Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.06.2025 – 2 ME 52/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0625.2ME52.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 8. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 8. Mai 2025, mit dem dieses den - im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten - Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig einen Platz in der 1. Klasse zum Schuljahr 2025/2026 bei ihr (einer katholischen Grundschule) zuzuweisen, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, für einen Aufnahmeanspruch des Antragstellers fehle es ersichtlich an einer Anspruchsgrundlage. Nach § 129 Abs. 1 NSchG stehe eine Grundschule für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses grundsätzlich nur dem Kreis der Schülerinnen und Schüler offen, die diesem bestimmten Religionsbekenntnis angehörten. Bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten (§ 55 NSchG) könnten demgegenüber nach § 129 Abs. 3 Satz 1 NSchG i.V.m. den Regelungen der Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses vom 11. August 2011 (Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung, im Folgenden: AufnahmeVO) nur beanspruchen, dass über die von ihnen beantragte Aufnahme seitens der Schule ermessensfehlerfrei entschieden werde, insbesondere dass die Grundsätze und Verfahrensregelungen der zu § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG erlassenen AufnahmeVO eingehalten würden. Mangels Rechtsgrundlage könne der Antragsteller daher außerhalb der AufnahmeVO eine vorläufige Beschulung bei der Antragsgegnerin nicht beanspruchen. Das von § 2 Abs. 2 AufnahmeVO vorgeschriebene Losverfahren sei von der Antragsgegnerin für die Aufnahme der Schulanfängerinnen und Schulanfänger im Schuljahr 2025/2026 durchgeführt worden. Von den auf den Anteil der bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler ausgelosten 14 Plätzen für Schulanfänger habe der Antragsteller keinen erhalten. Auch wenn der Antragsteller in diesem Verfahren keinen Anspruch auf erneute Teilnahme an einem neuen Losverfahren verfolge, weise das Gericht darauf hin, dass ein solcher Anspruch nicht bestehen dürfte. So sei kein Ermessensfehler bei der Durchführung der Verteilung der Plätze für bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler erkennbar. Dies gelte sowohl für den dem Losverfahren zugrunde gelegten den Anteil der bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler, die hätten aufgenommen werden können als auch für die Durchführung des Losverfahrens. Daneben seien keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Antragstellers gegeben. Zum einen sei gegen das Abstellen auf die Religionszugehörigkeit im Zeitpunkt der Schulanmeldung nichts zu erinnern. Ein aktuelles Gefühl der Religionszugehörigkeit wie bei dem Antragsteller reiche nicht aus, um ein ernsthaftes Bekenntnis zu dem katholischen Glauben zu untermauern. Die Forderung eines Taufnachweises halte das Gericht für angemessen. Zum anderen sei auch die Erheblichkeit der Angabe der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben durch die Eltern des Antragstellers nicht zu beanstanden.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt der Antragsteller mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, nicht durchgreifend in Frage. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder um drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat jedoch auch im zweiten Rechtszug den gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte vorläufige Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht.

