin die Stützmauer samt Zaun entlang des eingangs genannten sowie eines benachbarten Grundstücks mit einem Grenzabstand von 1 m und einer Höhe der Stützmauer von etwa 1,80 m bereits errichtet; insofern ist ein von der Klägerin mit Rechtsmitteln angegriffener Bußgeldbescheid ergangen.

Die auf die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Feststellung der Genehmigungsfreiheit der mit dem Bauantrag beantragten bzw. der Genehmigungs- oder Verfahrensfreiheit der tatsächlich errichteten Stützmauer, hilfsweise auf Erteilung der versagten Baugenehmigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich aller auf die beantragte, aber nicht errichtete Stützmauer mit einem Grenzabstand von 2,25 m bezogenen Anträge als mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig abgewiesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehle auch, soweit die Feststellung der Genehmigungsfreiheit der tatsächlich errichteten Stützmauer begehrt werde, weil die Klägerin das insoweit erforderliche Mitteilungsverfahren nicht durchgeführt habe. Soweit die Klägerin die Feststellung begehre, dass die Stützmauer verfahrensfrei habe errichtet werden dürfen, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Stützmauer weise eine Höhe von mehr als 1,50 m auf und überschreite damit das nach dem Anhang zu § 60 NBauO zulässige Maß.

II.

Der hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch am Entscheidungsergebnis etwas ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall.

1.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht, hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung der ablehnenden Bescheide, die Feststellung der Genehmigungsfreiheit sowie hilfsweise die Erteilung einer Baugenehmigung für eine mit einem Grenzabstand von 2,25 m zu errichtende Stützmauer begehrt. Die dahingehende Klage würde der Klägerin im Erfolgsfall offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen, weil sie ein derartiges Bauvorhaben nur unter Beseitigung der vorhandenen, von der beantragten Genehmigung bzw. einer darauf bezogenen Feststellung als "aliud" aber nicht erfassten Stützmauer durchführen könnte. Eine solche Beseitigung strebt sie nach eigenen Angaben - dies zeigt auch ihr noch unbeschiedener Bauantrag für die tatsächlich errichtete Stützmauer - nachvollziehbarerweise nicht an. Das entsprechende Begehren hat daher keinen praktischen, auf Realisierung ausgerichteten Hintergrund; ein solcher ist aber trotz der Tatsache, dass mit der Erteilung einer Baugenehmigung naturgemäß keine Baupflicht einhergeht, erforderlich (vgl. zum andernfalls fehlenden Sachbescheidungsinteresse, das dem prozessualen Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses gleicht, Senatsbeschl. v. 16.12.2024 - 1 LA 78/24 -, BauR 2025, 471 = juris Rn. 15).

2.

Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Genehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit der tatsächlich errichteten Stützmauer begehrt. Zur vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten Genehmigungsfreiheit fehlt es bereits an Darlegungen im Zulassungsantrag. Verfahrensfrei ist die Stützmauer nicht. Sie überschreitet die nach Nr. 6.2 des Anhangs zu § 60 NBauO zulässige Höhe von 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9 NBauO.

