Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.05.2025 – 2 ME 31/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0521.2ME31.25.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 19. Dezember 2024 und gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 29. Januar 2025 gerichteten Klagen (11 A 914/25 und 11 A 1494/25) entgegen der gesetzlichen Wertung der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 64 Abs. 4 NPOG nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2024 enthaltenen Zwangsgeldandrohung und der Zwangsgeldfestsetzung vom 29. Januar 2025 begründen könnten.

1. Ohne Erfolg macht sie zunächst geltend, die im Bescheid vom 19. Dezember 2024 (überwiegend) vorgenommene Fristbestimmung "ab sofort" sei unangemessen.

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 NPOG (vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG) ist in der Androhung eines Zwangsmittels zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu setzen. Vorliegend ist diese Frist durch die Bezugnahme auf die für die Umsetzung der Anordnungen (überwiegend) bestimmte Frist "ab sofort" ebenfalls (überwiegend) mit "ab sofort" festgesetzt worden.

Die Antragstellerin trägt vor, als juristische Person sei sie nur durch ihre Organe handlungsfähig. Diese Organe seien wiederum selbst nicht in der Pflege vor Ort tätig. Nach Zustellung des Bescheids in A-Stadt habe die Anordnung zunächst über die Regionalgeschäftsführung an die Einrichtungsleitung weitergegeben werden müssen. Diese wiederum weise dann das Pflegepersonal an, die Anordnung umzusetzen. Das Pflegepersonal bestehe aus einer Vielzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Auch wenn eine heimrechtliche Anordnung prioritär diese Wege gehe, erforderten diese mehrere Stunden. Eine sofortige Umsetzung sei daher nicht möglich. Die Erfüllung der Pflicht sei von der Zuarbeit Dritter (der Pflegekräfte) abhängig.

Die Angemessenheit der gesetzten Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Zu berücksichtigen sind neben der Dringlichkeit der Ausführung der auferlegten Handlung die Art der aufgegebenen Verpflichtung, die Schwere der Gefahrenlage und die dem Pflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten zur Erfüllung (Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2024, § 13 VwVG Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2023 - 3 B 168/23 -, juris Rn. 114). Die Fristsetzung auf "sofort" ist angemessen, wenn eine sofortige Erfüllung der Grundverfügung zur Gefahrabwendung unabweisbar notwendig ist (Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2024, § 13 VwVG Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2023 - 3 B 168/23 - , juris Rn. 114; OVG Berl-Bbg, Beschl. v. 11.9.2014 - OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 7; VGH BW, Beschl. v. 8.5.2009 - 11 S 1013/09 -, juris Rn. 7).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt erweist sich die erfolgte Fristsetzung jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unangemessen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Pflegeheim der Antragstellerin schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der Heimbewohner ausweislich der durchgeführte Kontrollen teilweise sogar schon eingetreten sind und im Weiteren unmittelbar drohen. Leben und körperliche Unversehrtheit stellen überragende Rechtsgüter dar, die durch Art. 2 Abs. 2 GG auch grundrechtlichen Schutz genießen. Der bereits eingetretene Schaden an der Gesundheit der Heimbewohner und die fortbestehende, unmittelbar drohende Gefahr für diese rechtfertigen für die getroffenen Anordnungen die Fristsetzung auf "ab sofort". Weiterer Schaden von den Heimbewohnern muss unbedingt und umgehend abgewendet werden. Es ist Sache der Antragstellerin, in einem solchen Fall ihre internen Organisationsprozesse so umzustrukturieren und zu beschleunigen, dass es nicht mehrere Stunden dauert, bis die Anordnungen beim Pflegepersonal angekommen sind. Sie muss hier dafür sorgen, dass die zur Umsetzung der Anordnung erforderlichen Anweisungen das Pflegepersonal sofort erreichen. Die betroffenen Rechtsgüter erlauben kein weiteres Zuwarten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin schon seit geraumer Zeit bemüht ist, die eklatanten Pflegemängel in der Einrichtung der Antragstellerin abzustellen. Ihre bisherigen Versuche, insbesondere im ständigen Austausch und im Dialog auf die Antragstellerin einzuwirken, haben zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt. Auch vor diesem Hintergrund war es nicht mehr geboten, der Antragstellerin weitere Fristen einzuräumen.