1. Soweit der Antragsteller zunächst darauf abgestellt, dass sich ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme bei der Antragsgegnerin unmittelbar aus § 129 Abs. 1 NSchG ergebe, folgt der Senat dem nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Der Senat hat Zweifel, dass sich ein Anspruch auf (vorläufige) Aufnahme bekenntnisgleicher Schülerinnen und Schüler an einer öffentlichen Bekenntnisschule unmittelbar aus § 129 Abs. 1 NSchG ergeben kann, wonach auf Antrag von Erziehungsberechtigten öffentliche Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses zu errichten sind. Unabhängig davon setzt die Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule in der Regel voraus, dass die Schülerinnen und Schüler dasselbe Bekenntnis haben. Dies ist der Fall, wenn sie der gleichen Religionsgemeinschaft angehören (Schippmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, Niedersächsischen Schulgesetz, Stand: 11.2024, § 129 S. 3, 4a). Der Antragsteller hat aber auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass er bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Aufnahme der katholischen Religionsgemeinschaft angehörte Der Antragsteller behauptet erneut, nunmehr im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch, dass er kein bekenntnisfremdes Kind sei, weil er sich "derzeit dem katholischen Glauben zugewandt fühle". Unabhängig davon, dass der Antragsteller dies im Beschwerdeverfahren nicht weiter konkretisiert, obgleich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung einer möglichen Diskriminierung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass dies nicht ausreiche, um ein ernsthaftes Bekenntnis zu dem katholischen Glauben zu untermauern, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass er bzw. seine Erziehungsberechtigten bei der Schulanmeldung am 17. Mai 2024 angegeben haben, dass der Antragsteller - und nicht etwa, wie er behauptet, seine Eltern - islamischen Glaubens sei. Der Antragsteller legt zum einen nicht ansatzweise dar, inwiefern sich dies geändert haben soll. Zum anderen bestehen seitens des Senats keine Bedenken, soweit die Antragsgegnerin bei der Aufnahme bekenntnisgleicher Schülerinnen und Schüler auf den Zeitpunkt der Schulanmeldung abstellt. Dies ist zur ordnungsgemäßen Durchführung des Anmeldeverfahrens und der ordnungsgemäßen Durchführung eines sich ggf. anschließenden Losverfahrens zur Verteilung der verbleibenden Plätze an bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler nicht zu beanstanden und wird von dem Antragsteller im Übrigen auch nicht angegriffen, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt ("Bei dem Auswahlverfahren ist auf die Religionszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Schulanmeldung abzustellen.", S. 5 der Beschwerdebegründung vom 9.5.2025). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang noch ausführt, dass er aufgrund seines Alters noch keine Konfession bilden könne, erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dieses Argument dem Antragsteller einen Anspruch auf Beschulung bei der Antragsgegnerin vermitteln könnte. Das Gegenteil ist der Fall.

2. Soweit der Antragsteller daneben geltend macht, dass sich - bei Unterstellung, er sei ein bekenntnisfremdes Kind - ein "Anspruch auf Schulaufnahme" aus § 129 Abs. 3 NSchG i.V.m. der AufnahmeVO ergebe, setzt er sich - entgegen den Anforderungen an die Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 16.1.2024 - 14 ME 9/24 -, juris Rn. 2) - schon nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihm beantragte Aufnahme seitens der Schule sieht, der - so im Hinweis des Verwaltungsgerichts - nicht gegeben sei.

Unabhängig davon teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach § 129 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 AufnahmeVO kein rechtlich gebundener Anspruch auf Aufnahme eines bekenntnisfremden Kindes in eine öffentliche katholische Bekenntnisschule besteht, sondern nur ein Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Aufnahmeantrag (so auch VG Hannover, Urt. v. 25.6.2003 - 6 A 1136/03 -, juris Rn. 33f.). Insofern hat der Antragsteller - unabhängig davon, dass ihm die bloße Unterstellung, er sei bekenntnisfremd, nicht zu einem Anspruch verhelfen kann - auch nicht glaubhaft gemacht, dass die vorliegende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2024, ihn aufgrund des erfolglos für ihn ausgegangenen Losverfahrens nicht aufzunehmen, verfahrensfehlerhaft (unter a)) bzw. ermessensfehlerhaft (unter b)) war.

