Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.06.2025 – 2 LA 215/24
ECLI:DE:OVGNI:2025:0602.2LA215.24.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 22. Oktober 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).
Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2022 verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für die vom Kläger in der Zeit vom 4. April 2022 bis zum 31. August 2022 geleistete Vollzeitpflege für ... A. zu übernehmen. Im Übrigen, d.h. für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 3. April 2022 hat es die Klage auf Kostenerstattung abgewiesen.
Anspruchsgrundlage der vom Kläger begehrten Kostenerstattung sei § 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Danach sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (2.) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe (3.).
Die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII niedergelegten Voraussetzungen hätten im Fall der Aufnahme von ... A. in den Haushalt des Klägers nur im Zeitraum vom 4. April 2022 bis zum 31. August 2022 vorgelegen. Für den vorhergehenden Zeitraum ab dem Einzug von ... A. in den klägerischen Haushalt fehle es hingegen am Inkenntnissetzen i.S.d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.
Ein Inkenntnissetzen im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII setze eine eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten voraus, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Der Betroffene müsse den Jugendhilfeträger über seinen konkreten Hilfebedarf unterrichten und einen (nicht formgebundenen) Antrag auf die gewünschte Leistung stellen. Der Kläger habe erst mit einem am 4. April 2022 beim Beklagten eingegangenen Antrag deutlich gemacht, dass er Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege begehre. Im Hinblick auf den vom früheren Amtspfleger mit Schreiben vom 21. August 2020 bei der ... B-Stadt gestellten Antrag auf Hilfe zur Erziehung habe der Kläger für die von ihm im vorliegenden Verfahren begehrte Kostenerstattung für eine Vollzeitpflege nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er hierdurch den Beklagten von seinem Willen, Hilfe in Form der Vollzeitpflege in Anspruch nehmen zu wollen, in Kenntnis gesetzt habe, obwohl er hierfür darlegungs- und beweisbelastet sei. So ergebe sich aus dem Antragsformular vom 21. August 2020 nicht, dass für die spezifische Hilfeform der Vollzeitpflege Hilfe beantragt werde. Des Weiteren werde im Protokoll zum Hilfeplan vom 16. September 2020 die Einrichtung einer Vollzeitpflege nicht einmal erwähnt. Der Bescheid der ... B-Stadt über die Bewilligung der Erziehungsbeistandschaft vom 10. Dezember 2020 lasse auch nicht erkennen, dass - wie der Kläger vorgetragen habe - der Antrag vom 21. August 2020 damit noch nicht vollständig abgearbeitet gewesen sei. Darüber hinaus spreche der Umstand, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22. Februar 2022, mithin etwa 1,5 Jahre nach dem Einzug von ... A. in den klägerischen Haushalt, beim Beklagten unter Hinweis darauf, der Kläger habe beim Beklagten "beantragt, für ... eine Vollzeitpflegestelle nach §§ 27, 33 SGB VIII einzurichten", nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe, gegen eine damalige Antragstellung. Denn er habe im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass sich die Antragstellung auf den Antrag vom 21. August 2020 beziehe, der jedoch zum einen nicht vom Kläger, sondern vom damaligen Amtspfleger gestellt worden sei, und zum anderen nicht beim Beklagten, sondern bei der ... B-Stadt erfolgt sei. Ferner habe der Kläger keinen Grund vorgetragen, weshalb er erst so spät wegen seines vorgeblichen Antrags auf Bewilligung der Vollzeitpflege nachgefragt habe. Zudem spreche das im Vermerk des Beklagten zum Gespräch am 28. Juni 2022 wiedergegebene und nicht bestrittene Vorbringen des Klägers, ein Antrag auf Vollzeitpflege sei angedacht gewesen, jedoch im Sande verlaufen, gegen eine damalige Antragstellung. Es bestehe rechtlich auch kein Automatismus dahingehend, dass jede Aufnahme eines Minderjährigen in einen Haushalt außerhalb seines Elternhauses stets die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch den Jugendhilfeträger nach sich ziehe. Dies gelte gerade auch bei der Aufnahme durch Verwandte des Kindes. Denn dadurch, dass ein Verwandter den Bedarf eines Kindes freiwillig deckt, entfalle zwar nicht der erzieherische Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII, entfallen könne hierdurch jedoch die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe.
