Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.05.2025 – 1 MN 50/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0530.1MN50.25.00
Tenor
Der Antrag, den Bebauungsplan Nr. 165 "Reiherstieg" vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Normenkontrolleilverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 165 "Reiherstieg".
Das rund 0,9 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil "Wilschenbruch" der Antragsgegnerin nördlich der Straße C-Straße. Topographisch gliedert sich das Plangebiet in einen großen niedriger gelegenen Teil im Süden an der Straße C-Straße sowie einen kleineren erhöhten Teil im Norden. Die Höhendifferenz beträgt ca. 2,5 m. Das Plangebiet liegt ca. 2 km südlich der Lüneburger Innenstadt.
Das Plangebiet lag bislang im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 "Wilschenbruch" und war dort im Wesentlichen Teil einer Gemeinbedarfsfläche, die ein Kinderheim umgab. Nach dessen Abbruch liegt das Plangebiet brach. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möchte die Antragsgegnerin den westlichen Teil der ehemals als Gemeinbedarfsfläche genutzten Fläche einer Wohnnutzung zuführen, nachdem bereits im Jahr 1994 der östliche Teil als reines Wohngebiet ausgewiesen worden war (Bebauungsplan Nr. 6, 2. Änderung "Wilschenbruch").
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für zwei Teilgebiete (Baufelder I und II) jeweils ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im ca. 0,65 ha großen südlichen Baufeld (WA1), dem durch den Vorhaben- und Erschließungsplan definierten Vorhabengebiet, sind fünf Baufenster vorgesehen, die eine überwiegend dreigeschossige, am Rand jeweils nur zweigeschossige Wohnbebauung vorsehen. Die jeweilige Gebäudehöhe ist auf 10 m begrenzt. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene. Nördlich schließt sich an den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine als Baufeld II bezeichnete etwa 0,2 ha große Fläche an (WA2), die gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogen wird und als Angebotsplanung ein allgemeines Wohngebiet mit einer maximal zweigeschossigen Bebauung ausweist. Die Gebäudehöhe ist für diese Flächen auf 8,50 m begrenzt.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan am 30. Oktober 2024 als Satzung. Unter dem gleichen Datum wurde der notarielle Durchführungsvertrag geschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 16. Dezember 2024 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg bekannt gemacht (Nr. 12, S. 439 f.). Unter dem 26. Februar 2025 wurde dem Vorhabenträger eine Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern im Baufeld I und von zwei Wohngebäuden im Baufeld II erteilt.
Der Antragsteller ist hälftiger Miteigentümer des unter der im Aktivrubrum genannten Adresse mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das in der nordwestlichen Ecke des benachbarten Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 6 "Wilschenbruch", 2. Änderung, liegt. Sein Grundstück grenzt mit seiner straßenabgewandten Seite an das Gebiet des hier im Streit stehenden Bebauungsplans. Er befürchtet im Wesentlichen eine übermäßige Lärmbelastung durch Luft-Wärme-Pumpen sowie eine Verschattung seines Grundstücks durch die neuen Gebäude im Plangebiet. Er hat am 2. April 2025 Normenkontroll- und Normenkontrolleilantrag gestellt. Gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und ebenfalls vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Auf den Hinweis des Senats, dass der Eilantrag unzulässig sein dürfte, weil die erteilten Baugenehmigungen die Bebauungsmöglichkeiten vollständig ausnutzten, hat der Antragsteller erklärt, an dem Antrag festhalten zu wollen. Es sei ihm nicht zuzumuten, nur gegen die Baugenehmigung vorgehen zu können und damit eine lediglich inzidente Prüfung des Bebauungsplans herbeizuführen. Er müsse auch davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin weitere Nachtrags- und Änderungsgenehmigungen, so etwa zum Standort und notwendigen Schallschutz von Luft-Wärme-Pumpen, erteilen werde. Im Übrigen indiziere seine bestehende Antragsbefugnis ein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Seine Rechtsposition würde sich im Falle eines Erfolgs des Normenkontrolleilantrags nicht verbessern. Sind auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt worden, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen, so verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans dem von dieser Ausnutzung Betroffenen keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, die erteilten Genehmigungen jedoch weder rückwirkend noch vorläufig für unwirksam erklärt. Auf die diesbezügliche ständige Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2019 - 1 MN 94/19 -, NordÖR 2019, 527 = juris Rn. 17; v. 4.10.2004 - 1 MN 225/04 -, BauR 2005, 532 = NVwZ-RR 2005, 693 = BRS 67 Nr. 56 = juris Rn. 14 ff.; v. 5.6.2008 - 1 MN 328/07 -, juris Rn. 57 ff.) hat der Vorsitzende in seiner Eingangsverfügung vom 4. April 2025 hingewiesen.
Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch. Entgegen seiner Ansicht ist die Erteilung weiterer Genehmigungen praktisch nicht denkbar. Zutreffend hat die Beigeladene ausgeführt, dass innerhalb der Baugrenzen nur noch Restflächen zur Verfügung stehen, die realistisch betrachtet im Zusammenhang mit der Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden und der jeweils vorgegebenen Grundflächenzahl eine Bebauung mit einem weiteren Gebäude nicht zulassen. Seine Behauptung, die erteilte Baugenehmigung schöpfe den Bebauungsplan nicht vollständig aus, steht auch im Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag in der Antragsschrift (dort S. 5 unter b) sowie in seinem Schriftsatz vom 23 April 2025 (dort S. 4).
Sein Vortrag, es bestehe die Gefahr der Erteilung weiterer Nachträge oder Änderungen der erteilten Baugenehmigung, bleibt abstrakt. Die bloße Möglichkeit, Baugenehmigungen zu ändern oder zu erweitern, ist nicht hinreichend konkret, um ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag gegen Festsetzungen zu bejahen, die auf der Grundlage von diesen Genehmigungen im Wesentlichen ausgeschöpft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.6.2023 - 4 BN 39.22 -, BRS 91 Nr. 159 = juris Rn. 6 für einen Normenkontrollantrag). Zutreffend hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Möglichkeit, dass es auf der Grundlage des Plans noch zu Genehmigungen von seine Wohnruhe störenden Wärmepumpen kommen könne, nicht besteht. Wärmepumpen zählen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 NBauO i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs zur NBauO zu den verfahrensfreien Baumaßnahmen, die ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden dürfen.
Zu Unrecht sieht sich der Antragsteller als Konsequenz aus dieser ständigen Senatsrechtsprechung auf eine nur inzidente Kontrolle des Bebauungsplans im Rahmen der von ihm erhobenen Anträge gegen die Baugenehmigungen verwiesen. Das ist nicht der Fall. Mit dem Normenkontrollantrag kann der Antragsteller - seine Antragsbefugnis vorausgesetzt - den Bebauungsplan weiterhin im Rahmen des noch anhängigen Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache einer gerichtlichen Vollprüfung unterziehen. Zur Prüfung dieser vom Antragsteller behaupteten Antragsbefugnis bestand auch vor dem Hintergrund, dass eine Antragsbefugnis regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis indiziert, kein Anlass. Eine solche Indizwirkung wäre im vorliegenden Fall jedenfalls widerlegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis:
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