a) Der Antragsteller verweist in seiner Beschwerde zunächst erneut darauf, dass die Berechnung der Anzahl der Plätze, die im Losverfahren an bekenntnisfremde Schülerinnern und Schüler verteilt worden seien, fehlerhaft berechnet worden sei, indem auf Gesamtschülerzahl und nicht auf die ersten Klassen des Schuljahres 2025/2026 abgestellt worden sei. Dieser Einwand greift - ebenso wie der Einwand, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Bevorteilung der Geschwisterkinder - nicht durch. Bereits aus § 129 Abs. 3 Satz 1 NSchG (i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 1 NSchG) folgt, dass die Zahl bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler 30 % der Gesamtschülerzahl nicht überschreiten darf. Sofern diesbezüglich keine Ausnahme zugelassen worden ist (vgl. § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG), regelt gemäß § 129 Abs. 3 Satz 3 NSchG das Nähere die AufnahmeVO. Nach deren § 2 Abs. 2 Satz 1 werden - vorrangig zur Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler - diejenigen aufgenommen, denen der Besuch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG gestattet ist oder die eine Schwester oder einen Bruder haben, die oder der den 1., 2. oder 3. Schuljahrgang der Schule besucht. Nach der im Widerspruchsbescheid vom 7. März 2023 offen gelegten Berechnung ergeben sich unter Beachtung der dargestellten Vorgaben für das Schuljahr 2025/2026 14 Plätze für bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler.

Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, bei der Berechnung müssten auch diejenigen Schülerinnen und Schüler miteinbezogen werden, die ihre Religion geändert hätten, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Plätze für bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler. Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 12. März 2025 lägen keine Meldungen der Erziehungsberechtigten der 177 Schülerinnen und Schüler über einen Religionswechsel vor. Sollte ein solcher angemeldet werden, geht der Senat davon aus, dass dies bei der jährlichen Berechnung etwaiger zu vergebener Plätze an bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler berücksichtigt wird. So sind bei der Berechnung für das Schuljahr 2025/2026 die bereits durch nichtkatholische Schülerinnen und Schüler belegten Plätze der Klassen 1 bis 3 berücksichtigt worden.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Antragsteller meint - nicht dazu vorgetragen worden sei, wie viele Eltern der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler verschiedenen Konfessionen angehörten. Denn maßgeblich richtet sich die Verteilung nach dem Bekenntnis der Schülerinnen und Schüler. Dass die Antragsgegnerin hierfür die Vorlage einer Taufurkunde verlangt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern führt vielmehr zur Untermauerung des Bekenntnisses der Schülerin bzw. des Schülers. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich diese Taufurkunden nicht vorlegen lässt, ergeben sich nach Aktenlage nicht, sondern werden von dem Antragsteller ohne jedwede weitere Darlegung schlicht behauptet.

Der Antragsteller stellt zudem nicht durchgreifend in Frage, dass die Berücksichtigung der sog. "Flexikinder" rechtsfehlerhaft ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin seien die Plätze bereits im Vorjahr für nichtkatholische "Flexikinder" im Rahmen des Losverfahrens vergeben worden und hätten deswegen, weil die Schülerinnen und Schüler doch erst im Schuljahr 2025/2026 eingeschult würden, bei der Durchführung des Losverfahrens für das Schuljahr 2025/2026 nicht mehr zur Verfügung gestanden (siehe Aktenvermerk der Berichterstatterin der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025, Bl. 65 der Gerichtsakte). Der Antragsteller legt nicht weiter dar, dass dieses Vorgehen rechtsfehlerhaft sein könnte. Dies ist nach summarischer Prüfung vor dem Hintergrund, dass sich bei diesen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG im Jahr 2023/2024 schulpflichtig gewordenen Schülerinnen und Schüler der Schulbesuch lediglich aufgrund schriftlicher Erklärung der Eltern um ein Jahr hinausschiebt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG), auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Denn die Erziehungsberechtigten hatten ihre im Schuljahr 2024/2025 schulpflichtig gewordenen Kinder nach Aufforderung durch den Schulträger bereits im Mai des Vorjahres in der für sie künftig zuständigen Schule anzumelden (Nr. 4 zu § 64 der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 NSchG, RdErl. d. MK v. 1.12.2016 - 26 - 83100 - VORIS 22410).