b) Gegen diese Entscheidung wendet der Kläger zunächst ein, für ihn sei bis zu m 27. Januar 2022 unklar gewesen, wer in seinem Fall Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei - die ... B-Stadt oder der Beklagte - und damit, an wen er sich hätte wenden müssen. Erst am 27. Januar 2022 habe der Beklagte ihn angeschrieben und damit inzidenter seine Zuständigkeit mitgeteilt. Die bis dahin für ihn unklare Zuständigkeit der Behörden dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Selbst wenn er die ... B-Stadt - und damit die seit 2017 an sich nicht mehr zuständige Behörde - über den Hilfebedarf vor der Selbstbeschaffung in Kenntnis gesetzt hätte, hätte er das formale Tatbestandsmerkmal des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt, weil er die falsche Behörde in Kenntnis gesetzt hätte. Es sei davon auszugehen, dass ihn die ... B-Stadt auf diesen Umstand auch nicht unverzüglich hingewiesen hätte.
Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII die leistungsberechtigte Person den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf informieren muss. Soweit dem Kläger tatsächlich unklar gewesen ist, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe für ihn zuständig ist, hätte er sich erkundigen können. Im Übrigen gestattet § 16 Abs. 2 SGB I in entsprechender Anwendung auch den "Umweg" über einen nicht zuständigen Leistungsträger. Wird ein unzuständiger Träger über den Hilfebedarf informiert, muss dieser die Information mithin unverzüglich an den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterleiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6.4.2009 - 12 C 08.2559 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 76. Ed., Stand: 1.3.2025, § 36a SGB VIII Rn. 18c m.w.N.; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Patar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022 Rn. 16 m.w.N.; Trenk-Hinterberger, in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, Sozialgesetzbuch I, 4. Aufl. 2020, § 16 Rn. 15). Der Kläger hätte daher nur einen der in Betracht kommenden örtlichen Träger informieren müssen.
Soweit der Kläger meint, dass Verwaltungsgericht verlange die Kenntnis des zuständigen Leistungsträger, ist das unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass der Kläger vor dem 4. April 2022 keine Stelle - also weder die ... B-Stadt noch den Beklagten - über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat. Insbesondere hat es den Antrag des früheren Amtspflegers seines Enkels vom 21. August 2020 inhaltlich nicht ausreichen lassen. Es hat darauf abgestellt, dass sich aus dem Antragsformular vom 21. August 2020 nicht ergebe, dass für die spezifische Hilfeform der Vollzeitpflege Hilfe beantragt werde. Das hat das Verwaltungsgericht auch noch weitergehend begründet. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. Er behauptet lediglich, dass der frühere Amtspfle ger mit seinem Antrag auf Hilfe zur Erziehung vom 21. August 2020 alles rechtlich Erforderliche und inhaltlich Notwendige zur Begründung seines Willens, Hilfe in Form der Vollzeitpflege in Anspruch zu nehmen, getan habe.
Das Verwaltungsgericht verschiebt daher auch nicht die Verantwortung für die unklare Behördenzuständigkeit unberechtigter Weise auf den Kläger und seinen Enkel ... A..
2. Auch rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (Seibert, in: Sodann/Zieko w, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106 m.w.N.). Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten in der Zulassungsbegründung erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem angegriffenen Urteil substanziell auseinandersetzt, dabei deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist und dadurch erläutert, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen (so Happ, in: Eyermann; VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 68; vgl. auch Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 49; Roth, in: BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 124a Rn. 75; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 209 f.).
Der Kläger erwähnt zwar in seiner Zulassungsbegründung den Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, legt aber nicht ansatzweise dar, worin diese bestehen sollen. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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