Daher dringt die Antragstellerin auch mit ihrem weiteren Einwand, es sei bei der Fristbestimmung "ab sofort" kein ausreichender Rechtsschutz möglich, nicht durch. Die Behörde verletzt zwar den Anspruch des Bürgers auf wirksamen Rechtsschutz, wenn sie ihre Maßnahme ohne zwingenden Grund so kurzfristig anordnet, dass ihm keine ausreichende Zeit verbleibt, um bei dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen (BVerwG, Urt. v. 2.9.1963 - I C 142/59 -, juris Rn. 16). Eine Fristsetzung auf "sofort" ist aber - wie ausgeführt - ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn - wie hier - eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Bescheid vom 19. Dezember 2024 das Resultat einer längeren Historie sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Antragstellerin trägt vor, die Prüfungen der Antragsgegnerin, die zur Sachverhaltsaufklärung dienten, hätten am 11. sowie am 17. Dezember 2024 stattgefunden. Während zwei der zwölf Anordnungen mündlich am 17. Dezember 2024 ausgesprochen worden seien, seien die übrigen Anordnungen erst zwei Tage später, nämlich am 19. Dezember 2024 erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die dem Bescheid zugrundeliegenden Gefahrenfeststellungen seitens der Behörden ein zweitägiges Zuwarten zugelassen hätten, die Anordnungen von ihrer Seite aus aber "ab sofort" umzusetzen gewesen seien. Jedenfalls hätte ausgereicht, die Anordnungen noch am selben Tag auszusprechen, aber eine zweitägige Frist zu setzen. Das ist unzutreffend. Daraus, dass die Behörde den Bescheid am 19. Dezember 2024, mithin zwei Tage nach dem Kontrolltermin in der Einrichtung, fertiggestellt hat, ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf die Einräumung einer längeren, zumindest ebenfalls zweitägigen Frist. Die Angemessenheit der zur Erfüllung der Anordnungen eingeräumte Frist hängt nicht von der Bearbeitungsdauer der Behörde ab, sie erfordert insbesondere keine Reziprozität. Hier ist für die Angemessenheit der Frist entscheidend, dass nicht lediglich öffentliche Interessen gefährdet sind, sondern - wie ausgeführt - Leben und körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner. Somit kann der Antragsteller aus der zweitägigen Bearbeitungsdauer der Behörde für sich nichts herleiten.

2. Auch mit ihrem Einwand, die Frist für Ziffer 8 ("unverzüglich") des Bescheides vom 19. Dezember 2024 sei "evident unbestimmt", zieht die Antragstellerin die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel. Zwar ist es richtig, dass die mit einer Androhung eines Zwangsmittels verbundene Aufforderung, die Verpflichtung "unverzüglich" zu erfüllen, nicht mit dem Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren ist. Denn bei einer von Verschuldenserwägungen (vgl. § 121 BGB: "ohne schuldhaftes Zögern") in der Person des Pflichtigen abhängigen Frist kann der Fristablauf weder zuverlässig noch eindeutig festgestellt werden (Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2024, § 13 VwVG Rn. 13; ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2008 - 3 EO 283/07 -, juris Rn. 18). Auf eine solche Frist für die Erfüllung der angeordneten Verpflichtung bezieht sich die Anforderung "unverzüglich" in Ziffer 8 jedoch nicht.

Die Anordnung in Ziffer 8 lautet:

"Bewohnerbezogene Änderungen, wie Auszüge oder Sterbefälle und Veränderungen der Pflegegrade, sind der Heimaufsicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen."

