Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.05.2025 – 2 LA 36/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0527.2LA36.25.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 14. Februar 2025 wird abgelehnt.
Gründe
I. Mit Urteil vom 14. Februar 2025, dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. Februar 2025 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Hannover - Einzelrichterin der 6. Kammer - die gegen das Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gerichtete Klage des anwaltlich nicht vertretenen Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Wiederholung seiner Staatsprüfung, da diese nur einmal wiederholt werden könne und es sich bei der angegriffenen Prüfung vom 27. April 2022 bereits um den Wiederholungsversuch gehandelt habe. Verfahrensfehler, insbesondere Ausbildungsmängel und die vom Kläger behauptete Befangenheit einzelner Prüferinnen und Prüfer seien von ihm nicht rechtzeitig gerügt worden. Auch lägen keine Bewertungsfehler hinsichtlich des Prüfungsunterrichts vor.
Mit am 19. März 2025 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 15. Mai 2025 (gemeint sein dürfte 15. März 2025) hat der Kläger mitgeteilt, dass er keinen Rechtsanwalt für seinen Fall finden könne. Er habe alle Rechtsanwälte in C-Stadt, ..., ... und A-Stadt im Bereich Prüfungsrecht kontaktiert und keine Zusage erhalten. Die Rechtsanwälte hätten keine Kapazitäten, den Auftrag anzunehmen. Zudem seien Ferienzeiten. Es könnten wahrscheinlich Herr Dr. D. oder Herr. Dr. E. den Fall übernehmen, wenn man die Fristen verschieben könnte.
Es sei zu berücksichtigen, dass er die Sachlage aus juristischer Sicht nur sehr grob einschätzen könne und die eine oder andere Perspektive möglicherweise übersehe. Er habe bis jetzt keine Rechtsberatung in Anspruch genommen, weil er sich bei der Einschätzung seines Falles sehr sicher gewesen sei. Er habe in den beiden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stade alle Schritte unternommen, um die Situation zu verändern, nämlich das Seminar zu wechseln. Er habe im September 2021 einen Antrag auf Wechsel des Seminars gestellt, weil ihm bewusst geworden sei, dass er aufgrund der Einstellung einzelner Prüfer die Prüfung in dem Seminar nicht bestehen werde. Dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden.
Welche der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorlägen, solle ein Rechtsanwalt selbst entscheiden. Er, der Kläger, habe ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da mehrere Faktoren nicht berücksichtigt worden seien. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, da diese Entscheidung auf unterschiedliche Art und Weise Einfluss auf seine persönliche und die Situation seiner Familie habe.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. März 2025 hat die Vorsitzende des Senats dem Kläger mitgeteilt, dass sie das Schreiben an das Verwaltungsgericht übermittelt habe, damit der Kläger im Rahmen der bis zum 24. März 2025 laufenden Rechtsmittelfrist klarstellen könne, ob die Eingabe als Rechtsmittel zu verstehen sein soll. Der Kläger wurde unter Bezugnahme auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO darauf hingewiesen, dass er - ebenfalls innerhalb dieser Frist - Angaben dazu, welche Bemühungen er unternommen habe, einen Rechtsanwalt zu finden, wesentlich substantiieren müsste.
Mit an das Verwaltungsgericht Hannover gerichtetem Schreiben vom 22. März 2025, dort eingegangen am 26. März 2025, übermittelte der Kläger eine Liste von 13 Rechtsanwälten, die er erfolglos kontaktiert habe.
Mit weiterem, an das Verwaltungsgericht Hannover gerichtetem Schreiben vom 6. April 2025, dort eingegangen am 10. April 2025, hat der Kläger darum gebeten, "einen Notanwalt zu beantragen". Er habe bereits mit Schreiben vom 22. März 2022 die Rechtsanwälte benannt, die er mit einem Mandat beauftragt habe. In das Schreiben hat der Kläger Antworten dreier Rechtsanwaltskanzleien vom 10. bzw. 13. März 2025 kopiert. Weitere Absagen, so der Kläger, könnten bereitgestellt werden. Das Gericht solle mitteilen, wenn weitere Beweise benötigt würden.
Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover dieses Schreiben unter dem 15. April 2025 zuständigkeitshalber an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht übermittelt hat, hat die Vorsitzende des Senats dem Kläger mit Eingangsmitteilung vom 17. April 2025 mitgeteilt, dass sein Antrag als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2025 geführt werde.
II. Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 14. Februar 2025.
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (Senatsbeschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 23.3.2020 - 1 LA 2/20 -, juris Rn. 12) - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zugunsten des Klägers ist zwar anzunehmen, dass er rechtzeitig einen Beiordnungsantrag gestellt hat (unter 1.). Aber er hat nicht in der gebotenen Weise rechtzeitig dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Beantragung der Zulassung der Berufung bemüht hat (unter 2.). Auf die Frage, ob die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, kommt es daher nicht an (unter 3.).
1. Zuständig für die Bescheidung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ist das Prozessgericht, das über den von dem Antragsteller verfolgten Rechtsbehelf zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 7; Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, 56. Ed. 1.3.2025, § 78b Rn. 8). Dort ist, auch für beabsichtigte Rechtsmittel, der Antrag zu stellen (Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, 56. Ed. 1.3.2025, § 78b Rn. 8). Bei fristgebundenen Rechtsmitteln ist der Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen (HessVGH, Beschl. v. 18.7.2008 - 6 B 1336/08 -, juris Rn. 5; Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 78b Rn. 4).
Zugunsten des Klägers ist anzunehmen, dass er jedenfalls mit am 19. März 2025 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schreiben einen solchen Antrag stellen wollte und dies mit Schreiben vom 6. April 2025 lediglich ausdrücklich bestätigt hat. Damit ist der Beiordnungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Einlegungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen ist, gestellt worden. Die Rechtsmittelfrist endete aufgrund der Zustellung des Urteils am 22. Februar 2025 erst am 24. März 2025, einem Montag (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).
2. Es fehlt jedoch an der rechtzeitigen Darlegung des Klägers, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Beantragung der Zulassung der Berufung bemüht hat.
Dafür ist erforderlich, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9, so auch Beschl. v. 15.12.2022 - 2 B 28/22 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3). Zugleich dürfen die Anforderungen an die Darlegung, dass der Antragsteller keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, zum Schutz effektiven Rechtsschutzes nicht überspannt werden (Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 78b Rn. 6, so auch: BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3).
Der Kläger hat schon nicht innerhalb der bis zum 24. März 2025 laufenden Einlegungsfrist glaubhaft gemacht, dass er sich vergeblich um eine Prozessvertretung bemüht hat. Die Schreiben des Klägers vom 22. März 2025 und 6. April 2025, mit denen er seine Angaben aus dem Schreiben vom 15. März 2025 konkretisiert hat, sind erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 26. März 2025 und am 10. April 2025 eingegangen. Dies muss sich der Kläger zurechnen lassen, wobei es nicht weiter darauf ankommt, dass die Eingabe des Klägers vom 19. März 2025 zunächst an das Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung übermittelt wurde und er dementsprechend auch nur dorthin die genannten Schreiben gerichtet hat. Der Kläger ist von der Vorsitzenden des Senats mit gerichtlicher Verfügung vom 19. März 2025 nicht nur aufgefordert worden, klar zu stellen, ob er ein Rechtsmittel einlegen wolle, sondern auch - unter konkreter Bezugnahme auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO - darauf hingewiesen worden, dass er innerhalb der bis zum 24. März 2025 laufenden Frist substantiierte Angaben dazu zu machen habe, welche Bemühungen er unternommen habe, einen Rechtsanwalt zu finden. Dem ist der Kläger zu spät nachgekommen, wobei es maßgeblich auf den Eingang seiner Schreiben - hier den 26. März 2025 und den 10. April 2025 - ankommt. Gründe, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, seine Angaben rechtzeitig glaubhaft zu machen, hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Das gilt - trotz des kurzen Zeitraumes vom 19. März 2025 bis zum 24. März 2025 - auch in Bezug auf das am 26. März 2025 eingegangene Schreiben. Immerhin hat der Kläger die gerichtliche Verfügung vom 19. März 2025 eigenen Angaben nach am 21. März 2025 erhalten, sodass es nicht schlechthin ausgeschlossen war, rechtzeitig bis zum Ablauf des 24. März 2025 vorzutragen.
