Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.06.2025 – 2 PA 16/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0624.2PA16.25.00

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren wird auf 29.055,63 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich nach § 23a Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist danach auf 29.055,63 Euro festzusetzen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung u.a. des Oberverwaltungsgerichts NRW (vgl. etwa OVG NRW Beschl. v. 6.8.2014 - 12 E 766/14 -; vgl. auch: OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.1.2024 - OVG 6 L 69/23 -; OVG SL, Beschl. v. 1.12.2015 - 1 E 216/15 -, sämtlich in juris) und bemisst den Wert nach der Summe der für die ersten zwölf Monate des Heranziehungszeitraums festgesetzten Beiträge (vgl. auch 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Danach ergeben sich für die angefochtenen Bescheide 9.765,56 Euro (B.A.), 9.640,46 Euro (C.A.) und 9.649,61 Euro (A.A.).

Die Einwände der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 17. Juni 2025 greifen nicht durch. Sie macht geltend, im hiesigen Fall gehe es nicht um die Heranziehung zu laufenden Kostenbeiträgen neben rückständigen Beträgen. Vielmehr seien ausschließlich Leistungsbescheide der Beklagten Gegenstand der Klage, mit denen eine bereits bezifferte Geldleistung geltend gemacht werde. Die Kläger wendeten sich mit dieser Klage direkt gegen eine konkrete, materiell bezifferte Zahlungsverpflichtung. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien explizit als "Leistungsbescheid" überschrieben und forderten einen spezifischen Geldbetrag. Aufgrund dieses abweichenden Sachverhalts sei die vom Oberverwaltungsgericht NRW im Beschluss vom 6. August 2014 dargelegte Streitwertpraxis, die von der Summe der für die ersten zwölf Monate festgesetzten Beiträge ausgehe, hier nicht einschlägig. Vielmehr richte sich der Gegenstandswert in diesem anders gelagerten Fall nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, da es sich um eine bezifferte Geldleistung handle, die in jedem der angefochtenen Bescheide im letzten Absatz ausgewiesen sei.

Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu. Die streitgegenständlichen Leistungsbescheide regeln nicht lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Rückständen, sondern sie regeln umfassend die Heranziehung zum Einsatz von zweckgleichen Leistungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ("Die Heranziehung erfolgt ab dem 10.09.2020 bis auf Weiteres."). Gleichzeitig weisen die Bescheide die bis zum 31. Mai 2023 entstandenen Rückstände aus und fordern zu deren Begleichung auf. Die Kläger haben die jeweiligen Bescheide umfassend mit ihrer Klage angefochten. Gerade in diesem Fall greift die Begrenzung des Streitwertes in der oben beschriebenen Art und Weise. Der Senat vermag deshalb nicht nachzuvollziehen, warum die von ihm in seiner Anhörung zur Gegenstandswertfestsetzung zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sein und hier ein "anderer Fall" vorliegen soll.

Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.