"Unverzüglich" betrifft also lediglich im Rahmen der angeordneten Verpflichtung die Zeitspanne, die der Antragstellerin eingeräumt wird, um bewohnerbezogene Änderungen der Heimaufsicht mitzuteilen. Die Verpflichtung selbst - die Mitteilungspflicht - ist vielmehr (mangels abweichender Fristsetzung) sofort umzusetzen. Bewohnerbezogene Änderungen unterliegen also unmittelbar ab Zugang des Bescheides der Mitteilungspflicht, die Mitteilungen haben dann jeweils lediglich "unverzüglich" zu erfolgen. An dieser Stelle ist die Anordnung "unverzüglich" auch nicht unbestimmt, sondern gemäß § 121 BGB hinreichend klar definiert als "ohne schuldhaftes Zögern". Der Fristablauf braucht hier nicht eindeutig im Voraus festzustehen.

Hinzu kommt, dass noch eine maximale Frist von "spätestens innerhalb von 3 Werktagen" festgelegt worden ist. Selbst wenn man "unverzüglich" an dieser Stelle als zu unbestimmt ansehen wollte, würde dann im Rahmen der Auslegung die eindeutige Maximalfrist greifen.

3. Soweit die Antragstellerin eine fehlende hinreichende Bestimmtheit der Anordnungen beanstandet, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.

a) Sie macht zunächst geltend, dass Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 9 des Bescheids vom 19. Dezember 2024 zu Unrecht lediglich darauf abgestellt, dass eben irgendein Standard erfüllt werden müsse. Es sei nicht ausreichend, wenn die Adressatin erkennen könne, dass sie solche Handlungen durchzuführen habe, die gegen keinen Standard verstießen. Sofern abweichende Standards existierten, müsse sie wissen, an welchen sie sich halten solle, damit ein Zwangsgeld vermieden werde.

Mit diesem Vorbringen erfüllt die Antragstellerin schon nicht die Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten nicht für tragfähig, sondern für unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 ME 185/24 -, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 16.9.2004 - 2 ME 1239/04 -, juris Rn. 2 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 15.1.2024 - 5 ME 115/23 -, juris Rn. 52).

Ziffer 9 des Bescheides vom 19. Dezember 2024 lautet:

"Die pflegerische Versorgung, einschließlich des Waschens und Eincremens des Körpers, der Haarpflege sowie der Nagelpflege, ist unter Beachtung der jeweiligen hygienischen und medizinischen Standards fachgerecht durchzuführen."

Die Antragstellerin legt in ihrer Beschwerdebegründung bereits nicht da, inwiefern bzw. in welchen Bereichen der pflegerischen Versorgung "abweichende Standards" existieren. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Daher greift auch ihr Einwand, sie müsse für einen solchen Fall wissen, an welchen Standard sie sich halten solle, nicht durch. Wenn es keine sich widersprechende Standards für die pflegerische Versorgung gibt, ist auch nicht klarzustellen, an welchen Standard sich die Antragstellerin zu halten hat.

Davon abgesehen ist auch die Bezugnahme "jeweiligen hygienischen und medizinischen Standards" hinreichend bestimmt. Gemäß § 1 Abs. 1 NdsVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das ist der Fall, wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2020 - 3 C 20.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2020 - 3 C 20.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2020 - 3 C 20.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, dass bei jeder durchgeführten Anlass- bzw. Nachprüfung (09.03.2023, 19.12.2023, 30.05.2024, 11.09.2024, 11.12.2024, 12.12.2024, 13.12.2024 und 17.12.2024) die Mitarbeitenden vor Ort über die Mängel und die fachgerechneten Maßnahmen beraten worden seien. Der Einrichtung sei klar geschildert worden, was von ihr verlangt werde. Dem hat die Antragstellerin nicht widersprochen.