Zutreffend trägt die Klägerin allerdings vor, dass nach § 5 Abs. 9 NBauO die maßgebliche Geländeoberfläche nicht die des ursprünglichen Ackerlands, sondern diejenige ist, die nach Aufschüttung des Baugebiets, Herstellung des Grabens und Modellierung der Böschungen entstanden ist. Dies folgt aus § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO, wonach es auf die gewachsene Geländeoberfläche ankommt. "Gewachsen" diesem Sinne ist die Geländeoberfläche, wie sie in der Landschaft vor der Bebauung vorgefunden wird (Senatsurt. v. 16.2.2012 - 1 LB 19/10 - , BauR 2012, 933 = BRS 79 Nr. 206 = juris Rn. 41). Gemeint ist nicht die in der Kulturlandschaft Mitteleuropas in besiedelten Lage ohnehin kaum noch bestehende "natürliche" Geländeoberfläche, wie sie sich vor menschlicher Einflussnahme als Ergebnis natürlicher Prozesse darstellt. Maßgeblich ist vielmehr der Zustand, der von den Beteiligten unangefochten vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme besteht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.11.1991 - 7 A 2569/88 -, juris Rn. 32 ff.; v. 31.5.2021 - 2 A 437/20 -, BauR 2022, 889 = BRS 89 Nr. 69 = juris Rn. 55) und der deshalb mit Blick auf den Sinn und Zweck des Grenzabstandsrecht die Referenz für alle Baumaßnahmen bildet. Wird demzufolge ein Baugebiet vor der Bebauung großflächig aufgeschüttet bzw. wird die Geländeoberfläche neu modelliert, muss sich die zukünftige Bebauung nach Sinn und Zweck des Grenzabstandsrechts an dieser neuen Höhenstruktur und Profilierung ausrichten (vgl. OVG RP, Urt. v. 24.2.2016 - 1 A 10815/15 -, NVwZ-RR 2016, 764 = juris Rn. 40). Nur so kann das Anliegen des Grenzabstandsrechts, eine ausreichende Belüftung, Besonnung und Tageslichtbeleuchtung sowie ein gewisses Maß an Privatsphäre sicherzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2022 - 1 LA 77/21 -, BauR 2023, 56 = juris Rn. 25), realisiert werden, ohne dass damit unverhältnismäßige Beschränkungen des Grundeigentums verbunden sind. Letztere wären aber die Folge, wenn auch in den vorgenannten Fällen auf eine rein fiktive Geländeoberfläche abgestellt würde. Zur Zulassung der Berufung führt das jedoch nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch in diesem Fall keine verfahrensfreie Baumaßnahme vorliegt, weil die Stützmauer - gemessen von ihrem Fuß - schon ohne den aufstehenden Zaun eine Höhe von etwa 1,80 m aufweist. Die von dem Beklagten als Anlage 12 vorgelegten, ursprünglich von der Klägerin selbst erstellten Schnittzeichnungen belegen dies anschaulich.

Soweit die Klägerin meint, es komme nicht auf die Geländehöhe am Fuß der Stützmauer, sondern die "Höhen des Bebauungsplans" sowie die Bezugspunkte der Geländeoberfläche am Fuß des genehmigten Wohnhauses an, trifft das nicht zu. Eine dahingehende Höhenfestsetzung i.S.v. § 5 Abs. 9 Satz 3 NBauO, für die die Stadt Hessisch Oldendorf zudem nicht zuständig wäre, enthält der Bebauungsplan nicht; er bestimmt lediglich den Bezugspunkt für die zulässige Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 1 BauNVO.

3.

Ist das Vorhaben mithin genehmigungspflichtig, merkt der Senat mit Blick auf das bereits laufende Baugenehmigungsverfahren zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten an, dass jedenfalls die Stützmauer vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit Wasserrecht und erforderlichenfalls Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ("Schlusspunkttheorie", vgl. nur Senatsbeschl. v. 8.11.2024 - 1 ME 110/24 -, BauR 2025, 222 = juris Rn. 19) durchaus zulassungsfähig sein könnte. Mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m kann sie gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 b) NBauO im Bauwich errichtet und gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen zugelassen werden. Auch eine Zulassung mitsamt dem aufstehenden Zaun ist trotz der dann 2 m überschreitenden Gesamthöhe nicht ausgeschlossen, soweit der Zaun eigenständig beurteilt werden kann und als solcher keine gebäudegleiche Wirkung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO entfaltet (vgl. noch zur NBauO 2003 Senatsbeschl. v. 3.9.2015 - 1 LA 58/15 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 30.5.2016 - 1 LB 7/16 -, BauR 2016, 1455 = BRS 84 Nr. 96 = juris Rn. 28 ff.; zur geltenden Rechtslage ebenso Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 177).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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