Unabhängig davon hat der Kläger mit den Schreiben vom 15. März 2025, 22. März 2025 und vom 6. April 2025 insgesamt nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, eine hinreichende Anzahl von Rechtsanwälten zwecks Mandatsübernahme erfolglos kontaktiert zu haben. In dem Schreiben vom 15. März 2025 mangelt es bereits daran, dass der Kläger die Rechtsanwälte, die er vergeblich kontaktiert habe, schon nicht namentlich benennt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.2.2015 - 6 A 2174/14 -, juris Rn. 8). In dem Schreiben vom 22. März 2025 benennt der Kläger zwar sodann 13 Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, die er kontaktiert habe. Er erläutert aber weder die Umstände noch die konkrete Begründung der Absagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4/17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 18.2.2015 - 6 A 2174/14 -, juris Rn. 8). Dies wäre aber im Falle des Klägers, der im Schreiben vom 15. März 2025 noch abstrakt mitgeteilt hat, die Rechtsanwälte hätten Kapazitätsengpässe bzw. es sei Ferienzeit und dann (widersprüchlich) behauptet, zwei der namentlich im Schreiben vom 22. März 2025 Rechtsanwälte seien bereit, die Vertretung zu übernehmen, wenn Fristen verlängert werden könnten, erforderlich gewesen. Es muss ausgeschlossen werden können, dass eine Absage aufgrund eines in der Verantwortung des Klägers liegenden Grundes erteilt worden ist. Jedenfalls reichen aber auch die mit dem Schreiben vom 6. April 2025 in Kopie vorgelegten E-Mails, aus denen sich die Gründe der Absagen dreier der 13 Rechtsanwälte bzw. Kanzleien ergeben, ersichtlich nicht aus (so auch BayVGH, Beschl. v. 13.3.2009 - 3 CS 09.19 -, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.12.2022 - 2 B 28.22 -, juris Rn. 5, wonach unter Bezugnahme auf zahlreiche Entscheidungen des BGH, der eine Mandatsanfrage an vier Rechtsanwälte einfordert, jedenfalls der Nachweis von fünf Anfragen für ausreichend erachtet wurde; vgl. auch Senatsbeschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 2, in dem die Anfrage an sechs Rechtsanwälte für nicht ausreichend erachtet wurde; vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.3.2020 - 1 LA 2/20 -, juris Rn. 14 zum Nachweis der Absagen von mehr als 10 Rechtsanwälten). Auch mit Blick darauf, dass der Kläger in dem Schreiben selbst mitteilt, dass er weitere Nachweise vorlegen könne, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb er diese nicht vorgelegt hat.
3. Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung, die zwar nicht mutwillig sein dürfte (zu den Anforderungen: BVerwG, Beschl. v. 18.1.2023 - 5 B 21.22 -, juris Rn. 4), aussichtslos erscheint. Es spricht jedenfalls nach den hier vorliegenden Akten und unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers einiges für die Annahme, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung aussichtslos erscheint. Dabei ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2022 - 2 B 2.22 -, juris Rn. 6; Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, 56. Ed. 1.3.2025, § 78b Rn. 7).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und Kosten nicht erstattet werden (BVerwG, Beschl. v. 20. 11. 2012 - 4 AV 2/12 - NJW 2013, 711, 712).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 - 4 AV 2/12 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 23.3.2020 - 1 LA 2/20 -, juris Rn. 37).
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