Die Antragsgegnerin hat auch darauf hingewiesen, dass die Einrichtung der Antragstellerin einen Versorgungsvertrag mit dem Verband der Ersatzkassen (vdek) geschlossen habe. Die Einrichtung sei somit gemäß § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) verpflichtet, die dort gestellten Anforderungen einzuhalten. Auch insoweit trägt die Antragstellerin nichts anderes vor. In § 5 Abs. 1 NuWG ist geregelt, dass der Betreiber eines Heims verpflichtet ist, seine Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen, sein Leistungsangebot, aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Entgelt, allen Interessierten zugänglich zu machen und die Bewohnerinnen und Bewohner bei Einzug in das Heim über ihren Beratungsanspruch nach § 3 Nr. 1 und ihre Beschwerdemöglichkeiten bei der Heimaufsichtsbehörde sowie den Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe zu informieren. Gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 5 darf das Heim nur betrieben werden, wenn für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner die Pflege "nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse gewährleistet ist". Die allgemein anerkannten Standards ergeben sich - worauf die Antragsgegnerin ebenfalls hingewiesen hat, zuletzt nochmals in der Beschwerdeerwiderung - insbesondere aus den sogenannten Expertenstandards in der Pflege des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) der Hochschule Osnabrück. Dass die Antragsgegnerin auf diese für die Pflege maßgeblichen Standards abstellt, ist offensichtlich und auch der Antragstellerin bewusst. Auf Grundlage dieser Expertenstandards hat sie dementsprechend auch ihre einrichtungsinternen Konzepte erstellt, die die Pflege in ihrer Einrichtung regelt.

b) Weiter rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht gehe nicht darauf ein, dass die Anordnungen in Ziffern 11 und 12 eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthielten, wie "initiiert", "adäquat", "falls notwendig". Insbesondere betreffend der Wundversorgung bleibe das Verhältnis zu ärztlichen Anordnungen unklar. Es bleibe unklar, ob eine "adäquate Wundversorgung" dann auch abweichend von der ärztlichen Verordnung geschehen solle, da Satz 1 der Ziffer ja gerade von einer unzureichenden ärztlichen Verordnung ausgehe. Dasselbe gelte für die Anweisung einer optimalen Heilungsunterstützung. Diese Entscheidungen seien vom Arzt zu treffen und würden lediglich durch die Fachkraft durchgeführt. Insofern doppelten sich Ziffer 10 und Ziffer 11. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die optimale Wundversorgung streng nach ärztlicher Anweisung erfolge. Es sei insofern unklar, ob Ziffer 10 und Ziffer 11 (dort Satz 2) dasselbe forderten oder Abweichendes. Sofern Abweichendes geregelt werden solle, würde das dem Arztvorbehalt widersprechen, der gerade die strikte Umsetzung der ärztlichen Verordnung fordere.

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Ziffern 10., 11. und 12. im Bescheid vom 19. Dezember 2024 lauten:

"10. Die Durchführung von Behandlungspflege, insbesondere die Versorgung von Wunden, erfolgt strikt gemäß der ärztlichen Verordnung und ist fachgerecht durchzuführen. Dies schließt die Anwendung der entsprechenden Pflegeprodukte und Techniken ein, die der ärztlichen Anordnung entsprechen.

11. Sollte ein Exsudatdurchtritt beim Wundmaterial festgestellt werden, ist in Absprache mit dem Hausarzt zusätzlich eine Verordnung zur Verkürzung der Versorgungsintervalle oder für eine Bedarfsbehandlung zu initiieren. Die adäquate Wundversorgung muss sicherstellen, dass die Wunde fachgerecht versorgt und die Heilung optimal unterstützt wird.

12. Bewohner*innen mit einem erhöhten Dekubitusrisiko sind täglich einer gründlichen Hautinspektion zu unterziehen. Werden Auffälligkeiten wie Rötungen, Hautläsionen oder Verletzungen festgestellt, ist unverzüglich der Hausarzt zu informieren und die erforderlichen fachgerechten Maßnahmen sind einzuleiten. Falls notwendig, sind Notfallmaßnahmen zu ergreifen, um das Wohl der Bewohnerin/des Bewohners zu sichern."