Soweit der Antragsteller noch meint, es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass das Losverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil ein Protokoll nicht vorgelegt worden sei, weist der Senat darauf hin, dass nach der AufnahmeVO ein solches nicht anzufertigen ist. Vielmehr ist nach deren § 2 Abs. 2 Satz 2 das Losverfahren in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters des Schulträgers durchzuführen. Das war hier der Fall.

b) Überdies vermag der Senat bei der Durchführung des Losverfahrens und der Entscheidung über die Nichtaufnahme des Antragstellers Ermessensfehler nicht zu erkennen.

Eine vom Antragsteller behauptete Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit seiner Eltern ist nach der (ordnungsgemäßen) Durchführung des Losverfahrens nicht ansatzweise zu erkennen. Insoweit steht allen bekenntnisfremden Schülerinnen und Schülern die gleiche Chance zu, einen Platz bei der Antragsgegnerin zu erhalten, und zwar unabhängig von ihrem jeweiligen Bekenntnis oder dem ihrer Eltern.

Schließlich vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich ein Anspruch des Antragstellers aus dem Umstand ergeben soll, dass man in der Bundesrepublik Deutschland den Namen bzw. Nachnamen und das Geschlecht jederzeit ändern könne. Einen Zusammenhang zwischen der aufgestellten Behauptung und dem hier geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Aufnahme bei der Antragsgegnerin stellt der Antragsteller nicht her. Ein solcher ist auch nicht ansatzweise erkennbar.

Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, die Antragsgegnerin solle nur von kirchensteuerpflichtigen katholischen Eltern finanziert werden und müsse anderenfalls alle Kinder gleichberechtigt aufnehmen. Dem folgt der Senat nicht. Zunächst einmal ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 7 Abs. 3 und Abs. 5 GG, dass das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht (BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.9.2017 - 1 BvR 984/17 -, juris, Rn. 23 ff.; BVerwG, Beschl. v. 22.3.2017 - 6 B 66.16 -, juris, Rn. 10; vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3.8.2021 - 19 B 1095/21 -, juris Rn. 4 m.w.N.). In dem Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen liegt zwar eine Bevorzugung im Sinn dieser Verfassungsnorm, die aber unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt ist. Indem Art. 7 Abs. 5 GG öffentliche Bekenntnisschulen erwähnt, setzt die Vorschrift die rechtliche Zulässigkeit derartiger, von der Homogenität des Bekenntnisses geprägter Schulen voraus (OVG NRW, Beschl. v. 3.8.2021 - 19 B 1095/21 -, juris Rn. 4). Inwieweit vor diesem Hintergrund die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler von der Finanzierung der öffentlichen Bekenntnisschule abhängig zu machen sein soll, erläutert der Antragsteller nicht ansatzweise.

Ohnedies stellt der Verweis auf den Besuch einer solchen Gemeinschaftsschule keine Benachteiligung im Verhältnis zu Schülern dar, denen der Besuch einer Bekenntnisschule offen steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 2017 - 6 B 66/16 -, juris Rn. 10). Insofern stellt es für den Antragsteller auch keine Benachteiligung dar, auf den Besuch der K., der nach § 1 der Schulbezirkssatzung der Stadt A-Stadt zuständigen öffentlichen Grundschule, verwiesen zu werden.

Schließlich verhilft es dem Antragsteller nicht zu dem geltend gemachten Anspruch, dass es seinen Angaben nach im Stadtgebiet der Stadt A-Stadt keine anderen Bekenntnisschulen gibt und katholische Kinder damit bevorteilt würden. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Errichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses nach den §§ 129 ff. NSchG nicht auf die katholische Religionsgemeinschaft beschränkt ist (vgl. auch Schippmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, Niedersächsischen Schulgesetz, Stand: 11.2024, § 129 S. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 - (NordÖR 2014,11) und folgt der Höhe nach der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. In Verfahren wie dem vorliegenden reduziert der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend den vorgenannten Vorgaben den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert um die Hälfte (vgl. Senatsbeschl. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris Rn. 10 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.3.2017 - 6 B 66.16 -, juris Rn. 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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