Die Verwendung der Begriffe "initiiert", "adäquat", "falls notwendig" führen nicht zu einer Unbestimmtheit der Anordnungen. "Initiieren" bedeutet schlicht, "in die Wege leiten" und ist von daher nicht unklar. Die weiteren Begriffe sind im Zusammenhang jedenfalls auslegungsfähig und beziehen sich eindeutig auf den jeweiligen hygienischen und medizinischen Standard.

Die weiteren Einwände der Antragstellerin genügen wiederum bereits nicht den Darlegungsanforderungen. So ist nicht nachvollziehbar, warum unklar bleiben soll, ob eine "adäquate Wundversorgung" abweichend von der ärztlichen Verordnung geschehen solle. Vielmehr ergibt sich aus den Ziffern doch eindeutig, dass die Wundversorgung "strikt gemäß der ärztlichen Verordnung" erfolgen und fachgerecht durchzuführen ist. Sofern ein Exsudatdurchtritt beim Wundmaterial festgestellt worden ist, muss zusätzlich eine Verordnung zur Verkürzung der Versorgungsintervalle in die Wege geleitet werden. Die ärztliche Verordnung ist dann anzupassen. Eine Unklarheit ist so nicht erkennbar. Auch hinsichtlich der geforderten "optimalen Heilungsunterstützung" legt die Antragstellerin eine Unklarheit nicht dar. Sie legt auch nicht dar, inwiefern sich die Ziffern 10 und 11 "doppelten". Ziffer 11 trifft weitergehende Regelungen für einen Exsudatdurchtritt.

c) Die Antragstellerin macht weiter geltend, es sei bereits objektiv unmöglich "mit sofortiger Wirkung das Personal aufzustocken" (Ziffer 1), jedenfalls aber sei unklar, wann diese Anordnung umgesetzt sei und wann sie mit einem Zwangsgeld rechnen müsse. Auch ein "sofortiger Nachweis" könne nicht gelingen. Auch damit legt sie nicht dar, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern ist. Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Dezember 2024 lautet:

"1. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Zahl der Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung für die zu leistenden Tätigkeiten ausreicht.

Zur Sicherstellung der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner ist mit sofortiger Wirkung das Personal aufzustocken, ggf. unter Heranziehung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern.

Die entsprechenden Maßnahmen der Personalbeschaffung sind der Heimaufsicht sofort nachzuweisen."

Die Antragstellerin erläutert nicht, warum es objektiv unmöglich sein solle, mit sofortiger Wirkung, ggf. unter Heranziehung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, das Personal aufzustocken. Dies drängt sich auch nicht auf. Jedenfalls über Leiharbeitsfirmen müsste es ihr möglich sein, auch kurzfristig das benötigte Personal einzustellen. Die Antragstellerin hätte zumindest darlegen müssen, welche Anstrengungen sie (sofort) zur Beschaffung des erforderlichen Personals unternommen habe und dass und warum diese gescheitert seien. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum ein "sofortiger Nachweis" über die Maßnahmen zur Personalaufstockung nicht gelingen solle.

Die Antragstellerin legt auch nicht dar, dass die Anordnung nicht hinreichend bestimmt sei. In der Begründung zu dem Bescheid verweist die Antragsgegnerin zunächst auf § 5 Abs. 3 Nr. 2 NuWG, nach dem der Betreiber eines Heimes sicherstellen muss, dass die Zahl der Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung für die zu leistende Tätigkeit ausreicht. Weiter führt die Antragsgegnerin aus, dass dafür dem vereinbarten Personalschlüssel laut aktueller Pflegesatzvereinbarung eine indizielle Wirkung zukomme. Außerdem verweist sie auf ihre Excel-Tabelle zur Berechnung der Fachkräftequote, die der Antragstellerin seit Jahren zur Verfügung stehe, in der aktuellen Fassung seit Mitte 2024. Vor diesem Hintergrund dürfte die Anordnung, dass Personal aufzustocken, so dass die Zahl der Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung für die zu leistenden Tätigkeiten ausreicht, ausreichend bestimmt sein. Die Antragstellerin setzt sich mit der Begründung der Antragsgegnerin nicht auseinander und legt nicht dar, warum sich aus der Pflegesatzvereinbarung und der Excel-Tabelle die erforderliche Personalzahl und -quote nicht berechnen lassen soll.

d) Auch soweit die Antragstellerin beanstandet, die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 19. Dezember 2024 sei inoperabel, kann ihr nicht gefolgt werden. Ziffer 2 lautete:

"2. Die verantwortliche Pflegefachkraft meldet der Heimaufsicht die personelle Besetzung jeweils nach Schichtbeginn (Frühdienst/Spätdienst/Nachdienst)."

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Pflegedienstleitung (m.a.W. die verantwortliche Pflegefachkraft) nehme entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz nur an einer Schicht teil und sei etwa an Wochenenden regelmäßig gar nicht im Dienst. Eine vollständige Abdeckung aller Schichten erfordere wegen urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfällen über fünf Vollzeitkräfte, während die Pflegedienstleitung nur eine Vollzeitkraft sei. Die Anordnung könne auch nicht so ausgelegt werden, dass die Anordnung delegiert werden könne, da hier explizit die verantwortliche Pflegefachkraft genannt sei, welcher im Bereich der Pflege unmissverständlich und für alle Beteiligten klar definiert sei (vgl. etwa § 71 Abs. 3 SGB IX). Dies überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin stellt in der Anordnung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift offensichtlich nicht auf die verantwortliche Pflegekraft i.S.d. § 71 Abs. 3 SGB XI ab, also auf die Pflegedienstleitung, sondern auf die jeweils verantwortliche Pflegekraft im jeweiligen (Schicht-)Dienst. Hinzu kommt, dass diese Anordnung auf Wunsch der Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 28. Januar 2025, also schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, insoweit geöffnet worden ist, dass es der Antragstellerin überlassen bleibt, wen sie mit dieser Aufgabe betreut. Die Anordnung lautet mittlerweile:

"2. Die personelle Besetzung ist der Heimaufsicht bis auf Weiteres jeweils nach Schichtbeginn (Frühdienst/Spätdienst/Nachtdienst) per E-Mail an .... mitzuteilen. Es bleibt dem Träger überlassen, wen er mit dieser Aufgabe betraut."

Damit ist die angegriffene Regelung nicht mehr in Kraft. Das Rechtsschutzbedürfnis, insoweit für die Zwangsgeldandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen, ist somit entfallen.

e) Die Rüge der Antragstellerin, die Ziffer 5 des Bescheids vom 19. Dezember 2024 schließlich sei nicht geeignet zur Gefahrenabwehr beizutragen, wenn der Einsatz von 50 Prozent des vorhandenen Personals Fachkräfte sein sollten, greift ebenfalls nicht durch. Die Regelung in Ziffer 5 lautet:

"Bis spätestens 01.01.2025 müssen mindestens 50 Prozent des vorhandenen Personals in den Bereichen Pflege, Therapie und soziale Betreuung unter Beachtung der Personalschlüssel Fachkräfte sein."

Die Annahme der Antragstellerin, diese Anordnung müsse bei gefordert sofortiger Umsetzung zur sofortiger Dienstentlassung von Hilfskräften führen, ist so nicht nachvollziehbar. Die Anordnung kann in der Zusammenschau mit den anderen Anordnungen, insbesondere auch in Ziffer 1., nur so ausgelegt werden, dass 50% des vorzuhaltenden Personals Fachkräfte sein müssen. Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe ihre Anordnung zwischenzeitlich korrigiert, trägt sie bereits nicht vor, wann und durch welchen Bescheid das geschehen sein soll. Im Übrigen hätte sie dann nur aufgenommen, was ohnehin gilt.

4. Schließlich stellt die Antragstellerin die erstinstanzliche Entscheidung auch hinsichtlich der Recht- und Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht durchgreifend in Frage.

Soweit sie vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich für Rechtmäßigkeit der Festsetzung auf die von der Beklagten festgestellten Verstößen gestützt, ohne den Verstoß hinsichtlich der zu langen Fingernägel einer Bewohnerin zu begründen, kann dem nicht gefolgt werden. Im Bescheid vom 29. Januar 2025 wird die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung in Ziffer 9 des Bescheids vom 18. Dezember 2024 damit begründet, dass bei der Inaugenscheinnahme der Bewohnerin Isolde Bartling am 22. Januar 2025 festgestellt worden sei, dass die Fingernägel sichtlich lang und ungepflegt gewesen seien. Eine fachgerechte und zeitnahe Nagelpflege sei nicht erfolgt. Der Einwand der Antragstellerin, es könne kein Verstoß gegen die Anordnung in Ziffer 9 sein, wenn eine selbstbestimmte Person zu lange Fingernägel habe, die betreffende Bewohnerin habe die Nagelpflege "wohl verweigert", genügt bereits den bereits beschriebenen Darlegungsanforderungen nicht und zieht die erstinstanzliche Entscheidung daher nicht in Zweifel. Dass die betreffende Bewohnerin die Nagelpflege verweigert haben soll, ist offenbar eine bloße Spekulation der Antragstellerin. Aus den Vermerken über die Kontrolltermine der Antragsgegnerin lässt sich dazu nichts entnehmen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist eine solche Verweigerung auch nicht naheliegend. Die Antragstellerin hätte daher zumindest substantiiert und unter Vorlage der Pflegedokumentation vortragen müssen, wann und durch welche Pflegekraft die erforderliche Nagelpflege jeweils durchgeführt werden sollte und inwiefern und weshalb die Bewohnerin die Einwilligung verweigert hat und was daraufhin unternommen worden ist, um sie von der erforderlichen Pflegemaßnahme zu überzeugen (Kontakt zu Angehörigen, ggf. zu ihrem Betreuer).

Auch soweit die Antragstellerin beanstandet, der bei Frau G. festgestellte Exsudatsaustritt stelle für sich genommen noch keinen Verstoß der Anordnung in Ziffer 11 des Bescheids vom 19. Dezember 2024 dar, zieht dies die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel. Ausweislich der Zwangsgeldfestsetzung vom 29. Januar 2025 wurde bei einer Kontrolle durch die Heimaufsicht am 7. Januar 2025 bei einer Inaugenscheinnahme von Frau G. an Höhe des rechten Knies der Hose festgestellt, dass Exsudat sowohl durch das Wundmaterial als auch durch den Stoff der Hose ausgetreten war. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht, dass mit Blick auf den Exsudatsaustritt in Absprache mit dem Hausarzt zusätzlich eine Verordnung zur Verkürzung der Versorgungsintervalle oder für eine Bedarfsbehandlung initiiert worden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk über die durchgeführte Kontrolle, dass eine fachgerechte Information an den Hausarzt gerade nicht erfolgt ist (vgl. Bl. 127 der Verwaltungsvorgänge).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 1.5 i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs. Danach ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das angedrohte Zwangsgeld (96.000,00 Euro) mit einem Achtel (also 12.000,00 Euro) und das festgesetzte Zwangsgeld (40,000,00 Euro) mit einem Viertel (also 10.000,00 Euro) bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.8.2023 - 4 OA 63/23 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 26.4.2023 - 5 B 1087/22 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.; ausführlich: OVG NRW, Beschl. v. 8.10.2018 - 4 B 1181/18, 4 E 739/18 -, juris Rn. 10 ff.). Der Senat macht zudem von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und setzt aus den genannten Gründen in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 22.000,00 Euro fest.

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